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Dienstleistungsrichtlinie

ÖGB weiter gegen Herkunftslandprinzip

Entscheidung fällt erst in der Jänner-Sitzung des EU-Parlamentes


"Wir werden weiterhin alles unternehmen um der EU einen Sozialkonflikt zu ersparen", kündigt ÖGB-Präsident Fritz Verzetnitsch nach der Zustimmung der EU-Abgeordneten im Binnenmarktausschuss zum umstrittenen Herkunftslandprinzip in der geplanten Dienstleistungsrichtlinie an. Auch die Einbeziehung der Leiharbeit in die Dienstleistungsrichtlinie ist für die Gewerkschaften nicht akzeptabel.

Entschieden wird erst in der Jänner-Sitzung des EU-Parlamentes. Jedenfalls komme, so der ÖGB-Präsident, auf die österreichische EU-Präsidentschaft eine entscheidende Rolle zu. Verzetnitsch: "Nach der Ankündigung von Bundeskanzler Schüssel und Wirtschaftsminister Bartenstein, die Dienstleistungsrichtlinie 'völlig neu zu schreiben', sind nun Taten gefragt." Der ÖGB-Präsident geht davon aus, dass auch die Ankündigung des Bundeskanzlers, die Sozialpartner in die Neufassung mit einzubeziehen, umgesetzt werde.

Der ÖGB fordert weiterhin:

O Klare Absage an das Herkunftslandprinzip als Binnenmarktprinzip für Dienstleistungen. An dessen Stelle soll für rein kommerzielle Dienstleistungen ein Prozess der Harmonisierung der verschiedensten Standards im Zusammenhang mit der Ausführung einer Dienstleistungstätigkeit vorgesehen werden, damit die Dienstleistungsfreiheit verwirklicht wird.

O Klare Ausnahme der Leistungen der Daseinsvorsorge aus dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie, um Ziele des öffentlichen bzw. des Allgemeininteresses nicht zu gefährden. Dazu muss in Art. 2 des Richtlinienentwurfs eine genaue Definition des Anwendungsbereichs erfolgen. Leistungen wie die soziale Sicherheit (Sozialversicherung, Gesundheitswesen, soziale Dienstleistungen), Bildung, öffentliche Infrastruktur (Bahn und öffentlicher Nahverkehr, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung), andere kommunale Dienstleistungen (z.B. Abfallbeseitigung), Kultur (audiovisuelle Medien, Kulturförderung) aber auch Monopole wie das Glücksspiel dürfen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

O Klare Ausnahme des gesamten Arbeitsrechts, der sozialen Sicherheit sowie des Umwelt- und KonsumentInnenschutzrechts aus dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie, um eine Weiterentwicklung des europäischen Sozialmodells sicherzustellen.

O Beibehaltung der Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, im eigenen Hoheitsgebiet die Dienst- und Arbeitsleistungen zu überwachen, um eine konsequente Aufsicht über rechtmäßiges Verhalten von Dienstleistern und die rasche Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bei Rechtsverletzungen durch die ortsansässigen Behörden zu gewährleisten.

O Schaffung der notwendigen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen, um bei den Behördenkontrollen festgestellte Verstöße auch in einem anderen Mitgliedsstaat effektiv sanktionieren zu können.

O Keine Einschränkung der nationalstaatlichen Souveränität in der Gestaltung von Anforderungen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, um Ziele des Allgemeininteresses sowie sozial- und umweltpolitische Zielsetzungen nicht zu gefährden.


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