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Rechte & Pflichten

Befugnisse (Aufgaben) des Zentralbetriebsrats

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, für je zwei bestellte Aufsichtsratsmitglieder eine bzw. einen Arbeitnehmervertreter:in in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade ist, dann ist eine weitere bzw. ein weiterer Arbeitnehmervertreter:in zu entsenden.

Wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist, die Geschäftsführung zu überwachen. Im Allgemeinen haben die Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat das gleiche uneingeschränkte Stimmrecht, wie die von der Kapitalseite entsandten Aufsichtsratsmitglieder. Die entsandten Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte üben die Funktion ehrenamtlich aus und erhalten keine Aufsichtsratsentschädigung.

Sofern nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer:innenschaft eines Betriebes berührt sind, besteht Recht auf:

  • Intervention
  • Information und Beratung
  • Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten
  • Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Wirtschaftliche Information und Intervention
  • Mitwirkung bei Betriebsänderungen
  • Wahrnehmung der Rechte der Arbeitnehmer:innen im Hinblick auf Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes hinsichtlich geplanter oder im Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist
  • Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in das besondere Verhandlungsgremium und in den Europäischen Betriebsrat
  • Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen - Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bedarf der Ermächtigung aller Betriebsräte eines Unternehmens
  • Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in das besondere Verhandlungsgremium, in den SE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
  • Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
  • Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in das besondere Verhandlungsgremium oder in das besondere Entsendungsgremium und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft 
Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.
 

Skripten und Broschüren 

VÖGB-Lehrgang für Aufsichtsratsmitglieder

ÖGB-Versicherungsschutz für Arbeitnehmervertreter:innen in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien 

Praktische Gewerkschaftsarbeit (Zentralbetriebsrat)

Wirtschaft-Recht-Mitbestimmung (Aufsichtsrat)