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Grundlagen & Voraussetzungen

Ein Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben.
In diesem Unternehmen werden wichtige, die Arbeitnehmer:innen betreffende Entscheidungen getroffen - nicht im Betrieb, sondern im Unternehmen vom Management.

Der Zentralbetriebsrat als zentrales Vertretungsorgan auf Arbeitnehmer:innenseite steht dem zentralen Unternehmensmanagement gegenüber und vertritt die gemeinsamen Interessen aller Arbeitnehmer:innen des Gesamtunternehmens.

Bevor das Wahlverfahren zur Wahl eines Zentralbetriebsrates eingeleitet werden kann, muss sich der Betriebsrat des Unternehmens einen Überblick über die bestehende Lage verschaffen.

Um die Strukturen des Unternehmens festzustellen, genügt normalerweise eine Anfrage bei der örtlichen Geschäftsleitung.
Der Betriebsrat hat einen Informationsanspruch gegenüber seiner örtlichen Geschäftsleitung, um zu erfahren, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Zentralbetriebsrates vorliegen.
Antwortet die Geschäftsleitung auf die Anfrage des Betriebsrats nicht, so kann das Auskunftsbegehren mit Hilfe eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden.

Die Anzahl der Zentralbetriebsratsmitglieder ist von der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung durch den Wahlvorstand im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer:innen abhängig.
Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer:innen ist rechtlich unerheblich.

In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000 Arbeitnehmer:innen 4 Mitglieder

mit 1001 bis 1500 Arbeitnehmer:innen 5 Mitglieder

mit 1501 bis 2000 Arbeitnehmer:innen 6 Mitglieder

mit 2001 bis 2500 Arbeitnehmer:innen 7 Mitglieder

mit 2501 bis 3000 Arbeitnehmer:innen 8 Mitglieder

mit 3001 bis 3500 Arbeitnehmer:innen 9 Mitglieder

mit 3501 bis 4000 Arbeitnehmer:innen 10 Mitglieder

mit 4001 bis 4500 Arbeitnehmer:innen 11 Mitglieder

mit 4501 bis 5000 Arbeitnehmer:innen 12 Mitglieder

mit 5001 bis 6000 Arbeitnehmer:innen 13 Mitglieder

mit 6001 bis 7000 Arbeitnehmer:innen 14 Mitglieder

für je weitere 1000 Arbeitnehmer:innen um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.

Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer:innen.

Das aktive und passive Wahlrecht besitzen nur die Mitglieder der im Unternehmen bestehenden Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte, sofern sie am Tag der Wahl in Funktion stehen. Ersatzmitglieder können weder gewählt werden – noch sind sie wahlberechtigt. Es sei denn, sie vertreten ein Betriebsratsmitglied, dann sind sie aktiv wahlberechtigt §40 BRWO.

Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats beträgt fünf Jahre.

Um die Kontinuität der Belegschaftsvertretung zu wahren, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Zentralbetriebsratswahl so angesetzt wird, dass sich in Unternehmen, in denen bereits ein Zentralbetriebsrat besteht, der neu gewählte spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des Abtretenden konstituieren kann.

Die Konstituierung ist aber auch bereits vor Ablauf der Tätigkeitsdauer möglich. In diesem Fall beginnt die Tätigkeit des neu gewählten und bereits konstituierten Zentralbetriebsrats erst mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentralbetriebsrats.

Unabhängig von der normalen fünfjährigen Funktionsperiode kann die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats auch vorzeitig enden, wenn 

  1. das Unternehmen aufgelöst wird
  2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört
  3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt
  4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt
  5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt
  6. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt 

Die Tätigkeit des Zentralbetriebsrats ist von der Tätigkeitsdauer der einzelnen Betriebsratsmitglieder zu unterscheiden.
Die Zugehörigkeit der einzelnen Zentralbetriebsratsmitglieder beginnt in sinngemäßer Anwendung des §64 Abs. 1 ArbVG mit der Annahme der Wahl.

Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn

  1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet
  2. das Mitglied zurücktritt
  3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt

Für die Ersatzmitglieder gelten die Ausführungen zum Betriebsrat sinngemäß.

Ist für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Zentralbetriebsratsmitglied auf dem Wahlvorschlag kein Ersatzmitglied ausgewiesen, so entsendet die wahlwerbende Gruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.