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Betriebsratsumlage & Betriebsratsfonds

Betriebsratsumlage

Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung und zur Errichtung bzw. Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer:innen des Betriebes kann eine Betriebsratsumlage eingeführt werden. Diese Betriebsratsumlage darf höchstens 0,5 Prozent des Bruttolohns betragen.

Der Betriebsrat hat einen entsprechenden Antrag an die Betriebsversammlung auszuarbeiten und spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsversammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Aus dem Antrag soll hervorgehen:

  • Übersicht über die voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung.
  • Vorschlag über die Höhe der Umlage.
  • Vorschläge für die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds
  • Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds.

Im Betrieb mit getrennten Betriebsräten obliegt die Beschlussfassung den jeweiligen Gruppenversammlungen.

Beschlusserfordernis:
Einfache Mehrheit, jedoch ist zumindest die Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen erforderlich – eine halbe Stunde zuwarten gilt in diesem Fall nicht!
Auch in Teilversammlungen möglich.

Der Ablauf der Funktionsdauer des Betriebsrates oder dessen Rücktritt bleibt auf den Beschluss ohne Wirkung. Die Umlagen sind während einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit weiter einzuheben (sechs Monate).

Einhebung der Umlagen: durch Arbeitgeber:in, an Betriebsratsfonds abzuführen.

Von der/dem Vorsitzenden der Betriebsversammlung ist der Beschluss der/dem Betriebsinhaber:in sowie der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

Betriebsratsfonds

Der Betriebsratsfonds ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Die Verwaltung obliegt dem Betriebsrat. Vertreter:in des Betriebsratsfonds ist die/der Vorsitzende des Betriebsrates, bei ihrer/seiner Verhinderung deren/dessen Stellvertreter:in. Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den zuvor angeführten Zwecken verwendet werden.

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwaltung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Arbeiterkammer).

Hinweise:

  • Die Errichtung eines Betriebsratsfonds bedarf keines Beschlusses des Betriebsrates; er entsteht allein dadurch, dass dem Betriebsrat Vermögenswerte zur Deckung der Kosten seiner Geschäftsführung oder für Wohlfahrtsmaßnahmen zugewendet werden (auch ausschließlich über die/den Arbeitgeber:in möglich, wenn es keine Betriebsratsumlage durch die Belegschaft gibt).
  • Im Normalfall ist die wichtigste Einnahme des Fonds die Betriebsratsumlage, deren Einhebung in der Betriebsversammlung beschlossen werden muss.
  • Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Betriebsratsfonds sind sowohl innerbetriebliche (Rechnungsprüfer:in) als auch außerbetriebliche (Arbeiterkammer) Kontrollen vorgesehen.
  • Die Rechtsprobleme bei einer Auflösung können vielfältig sein (ArbVG). Jedenfalls ist bei einer Auflösung immer das Revisionsorgan der Arbeiterkammer beizuziehen.