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Die Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen.

Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.

  • Gleiches Wahlrecht bedeutet, jede Stimme hat gleiches Gewicht;
  • unmittelbares Wahlrecht bedeutet, die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats;
  • geheimes Wahlrecht bedeutet, die Entscheidung der Wählerin bzw. des Wählers muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand.

Die Wahl hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch mittels Wahlkarte brieflich (Postweg) abgegeben werden. Sich bei der Stimmabgabe durch eine zweite Person vertreten zu lassen, ist unzulässig.

Gibt es nur einen Wahlvorschlag, sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Ebenso in Betrieben mit höchstens 19 Arbeitnehmer:innen (also Betriebe, in denen höchstens 2 Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte plus 2 Ersatzbetriebsrätinnen bzw. Ersatzbetriebsräte zu wählen sind). Hier ist das Einbringen eines Wahlvorschlags nicht notwendig. Siehe dazu auch "vereinfachtes Wahlverfahren".

Im Einzelnen gliedern sich die Aufgaben des Wahlvorstands in folgende Hauptpunkte:

Betriebs(Gruppen)versammlung / Konstituierung des Wahlvorstands

  1. Wahlkundmachung
  2. Wähler:innenliste
  3. Wahlvorschläge
  4. Stimmzettel
  5. Wahlkarten
  6. Wahlhandlung
  7. Abschlusshandlungen

Die Betriebsratswahl soll terminlich so angesetzt sein, dass die Arbeitnehmer:innen des Betriebes die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit ihre Stimme abzugeben. Die Ermittlung des Wahlergebnisses soll spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes abgeschlossen sein.

Bei Notwendigkeit können auch mehrere Wahltage angesetzt werden.

Der Ort der Wahlhandlung, also das Wahllokal, sollte den Arbeitnehmer:innen bekannt – und während der Arbeitszeit erreichbar sein.

Auf Baustellen oder in Filialen usw. können zusätzliche Wahllokale eingerichtet werden. Um hier die Stimmabgabe zu leiten und zu überwachen, müssen entsprechende Wahlkommissionen eingesetzt werden.

BRWO §26

  • Mischen der in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts.
  • Entleeren der Wahlurnen.
  • Zählen der abgegebenen Wahlkuverts und Feststellung, ob deren Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler:innen und mit der Zahl der abgehakten Wähler:innen auf der Wähler:innenliste übereinstimmt.
  • Ist dies nicht der Fall, so muss nach der Ursache der Differenz geforscht werden. Das Ergebnis dieser Nachforschung ist in der Niederschrift BR10 zu vermerken.
  • Öffnen der Wahlkuverts.
  • Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel.
  • Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
  • Auszählung der gültigen Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses.

Hat nur ein Wahlvorschlag kandidiert (BRWO §29),

  • ist festzustellen, ob dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
    Z.B. wurden 100 Stimmen abgegeben, müssen 51 Stimmen auf diesen Wahlvorschlag entfallen.

Haben mehrere Wahlvorschläge kandidiert,

  • sind die gültigen Stimmen nach den Wahlvorschlägen, für die sie abgegeben wurden, zu ordnen;
  • ist die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen;
  • ist das Wahlergebnis anhand der dafür vorgeschriebenen Regeln zu berechnen;

Es erfolgt die Feststellung des vorläufigen Endergebnisses der Wahl.

Vorläufig deshalb, weil noch eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen
können, ob sie die Wahl annehmen oder nicht, bzw. für welche Liste sie ein Mandat annehmen
wollen, wenn sie auf mehr als einer Liste kandidiert haben. (BRWO §28)

Gültigkeit und Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen
(BRWO § 24 Abs 5 und 6)

Gültig ist eine Stimme nur dann, wenn aus dem Stimmzettel klar hervorgeht, dass die bzw. der Wähler:in gültig wählen wollte und für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entschieden hat. Der Wählerwille kann durch

  • Ankreuzen des vorgesehenen Kreises,
  • durch Unterstreichen des gewünschten Wahlvorschlages,
  • durch Streichen der übrigen Wahlvorschläge

ersichtlich gemacht werden.

