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Grundlagen

Eine Wahl eines Betriebsrats kann durchgeführt werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind.

Voraussetzungen:

Exakt meint diese gesetzliche Regelung mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen, die dauernd im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigt sind.

In Saisonbetrieben muss nur ein entsprechender Beschäftigtenstand während der Saison gegeben sein.

Chef:in oder die Verwandten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers werden dabei nicht mitgerechnet, denn diese gelten als Unternehmer:innen und sind deshalb von der Arbeitnehmer:innenvertretung und dessen Wahl ausgenommen.

Grundlegende Informationen zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl

Ist die Wahl eines Betriebsrates angedacht, ist es günstig, sich schon im Vorfeld die Unterstützung der zuständigen Gewerkschaft zu sichern.

Wird im Betrieb zum ersten Mal eine Wahl durchgeführt, dann sollten die Vorbereitungsschritte vertrauensvoll durchgeführt werden!

Keine bzw. kein Arbeitnehmer:in soll vor der Wahldurchführung gefährdet sein. Erst mit dem offiziellen Start besteht ein erhöhter Kündigungsschutz für jene Personen, die Funktionen in Bezug auf die Wahl ausüben, dies ist durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt.

Überblick des gesetzlich vorgeschriebenen Wahlablaufes

Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist in der Betriebsratswahlordnung (BRWO) geregelt, die Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) ist.

  • Eine Betriebsversammlung, Versammlung aller Arbeitnehmer:innen des Betriebes ist einzuberufen:
    • Die Einberufung nimmt der Betriebsrat vor.
    • Gibt es noch keinen Betriebsrat, kann dies die bzw. der älteste Arbeitnehmer:in tun oder 
    • können dies mindestens so viele Arbeitnehmer:innen tun, wie Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte zu wählen sind
    • Sind in einem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt, kann auch die Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
  • Der Wahlvorstand wird in der Betriebsversammlung gewählt:
    • Der Wahlvorstand bereitet die Betriebsratswahl vor und führt die Wahl nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch.
  • Die Wahl ist abgeschlossen, danach konstituiert sich der neue Betriebsrat.

Die zuständigen Gewerkschaftssekretär:innen beraten und unterstützen bei der Durchführung der Wahl und darüberhinaus!

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Betriebsratswahlordnung (BRWO)

Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind jene Betriebsangehörigen die Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind

  • ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
  • und am Tag der Wahl der Gruppen- oder Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • und am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
  • bei der Wahl des getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen

Arbeitnehmer:innen die als Heimarbeiter:innen beschäftigt werden, sind wahlberechtigt.

Arbeitnehmer:innen, die sich in Karenz oder in Altersteilzeit befinden oder Präsenzdienst/Zivildienst versehen, sind Beschäftigte im Betrieb und sind daher wahlberechtigt.

Überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeitnehmer:innen) sind, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind, als Arbeitnehmer:innen des Beschäftigerbetriebes zu betrachten. Sie zählen von Beginn der Überlassung zum Beschäftigerbetrieb und besitzen das aktive Wahlrecht – unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. 

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer:innen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 36Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 6
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 52Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 7

Zum Betriebsrat können alle Arbeitnehmer:innen kandidieren, die

  • am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Monate im Betrieb bzw. im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind

In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer:innen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

Auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaft) können in den Betriebsrat gewählt werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es müssen mindestens vier Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte zu wählen sein
  • Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, mit Ausnahme der Beschäftigung, müssen gegeben sein
  • Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder sind Arbeitnehmer:innen des Betriebes
  • Das Vorstandsmitglied oder die bzw. der Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaft) darf nicht bereits einem Betriebsrat angehören

Nicht wählbar sind:

  • der Ehegatte/die Ehegattin des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin und Personen, die mit dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
  • Wahl- oder Pflegekinder, sowie Pflegeeltern des Betriebsinhabers/ der Betriebsinhaberin sowie sein/ihr Mündel oder sein/ihr Vormund
  • in Betrieben einer juristischen Person (AG, GmbH) die EhegattInnen von Mitgliedern des Organes das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Vorstand bei der AG, GeschäftsführerIn bei der GmbH), sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorganes im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind
  • HeimarbeiterInnen

In der Betriebsratswahlordnung (BRWO) sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin, die das Anstreben eines Betriebsratsmandates ausschließen, genau angeführt.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 53, Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 8

... für Personen, die Funktionen bei der Wahl ausüben.

Die Mitglieder des Wahlvorstands, die Kandidat:innen zur Betriebsratswahl und die gewählten Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte dürfen im Zusammenhang mit der Wahl nicht gekündigt werden, sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Die zuständigen Gewerkschaftssekretär:innen unterstützen, falls es trotz gesetzlicher Regelung zu Schwierigkeiten kommt ...

... und die Gewerkschaftsmitgliedschaft bietet Rechtsschutz mit voller Vertretung, sollte ein arbeitsgerichtliches Verfahren erforderlich sein. 

