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Abschlusshandlungen

Die Tätigkeit des Wahlvorstandes endet, wenn die Betriebsratswahl nach Ende der Anfechtungsfrist rechtskräftig und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, die der Sicherung des Wahlgeheimnisses, der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der Information aller vom Wahlergebnis Betroffenen bzw. daran Interessierten dienen.

Nach dem vorläufigen Endergebnis wird die Niederschrift für das Wahlprotokoll BR10 erstellt. Sie hat zu enthalten:

  • die Angaben über jene Arbeitnehmer:innen, die wegen fehlendem aktiven Wahlrecht nicht zur Wahl zugelassen wurden;
  • die Angaben, ob Wahlkuverts ohne Wahlkarte eingelangt sind;
  • die Unterschrift von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes.

Die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) werden protokolliert, anschließend werden die Wahlakten verwahrt und versiegelt.

Zu den Wahlakten gehören:

  • die Niederschrift (Protokoll) über die Betriebs- oder Gruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand;
  • die Wahlkundmachung BR4;
  • WählerInnenliste BR5;
  • Wahlvorschläge BR7;
  • das Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen BR8;
  • die Wahlkarten der zur Wahl zugelassenen Wahlkartenwähler:innen;
  • die Wahlkarten jener Wahlkartenwähler:innen, die kein Wahlkuvert geschickt haben;
  • die ungeöffneten Wahlkuverts der Wahlkartenwähler:innen, die keine Wahlkarte geschickt haben
  • die ungeöffneten Briefumschläge der Wahlkartenwähler:innen, deren Stimme zu spät eingetroffen ist;
  • auch Briefumschläge bzw. Wahlkartenkuverts, die erst in den Tagen nach der Wahl einlangen, sie müssen zu den Wahlakten gelegt und mit dem Datum des Einlangens versehen werden;
  • das Abstimmungsverzeichnis BR6;
  • die Stimmzettel;
  • die Berechnung des Wahlergebnisses;
  • die Niederschrift BR10.

Die Wahlakten werden verwahrt und versiegelt

Die Wahlakten kommen in ein Kuvert, das zugeklebt wird. Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes schreibt ihren bzw. seinen Namen quer über die Lasche.

Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes verwahrt die versiegelten Wahlakten bis zum Ende der Anfechtungsfrist (allenfalls bis ein Anfechtungsverfahren zu Gunsten der Wahl abgeschlossen ist). Frühestens dann können sie der bzw. dem neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben werden.

Verständigung der Gewählten

Unmittelbar nach der Feststellung des „vorläufigen Endergebnisses“ sind die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Es steht ihnen eine Überlegungsfrist von drei Tagen zu, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.

Wahlwerber:innen, die auf mehreren Wahlvorschlägen kandidierten und gewählt wurden, müssen informiert werden, dass sie binnen drei Tagen zu erklären haben, für welchen Wahlvorschlag sie ein Mandat übernehmen wollen.

Die Kundmachung erfolgt mittels Anschlag im Betrieb oder durch eine geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung.

Die Reihung der aktiven Betriebsratsmitglieder auf der Kundmachung spielt keine Rolle. Die Funktionen werden vom Betriebsrat bei seiner Konstituierung selbst bestimmt.

Auf das Mandat einer bzw. eines Gestrichenen rückt das als erstes gereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlages nach.

Die Reihung der Ersatzmitglieder ist hingegen wichtig. Diese rücken entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag beim Ausscheiden einer Betriebsrätin bzw. eines Betriebsrates nach.

Ausgeschiedene Ersatzmitglieder können nicht nachträglich nominiert werden.

Der Wahlvorstand hat schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen:

  • der bzw. dem Betriebsinhaber:in,
  • dem zuständigen Arbeitsinspektorat,
  • der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

Dazu wird das Formular BR12 verwendet, es enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für das Protokoll (Auszug aus der Niederschrift) vorschreibt.

  • die zuständige Gewerkschaft,

Dazu wird das Formular BR11 verwendet, es enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für den Auszug aus der Niederschrift vorschreibt.

Diese Formulare unterschreiben neben der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes auch schon die bzw. der neue Betriebsratsvorsitzende.

All diese Formulare sehen auch bereits die Mitteilung über die Konstituierung des Betriebsrats und die Funktionsaufteilung unter den Betriebsratsmitgliedern vor. Sie können daher nicht vor der Konstituierung des Betriebsrats abgeschickt werden. 

Zur Erlangung der Rechts- und Parteifähigkeit als Organ muss sich der neu gewählte Betriebsrat konstituieren. Die Konstituierung hat innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen.

Die konstituierende Sitzung hat so stattzufinden, dass der neu gewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Konstituiert sich der Betriebsrat nicht innerhalb dieser Frist, erlischt sein Mandat. Neuwahlen sind auszuschreiben.

Wahl der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden

Handelt es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat, vertritt er beide Arbeitnehmer:innengruppen, dürfen die bzw. der Vorsitzende und dessen Stellvertreter:in nicht der gleichen Gruppe angehören. 

Den Vorsitz bei der Sitzung führt zuerst die bzw. der Einberufer:in. Erst wenn die bzw. der Betriebsratsvorsitzende gewählt ist, übernimmt diese bzw. dieser den Vorsitz und leitet die Wahl der anderen Funktionen. 

Sowohl die Wahl der bzw. des Vorsitzenden als auch die Wahl der übrigen Funktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit. 

Bei Stimmengleichheit gelten folgende Regeln

  • Kommen die Kandidatinnen bzw. Kandidaten von verschiedenen Wahlvorschlägen, dann ist diejenige Vorsitzende bzw. derjenige Vorsitzender, deren bzw. dessen Liste bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
  • Ist auch hier Stimmengleichheit vorhanden, entscheidet das Los.