Im Zweifelsfall hat der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit einer Stimme abzustimmen.

Ungültig ist der Stimmzettel, wenn

  • kein Wahlvorschlag oder keine bzw. kein Wahlwerber:in eindeutig bezeichnet wurde;
  • zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet oder bezeichnet wurden;
  • der Stimmzettel so beschädigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag die bzw. der Wähler:in wählen wollte;
  • aus der von der bzw. vom Wähler:in angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag die bzw. der Wähler:in wählen wollte;
  • der Stimmzettel unterschrieben ist;
  • ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten.
  • Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.

Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

Berechnung des Wahlergebnisses (BRWO §27)

Liegen mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, wird die Zahl der auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Betriebsratsmandate mit Hilfe einer Wahlzahl ermittelt. Die Betriebsratswahlordnung gibt genau an, wie diese zu berechnen ist.

Die Berechnung des Wahlergebnisses bei mehreren Listen ist in der Broschüre "BR1 - Die Betriebsratswahl" erklärt.

Zuteilung der Mandate an die Kandidatinnen und Kandidaten (BRWO §28 Abs. 1)

Wenn feststeht, wie viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten von jedem Wahlvorschlag gewählt wurden, werden die Mandate entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zugeteilt.

Betriebsratswahlordnung (BRWO) 

Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die Betriebsratswahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet.

Jede Wahlkommission besteht aus drei Arbeitnehmer:innen, die das aktive Wahlrecht besitzen. Sie werden vom Wahlvorstand ernannt, der auch die bzw. den Vorsitzenden bestellt.

Die Wahlkommission hat bezüglich der Stimmabgabe die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie der Wahlvorstand. Ihre Tätigkeit beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Übernahme der abgegebenen Stimmen, die Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe und die Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an den Wahlvorstand.

Gibt es mehrere Wahlkommissionen in einem Betrieb, ist sicher zu stellen, dass es zu keiner doppelten Stimmabgabe kommt. Weiters müssen die Wähler:innen über den jeweiligen zur Stimmabgabe vorgesehenen Wahlort informiert werden.

BRWO §18 Abs 2,3

Jede kandidierende Gruppe kann beim Wahlvorstand und bei jeder Wahlkommission Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen als Beobachter:innen nominieren – höchstens zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen pro Wahlort. Die Bestellung erfolgt durch den Wahlvorstand.

Als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen (ÖGB, AK) namhaft gemacht werden.

Den Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen steht das Recht zu, die Wahlhandlung zu beobachten, sie dürfen aber auf deren Ablauf keinen Einfluss nehmen. Der Wahlvorstand muss ihre Kritik und ihre Anregungen nicht berücksichtigen. Allein durch ihre Anwesenheit garantieren sie aber eine verstärkte demokratische Kontrolle der Wahlhandlung.

Die Anzahl der Wahlkuverts kann nach Übergabe durch die Kommission mit der fortlaufenden Zahl im Abstimmungsverzeichnis verglichen werden, um einen Schreibfehler einer Kommission noch zu korrigieren. Um das geheime Wahlrecht sicherzustellen, sind anschließend die ungeöffneten Wahlkuverts in die noch nicht geleerte Wahlurne des Wahlvorstandes zu legen.

Alle weiteren Tätigkeiten, einschließlich der Ermittlung des Wahlergebnisses, hat der Wahlvorstand selbst vorzunehmen.

BRWO § 23

Der Wahlvorstand muss die Wahlkundmachung binnen 3 Tagen nach der Betriebs(Gruppen)versammlung oder nach der letzten Teilversammlung aushängen.

Wie hat die Kundmachung zu erfolgen?

Die Wahlkundmachung hat die Aufgabe, alle Personen im Betrieb vom Beginn des Wahlverfahrens, insbesondere über wichtige Bestimmungen und Einzelheiten des Wahlverfahrens, zu informieren.