Die Gruppe der Arbeiter:innen und die der Angestellten eines Betriebes wählen jeweils einen eigenen Betriebsrat.

  • "Arbeiter:innenbetriebsrat" für Arbeiter:innen
  • "Angestelltenbetriebsrat" für Angestellte 

Voraussetzung für die Errichtung eines "Getrennten Betriebsrats" ist, dass jede der beiden Gruppen - sowohl jene der Arbeiter:innen als auch jene der Angestellten - aus zumindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen besteht.

Organe der "Getrennten Betriebsräte"

  • Gruppenversammlung der Arbeiter:innen > wählt den > Wahlvorstand der Arbeiter:innen > bereitet die Wahl vor zum > Betriebsrat der Arbeiter:innen
  • Gruppenversammlung der Angestellten > wählt den > Wahlvorstand der Angestellten > bereitet die Wahl vor zum > Betriebsrat der Angestellten
  • Der Betriebsrat der Arbeiter:innen und der Betriebsrat der Angestellten bilden gemeinsam den Betriebsausschuss
  • Der Betriebsausschuss beruft die Betriebshauptversammlung ein 
  • Die Betriebshauptversammlung setzt sich aus den beiden Gruppenversammlungen zusammen.

Die Gruppenversammlung der Arbeiter:innen oder der Angestellten

Die Gruppenversammlung besteht nur aus der jeweiligen Arbeitnehmer:innengruppe (Arbeiter:innen oder Angestellte), deren Betriebsrätin bzw. Betriebsrat die Versammlung einberuft.
Die Gruppenversammlung muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
Kalenderhalbjahr bedeutet, dass mindestens eine Versammlung in der Zeit von Jänner bis Juni und eine Versammlung von Juli bis Dezember einberufen werden muss.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand der Arbeiter:innen oder der Angestellten wird in der zuständigen Gruppenversammlung gewählt. Er ist dazu berufen, die Betriebsratswahl (der Arbeiter:innen oder Angestellten) durchzuführen.
Der zu wählende Betriebsrat der Arbeiter:innen oder Angestellten wird die gewählte Vertretung der jeweiligen Arbeitnehmer:innengruppe.

Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss besteht nur dann, wenn für Arbeiter:innen und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt wurden.
Er besteht aus allen Betriebsratsmitgliedern der ArbeiterInnen und der Angestellten eines Betriebes.
Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Arbeitsverfassung geregelt. (ArbVG §113 Abs 2)

Betriebshauptversammlung

Das ist die Versammlung aller Beschäftigten eines Betriebes - alle Arbeiter:innen und Angestellten nehmen daran teil.
Die Betriebshauptversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
Eine Betriebshauptversammlung gibt es nur, wenn getrennte Betriebsratsorgane für Arbeiter:innen und Angestellte gewählt wurden.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 40

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 41

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 42

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 113

Gemeinsamer Betriebsrat bedeutet, dass die Gruppe der Arbeiter:innen und die Gruppe der Angestellten, im Gegensatz zum getrennten Betriebsrat (Arbeiter:innenbetriebsrat oder Angestelltenbetriebsrat), gemeinsam von einem Betriebsrat vertreten werden.

Der gemeinsame Betriebsratsrat vertritt die Interessen beider Gruppen (Arbeiter:innen und Angestellte) nach den Möglichkeiten des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Voraussetzungen

Die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • wenn einer Gruppe weniger als 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen angehören.
  • wenn jede der beiden Gruppen über weniger als 5, zusammen aber jedenfalls mehr als 5, stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen verfügen.
  • wenn beide Gruppen in getrennter und geheimer Abstimmung die Wahl eines gemeinsames Betriebsrats beschließen. Diesen Beschluss müssen zwei Drittel der aktiv Wahlberechtigten jeder Gruppe zustimmen. 
    Der Beschluss gilt nur für eine Funktionsperiode des Betriebsrats und ist zu jeder Betriebsratswahl neuerlich erforderlich. 

ArbVG § 40 Abs 3, § 42 Abs 2, § 49 Abs 2

Wahlvorschläge für einen gemeinsamen Betriebsrat

Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen, das den Empfang des Wahlvorschlags unter Angabe der Zeit der Empfangannahme zu bestätigen hat.

Die Erstellung eines Wahlvorschlags

Bei der Erstellung eines Wahlvorschlags ist erstens darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können.
Die Mandatszahl wird an Hand der Anzahl aller im Betrieb beschäfigten Personen festgestellt und zweitens überprüft, ob die vorgesehenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten das passive Wahlrecht besitzen.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats wird in der Betriebsversammlung gewählt.
Er hat dieselben Rechte und muss dieselben Bestimmungen beachten wie ein Wahlvorstand, der bei getrennten Betriebsräten die Wahl eines Gruppenbetriebsrats vorbereitet. 

 

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 40

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 42

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 49