Die bzw. der Betriebsratsvorsitzende-Stellvertreter:in ist dann aus jener Gruppe zu wählen, die auf Grund des Losentscheides nicht die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden stellt.

Wahl der übrigen Funktionen

Es ist zu beachten:

  • Bei Stimmengleichheit gilt diejenige bzw. derjenige mit der Funktion betraut, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
  • Die Funktionen sollten im Protokoll Auszug aus der Niederschrift BR12 und im Auszug aus der Niederschrift BR11 angeführt werden.

Die Bestellung einer Kassenverwalterin bzw. eines Kassenverwalters (Kassier:in) ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Betriebsratsfonds besteht. Sobald der Betriebsrat jedoch aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertreter:in) und der Kassenverwalterin bzw. des Kassenverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.

Wenn die Anzahl der Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte es zulässt, können weitere Funktionen vergeben werden.

Anfechtung

Ab Kundmachung des Ergebnisses der Betriebsratswahl ist eine Anfechtungsfrist von einem Monat festgesetzt. Kommt es in dieser Zeit zu keiner Wahlanfechtung, so ist das Wahlergebnis endgültig rechtskräftig.

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden von

  • jeder bzw. jedem Wahlberechtigten
  • jeder wahlwerbenden Gruppe

wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (nicht wurde!).

Auch von der bzw. von dem Betriebsinhaber:in, wenn

  • statt eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte für Arbeiter:innen und für Angestellte gewählt wurden
  • mehr Betriebsratsmitglieder gewählt wurden als Mandate nach der Arbeitnehmer:innenzahl zu vergeben sind
  • ein Betriebsrat für einen nicht selbstständigen Bereich gewählt wurde (z.B. kein Betrieb, sondern Außenstelle eines Unternehmens).

An welche Stelle ist die Anfechtung zu richten?

Die zuständige Behörde ist das Arbeits- und Sozialgericht. Dieses prüft zunächst, ob überhaupt Verfahrensmängel vorliegen.

Im Rahmen dieses Beweisverfahrens hat das Arbeits- und Sozialgericht das Recht, in die vom Wahlvorstand verwahrten, versiegelten Wahlakten Einsicht zu nehmen.

In welchem Zeitraum kann angefochten werden?

Die Anfechtungsfrist für wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen und wahlwerbende Gruppen läuft vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses an einen Monat.

Diese Frist gilt auch für die bzw. den Betriebsinhaber:in, außer wenn sie bzw. er das Wahlergebnis schon vor der Kundmachung mitgeteilt bekommen hat, dann beginnt die Monatsfrist vom Tag der Mitteilung an.

Rechtsfolgen

Wird der Anfechtung stattgegeben, muss sofort eine neue Betriebsratswahl eingeleitet werden, und zwar durch den früheren Betriebsrat, der unverzüglich wieder eine Betriebsversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes einzuberufen hat.

Hat das Arbeits- und Sozialgericht die Betriebsratswahl für ungültig erklärt und damit den gerade bestellten Betriebsrat aufgelöst, führt der frühere Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis das neue Wahlverfahren durchgeführt und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Er darf aber höchstens drei Monate vom Tag der Ungültigkeitserklärung an amtieren. 

Die Vereinbarungen und Absprachen, die der aufgelöste Betriebsrat in der Zeit zwischen seiner Konstituierung und stattgegebener Anfechtung getroffen hat, bleiben aufrecht und verlieren daher nicht ihre Wirkung, außer es werden vom nachfolgenden Betriebsrat neue Vereinbarungen getroffen.

Nichtigkeit

Wann eine Betriebsratswahl nichtig ist, wird im Gesetz nicht erklärt. Eine Betriebsratswahl kann für nichtig erklärt werden, wenn elementare Grundsätze einer Betriebsratswahl außer Acht gelassen wurden und man daher überhaupt nicht mehr von einer Wahl sprechen kann. Die Mängel müssen aber auf jeden Fall von größerer Tragweite sein als die Anfechtungsgründe, die zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl führen. Wird die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Betriebsratswahl nie stattgefunden hätte.
z.B.: Den elementarsten Grundsätzen einer demokratischen Betriebsratswahl widerspricht, wenn die Betriebsratsmitglieder in der Betriebsversammlung durch Handheben gewählt werden oder nach einer telefonischen Anfrage bei den Kolleginnen bzw. Kollegen, ob sie mit dem Wahlvorschlag einverstanden sind.

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit

Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jede bzw. jeder stellen, die bzw. der ein rechtliches Interesse an der korrekten Durchführung der Betriebsratswahl hat, auch Betriebsinhaber:in und außenstehende Personen.

Der Antrag kann beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist nicht wie die Anfechtung an eine bestimmte Frist gebunden und kann daher während der gesamten Funktionsperiode des Betriebsrates gestellt werden.

Rechtsfolgen

Erklärt das Arbeits- und Sozialgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, muss – wie im Fall der stattgegebenen Anfechtung – unverzüglich ein neues Wahlverfahren eingeleitet werden. Entweder durch den früheren Betriebsrat oder durch die zur Einberufung berechtigten Arbeitnehmer:innen.

Wird die Nichtigkeit festgestellt, nachdem der frühere Betriebsrat seine Tätigkeitsdauer beendet hat, so wird diese nicht verlängert. Die Situation ist dann so, als ob zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wurde, das heißt, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer:in oder mehrere Arbeitnehmer:innen können einberufen.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gilt rückwirkend. Damit sind alle Vereinbarungen und Entscheidungen, die der auf Grund der nichtigen Wahl bestellte Betriebsrat getätigt hat, auch nichtig und daher ungültig.