Die Wahlkundmachung ist im Betrieb so auszuhängen, dass alle Wahlberechtigten leicht in der Lage sind, sie zu lesen.

Damit alle Arbeitnehmer:innen von der Wahlkundgebung erfahren, ist diese in größeren Betrieben an mehreren Stellen anzubringen und, wo örtlich getrennte Arbeitsstätten bestehen, an jeder dieser Arbeitsstätten. (Filialen, Baustellen, Montagestellen usw.)

Das Formular BR 4 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für die Kundmachung vorschreibt.

Es sind die Daten, Zeitangaben und spezielle Angaben über den Betrieb, die Zahl der Betriebsratsmitglieder usw. zu ergänzen.

Die bzw. der Betriebsinhaber:in ist gesetzlich verpflichtet, dem Wahlvorstand das für die Erstellung der Wähler:innenliste notwendige Verzeichnis der Arbeitnehmer:innen binnen zwei Tagen nach Mitteilung durch den Wahlvorstand zur Verfügung zu stellen.
§§55 ArbVG, §14 Abs 1 BRWO

Der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, die Herausgabe des Verzeichnisses durch das Arbeits- und Sozialgericht zu erzwingen.
Auch eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Wahlvorstand das Arbeitnehmer:innenverzeichnis erhalten sollte, möglich. Betriebsinhaber:innen können dabei mit einer Geldstrafe belegt werden. §160 ArbVG

Das Arbeitnehmer:innenverzeichnis hat folgende Angaben über die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu enthalten §14 Abs 1 BRWO:

  • Familienname und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Eintrittsdatum in den Betrieb
  • Arbeitnehmer:innen die voraussichtlich an der Teilnahme zur Betriebsratswahl verhindert sind (zB. Karenz, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Urlaub, Dienstreise), sowie deren Wohnadressen.
  • Angaben über zum Hauptbetrieb gehörende, außerhalb gelegene Arbeitsstätten, Einsatzorte und die dort beschäftigten Arbeitnehmer:innen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben ist dem Wahlvorstand Einsicht in die Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie in die Arbeitsverträge zu gewähren. Es sind ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. §14 Abs 2 BRWO

Der Wahlvorstand hat anhand des Arbeitnehmer:innenverzeichnisses, das von der bzw. vom Betriebsinhaber:in zur Verfügung zu stellen ist, eine Wähler:innenliste anzufertigen. §15 BRWO

Das Formular „Wähler:innenliste“ kann auch durch einen EDV-Ausdruck ersetzt werden, wenn dieser die erforderlichen Daten enthält und vom Wahlvorstand unterschrieben ist.

In die Wähler:innenliste dürfen nur jene Arbeitnehmer:innen aufgenommen werden, die das aktive Wahlrecht für die Betriebsratswahl besitzen.

Die Wähler:innenliste hat gleichzeitig mit der Kundmachung zur Betriebsratswahl und einem Abdruck der Betriebsratswahlordnung zur Einsicht aufzuliegen.

Jede bzw. jeder Arbeitnehmer:in muss in die Wähler:innenliste Einsicht nehmen können und hat das Recht, beim Wahlvorstand binnen einer Woche nach Aushang der Wahlkundmachung, Einspruch zu erheben.

Ermittlung der Zahl der zukünftigen Betriebsratsmitglieder, erforderliche Unterstützungsunterschriften und anrechenbare Unterschriften von Wahlwerber:innen.

Anhand der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen, können mit Hilfe dieser Tabelle die Rahmenbedingungen für die Wahldurchführung festgesetzt werden.
Betriebsratswahlordnung (BRWO) §2

Zum Mandatsrechner

Im Betrieb
beschäftigte
ArbeitnehmerInnen
zu wählende
Betriebsrats-
mitglieder
erforderliche
Unterstützungs-
unterschriften
Anrechenbare
Unterstützungs-
unterschriften von
WahlwerberInnen
5-9121
10-19242
20-50363
51-100484
101-200594
201-3006105
301-4007115
401-5008126
501-6009136
601-70010147
701-80011157
801-90012168
901-100013178
1001-140014189
1401-180015199
1801-2200162010
2201-2600172110
2601-3000182211
3001-3400192311
3401-3800202412
3801-4200212512
4201-4600222613
4601-5000232713

Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem, allenfalls ersten, schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen. Der Empfang des Wahlvorschlags, unter Angabe der Übergabezeit ist zu bestätigen.

Erstens ist bei der Erstellung eines Wahlvorschlags darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können. Die Zahl der aktiven Betriebsratsmitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs- oder Gruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen.
Zweitens ist darauf zu achten, ob die vorgesehenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten das passive Wahlrecht besitzen.

Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber:innen enthalten, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Damit ist gesichert, dass genügend Ersatzbetriebsrätinnen bzw. Ersatzbetriebsräte zur Verfügung stehen.
Diese Wahlwerber:innen sind im Verzeichnis unter Angabe des Zu- und Vornamens sowie des Geburtsdatums in der beantragten Reihenfolge einzutragen.

Neben der Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten und dem Namen einer bzw. eines Unterzeichnenden, die bzw. der als Vertreter:in des Wahlvorschlages gilt, müssen auf dem Wahlvorschlag in Betrieben bis 100 Arbeitnehmer:innen doppelt so viele Unterschriften von Arbeitnehmer:innen stehen, als aktive Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
In Betrieben ab 101 Arbeitnehmer:innen ist für je weitere 100 Arbeitnehmer:innen, in Betrieben ab 1001 Arbeitnehmer:innen für je weitere 400 Arbeitnehmer:innen je eine weitere Unterschrift erforderlich.
Unterschriften von Wahlwerber:innen werden auf die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nur bis zur Hälfte dieser Zahl angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine ganze Zahl, so ist die nächstniedrigere ganze Zahl heranzuziehen.
Zum Mandatsrechner

Es ist zulässig, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen mehrere Wahlvorschläge durch eine Unterschrift unterstützen.

Es ist auch zulässig, dass Arbeitnehmer:innen auf mehreren Wahlvorschlägen kandidieren - nach der Wahl muss sie bzw. er dann entscheiden, für welche Liste sie bzw. er das Betriebsratsmandat annimmt, sofern sie bzw. er auf mehreren Wahlvorschlägen gewählt wurde.

Änderungen des Wahlvorschlags, z.B. der Kandidatinnen bzw. Kandidaten, sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen wieder von sämtlichen Arbeitnehmer:innen, die den eingebrachten Wahlvorschlag unterschrieben haben, unterzeichnet sein - geschieht das nicht, so gilt der Wahlvorschlag in der ursprünglichen Form.

Nur der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, Wahlwerber:innen von einem Wahlvorschlag zu streichen, wenn ihnen z.B. das passive Wahlrecht fehlt oder sie gegen ihren Willen auf den Wahlvorschlag genommen wurden.

Beim Auflegen bzw. Anschlagen der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand ebenfalls darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen in diese Einsicht nehmen können.
Achtung: Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!

Fristen:

  • Ende der Einbringungsfrist für die Wahlvorschläge: spätestens 2 Wochen vor der Betriebsratswahl
  • Ende der Änderungsfrist für Wahlvorschlage: spätestens 12 Tage vor der Betriebsratswahl
  • Auflegen der Wahlvorschläge: spätestens 3 Tage vor der Betriebsratswahl

Achtung: Ende der Änderungsfrist bzw. der Frist für das Zurückziehen von Wahlvorschlägen ist spätestens ab Ablauf des 12. Tages vor Beginn der Wahlhandlung.

Das Formular BR 7 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für den Wahlvorschlag vorsieht. 

Überprüfung und Einsichtnahme

Der Wahlvorstand muss die eingelangten Wahlvorschläge auf ihre Richtigkeit überprüfen und zur Behebung der Mängel eine Frist von mindestens 48 Stunden (= 2 Tage) setzen. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten drei Tage vor der Wahl zur Einsicht der Wahlberechtigten aufzulegen.
Auch beim Auflegen beziehungsweise Anschlagen der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen in diese Einsicht nehmen können.
Achtung: Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!

Schutz der Wahlwerber:innen

Wahlwerber:innen genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl (= 1 Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses), sobald ihre Absicht zu kandidieren offenkundig wird.
Die Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, wird zum Beispiel offenkundig, wenn die bzw. der Arbeitnehmer:in sich mit anderen Arbeitnehmer:innen des Betriebs wegen der Aufstellung eines Wahlvorschlags bespricht oder sich um Unterstützungsunterschriften bewirbt.

Kommt die bzw. der Wahlwerber:in trotz des Bemühens auf keine wahlwerbende Liste, so endet der Schutz allerdings bereits zum Zeitpunkt, des Endes der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge.
Auch beim Auflegen, Anschlagen bzw. Aussenden der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen in diese Einsicht nehmen können.
Achtung: Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!

Erstellung einer Kandidatinnen- bzw. Kandidatenliste

Es ist Aufgabe eines bestehenden Betriebsrats, geeignete Kandidatinnen bzw. Kandidaten für eine Betriebsratswahl zu finden. Geeignete Kolleginnen bzw. Kollegen sollten rechtzeitig in die gewerkschaftliche Arbeit im Betrieb eingebunden und damit der Belegschaft bekannt gemacht werden.

Bewerben sich mehr Kolleginnen bzw. Kollegen um einen Listenplatz, als Mandate zu vergeben sind, kann eine Vorwahl durchgeführt werden.
Zu beachten ist, dass eine Vorwahl rechtzeitig vor der Erstellung der Wahlvorschläge abgeschlossen sein muss und dass es für derartige Vorwahlen keine gesetzlichen Grundlagen gibt.

Betriebsratswahlordnung (BRWO)

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassene Wahlvorschläge, in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge, zu enthalten hat.

Obwohl es keine Angaben über die Reihenfolge gibt, ist Willkür des Wahlvorstandes sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, man sollte sich z.B. nach den Erfolgen der letzten Wahl orientieren. Bei einer Erstwahl könnte nach dem Einlangen der Listen, bei Gleichzeitigkeit nach dem Alphabet, gereiht werden.

Gestaltung

  • Die Größe ist unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  • Er hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschied in der Farbgebung, aufzuweisen.
  • Alle zugelassenen Wahlvorschläge sollen in gleicher Weise aufscheinen und den gleichen Raum zur Verfügung haben, damit keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht.
  • Neben jedem Wahlvorschlag hat in angemessenem Abstand ein Kreis aufzuscheinen.
  • Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Musterstimmzettel

Liste
Nr.
Für die
gewählte
Liste im
Kreis ein
X
einsetzen!
Kurz-
bezeich-
nung
Listenbezeichnung
1o  
2o  
3o  
4o  
5o  
6o  

Ausnahmen von der Verwendung des einheitlichen Stimmzettels

Vom einheitlichen Stimmzettel kann abgegangen werden (ArbVG §56 (4), BRWO § 35a)

  • in Betrieben oder Arbeitnehmer:innengruppen, in denen erstmalig ein Betriebsrat
    gewählt wird. Auch dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der
    Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.
  • in Betrieben oder Arbeitnehmer:innengruppen, in denen nicht mehr
    als 150 Arbeitnehmer:innen wahlberechtigt sind.

Dies hat der Wahlvorstand ausdrücklich zu beschließen (ArbVG §59 Abs. 1, BRWO §34). Fehlt dieser Beschluss und ist kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt, so stellt dies trotz Vorliegens einer der beiden Ausnahmebestimmungen einen Anfechtungsgrund dar. Dieser Anfechtungsgrund kann unabhängig davon, ob der Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, geltend gemacht werden.

Der Beschluss ist auch im Punkt 8 der Wahlkundmachung (BR 4) bekannt zu geben.

Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel (z.B. Fraktionen) wählen.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Betriebsratswahlordnung (BRWO) 

Haben wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen durch Abwesenheit am Tag der Betriebsratswahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, Karenz, Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst usw.) nicht die Möglichkeit, von ihrem persönlichen Stimmrecht Gebrauch zu machen, können diese durch briefliche Stimmabgabe mit der Wahlkarte an der Betriebsratswahl teilnehmen. (ArbVG § 56 Abs 3, BRWO §§ 5 und 22)

Die Ausstellung der Wahlkarten ist Aufgabe des Wahlvorstandes (BRWO § 22 Abs 1)

Die Ausstellung einer Wahlkarte ist beim Wahlvorstand zu beantragen. Dieser hat die Anträge bis spätestens acht Tage vor der Betriebsratswahl entgegen zu nehmen.

Die Ausstellung von Wahlkarten kann beantragen:

  • die bzw. der Wahlberechtigte
  • eine der wahlwerbenden Gruppen

Erfährt der Wahlvorstand, dass Wahlberechtigte aus maßgeblichen Gründen ihre Stimme nicht persönlich abgeben können, hat er von sich aus tätig zu werden und eine Wahlkarte auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte unter Umständen zu einer Wahlanfechtung führen.

Die Entscheidung über die Anträge zur Ausstellung einer Wahlkarte hat der Wahlvorstand bis spätestens sieben Tage vor der Wahl zu treffen.

Jede der wahlwerbenden Gruppen hat das Recht, eine bzw. einen Beobachter:in zu dieser Sitzung zu entsenden. Sie sind spätestens einen Tag vorher zu verständigen.

Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen (BRWO § 22)

Nach Entscheidung über die Anträge muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis anlegen.

Einzutragen ist

  • der Familienname,
  • der Vorname,
  • die Anschrift des Aufenthaltsortes der Wählerin bzw. des Wählers
  • der Grund der Verhinderung, an der persönlichen Stimmabgabe teilzunehmen,
  • das Ausstellungsdatum der Wahlkarte.

Die Wahlkartenwähler:innen sind in der Wähler:innenliste besonders zu kennzeichnen, z.B. mit den Buchstaben „WK“ in der Spalte „Anmerkung“.

Das Formular BR 8 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen vorschreibt.

Ausstellung der Wahlkarten und Übermittlung der zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (BRWO § 22 Abs 5)

Der Wahlvorstand hat den Wahlkartenwähler:innen spätestens sechs Tage vor der Betriebsratswahl die nötigen Unterlagen nachweislich zu übermitteln.

Dies ist möglich durch

  • eine eingeschriebene Briefsendung oder
  • persönliche Übergabe mit Nachweis.

Zu übermitteln sind:

  • die ausgefüllte Wahlkarte BR9 (kann auch ein bedrucktes Kuvert BR9 sein);
  • ein frankierter Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist;
  • ein leeres Wahlkuvert für den Stimmzettel (ein undurchsichtiges Kuvert in gleicher Farbe und Form wie für die persönliche Stimmabgabe);
  • der Stimmzettel;
    • der einheitliche Stimmzettel;
    • oder ein leerer Stimmzettel, wenn kein einheitlicher aufgelegt wurde
  • ein Brief zur Information der Wählerin bzw. des Wählers, was bei der brieflichen Stimmabgabe mit Wahlkarte alles zu beachten ist. Bei Verwendung des Vordrucks Wahlkarte BR 9 bzw. Kuvert BR9 kann dieser Brief entfallen.

Das Formular BR 9 bzw. das Kuvert BR9 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für die Wahlkarte vorschreibt.

Achtung: Die Rücksendung der Wahlkarten und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg erfolgen!

Fristen (BRWO §22 Abs. 1, 5)

  • Antrag auf Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 8 Tage vor der Wahl
  • Beratung und Entscheidung über Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 7 Tage vor der Wahl
  • Eingeschriebener Versand der Wahlkarten bzw. nachweisliche persönliche Aushändigung: spätestens 6 Tage vor der Wahl

Hinweise für die Wahlberechtigten!

Die bzw. der Wahlberechtigte hat den einheitlichen Stimmzettel anzukreuzen oder den leeren Stimmzettel auszufüllen und in ein Wahlkuvert zu legen. Die bzw. der Wahlberechtigte kann auch den Stimmzettel einer wahlwerbenden Gruppe verwenden.
Das Wahlkuvert ist zu schließen. Es darf zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen.

Das Wahlkuvert ist dann gemeinsam mit der Wahlkarte in den Briefumschlag, adressiert an den Wahlvorstand, zu legen.

Der Briefumschlag ist von der bzw. vom Wahlberechtigten so zeitgerecht mit der Post abzusenden, dass er spätestens bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand einlangt.

Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind zur persönlichen Stimmabgabe nur zugelassen, wenn sie die ihnen ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergeben.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Betriebsratswahlordnung (BRWO)

Ausstattung des Wahllokals

Die Wahlzelle

  • ist auszustatten mit einem Stehpult oder mit einem Tisch und Sessel
  • und Schreibmaterial.
  • Die Wahlzelle hat ausreichend beleuchtet zu sein.
  • Sie soll ausreichend Sichtschutz gewähren, damit die Wähler:innen den Stimmzettel unbeobachtet von allen anderen Personen im Raum ausfüllen und in das Wahlkuvert stecken können.
  • In der Wahlzelle haben alle kandidierenden Wahlvorschläge mit Bezeichnung und vollständiger Kandidatinnen- bzw. Kandidatenliste aufzuliegen.
  • Bei Bedarf können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.

Einrichtung des Wahllokals (BRWO § 24 Abs 1)

  • Eine Wahlurne pro Wahllokal, die verschlossen bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) aufzustellen ist. Der Wahlvorstand hat sich vor Beginn der Wahlhandlung davon zu überzeugen, dass die Urne leer ist.
  • Ausreichend Tische und Stühle für den Wahlvorstand und die Wahlzeugen.
  • Alle bereits veröffentlichten Wahlakten, angefangen von der Kundmachung, sowie die bereits eingegangenen Kuverts der Wahlkartenwähler:innen, sollten bereitliegen.
  • Ebenso die während der Wahlhandlung und der Abschlusshandlung auszufüllenden Formulare.

Wird die Wahl über den WahlAssistent des ÖGB abgewickelt, ist es sinnvoll auch die technischen Gegebenheiten des Wahllokals vorab zu prüfen. 

siehe auch "Zeitpunkt und Ort der Wahl"

siehe auch "Wahlkommissionen" 

siehe auch "Wahlzeugen"

Aufgabenverteilung beim Wahlvorgang

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes oder der Wahlkommission sollen wie folgt aufgeteilt werden:

Vorsitzende  bzw. Vorsitzender:

  • Übergabe des Stimmzettels und des leeren Wahlkuverts;
  • Übernahme der geschlossenen Kuverts;
  • Einwerfen der Kuverts in die Urne.

Mitglied 2:

Mitglied 3:

Führen des Abstimmungsverzeichnisses BR6

Schon während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses sollten Protokollnotizen gemacht werden. Dies erleichtert die spätere Verfassung der Niederschrift zum Wahlprotokoll BR10. 

Ablauf der Wahl (BRWO § 24 Abs 3 und 4)

Die Wahl des Betriebsrates wird, mit Ausnahme der zugelassenen Wahlkartenwähler:innen, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Persönliche Stimmabgabe

  • Die bzw. der Wähler:in ist von der Wahlkommission nach dem Namen zu fragen, um ihn mit der Wähler:innenliste zu vergleichen und in das Abstimmungsverzeichnis eintragen zu können.
  • Bestehen Zweifel über die Identität, so hat sie bzw. er sich mittels Ausweis oder durch Zeugen auszuweisen. Ist das nicht möglich, kann an der Wahl nicht teilgenommen werden.
  • Es folgt die Übergabe des Stimmzettels durch die bzw. bzw. den Vorsitzende:n der Kommission und die Aufforderung zum Betreten der Wahlzelle.
  • In der Wahlzelle füllt die bzw. der Wähler:in den Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert und verschließt es. Dann erst verlässt sie bzw. er die Wahlzelle und übergibt das Kuvert der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission.
  • Die bzw. der Vorsitzende nimmt das Wahlkuvert entgegen und wirft es ungeöffnet in die Wahlurne.
  • Ist die Wahl vollzogen, wird der Name der Wählerin bzw. des Wählers in der Wähler:innenliste abgehakt.
  • Der Familien- und Vorname der Wählerin bzw. des Wählers sowie die laufende Nummer aus dem Wähler:innenverzeichnis werden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen.
  • Bei persönlicher Stimmabgabe von Wahlkartenwähler:innen ist zusätzlich „Wahlkartenwähler:in“ oder einfach „WK“ zu vermerken.
  • Die Wahlkarten werden den Wahlakten beigelegt.
  • Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson bei der Wahl helfen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson muss in der Niederschrift BR10 vermerkt werden.

Stimmabgabe durch Briefwahl (BRWO § 25 Abs 2, 3 und 4)

Die eingelangten Briefumschläge mit den Wahlkarten und den Wahlkuverts dürfen nicht vor Beginn der Wahlhandlung geöffnet werden. Alle rechtzeitig bis zum Schließen des Wahllokals eingelangten Wahlkarten müssen aber vor Beginn der Stimmauszählung in die Urne geworfen werden.

Auf den beim Wahlvorstand eingelangten Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die bzw. der Vorsitzende hat sie bis zu ihrer Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.

Die Stimmabgabe mit Wahlkarten geht folgendermaßen vor sich:

  • Die Briefumschläge werden geöffnet.
  • Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Briefumschläge eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert enthalten.
  • Liegt eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert bei, ist dies in dem vom Wahlvorstand angelegten „Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten“ zu vermerken
  • Die ungeöffneten Wahlkuverts werden in die Wahlurne geworfen.
  • Die Stimmabgabe der Wahlkartenwählerin bzw. des Wahlkartenwählers wird, einschließlich der fortlaufenden Nummer aus dem Wähler:innenverzeichnis, im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Samt dem Zusatzvermerk „Wahlkartenwähler:in“ oder kurz „WK“.
  • Die Wahlkarten sind zu den Wahlakten zu geben.

Liegt keine gültige Wahlkarte bei

  • ist auf dem Wahlkuvert, nicht auf dem Briefumschlag, anzumerken „ohne Wahlkarte eingelangt“.
  • Das so gekennzeichnete Wahlkuvert wird den Wahlakten beigelegt und nicht in die Urne geworfen – die Stimme ist ungültig!
  • Vermerk dieses Vorgangs in der Niederschrift.

Liegt kein verschlossenes Wahlkuvert bei,

  • wird die Wahlkarte mit dem entsprechenden Vermerk zu den Wahlakten gelegt.
  • Vermerk dieses Vorgangs in der Niederschrift.

Achtung: Wurde das Wahlkartenkuvert BR9 verwendet, ist das Kuvert die Wahlkarte und es befindet sich darin nur mehr das verschlossene Wahlkuvert mit dem Stimmzettel.

Der Wahlvorstand notiert auf zu spät, nach dem Ende der Wahlzeit, eingelangten Briefumschlägen das Datum und die Uhrzeit des Einlangens und nimmt sie ebenfalls – ungeöffnet – in die Wahlakten auf.

Treffen Briefumschläge von Wahlkartenwähler:innen erst ein, wenn die Wahlakten schon versiegelt sind, kann der Wahlvorstand zusammentreten, das Kuvert mit den Wahlakten öffnen, die Briefumschläge beilegen und diese Handlung zusätzlich protokollieren. Dann sind die Wahlakten neu zu versiegeln.