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Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

Die Ausbreitung des Coronavirus könnte laut IWF das Wirtschaftswachstum in Österreich eindämpfen. Einzelne Betriebe sind momentan von Kurzarbeit betroffen. ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian beruhigt: „Wir haben gute arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, die für den Fall auf betrieblicher Ebene anwendbar sind. Das System der Kurzarbeit hat sich auch in der Finanzkrise bewährt.“

Sollte Kurzarbeit notwendig sein, werde durch die Bundesregierung die Finanzierbarkeit gewährleistet und die Arbeitsplätze gesichert. 10 Millionen Euro Kreditgarantie sind derzeit für Unternehmen rückgestellt, um sie bei Schwierigkeiten aufgrund des Coronavirus zu unterstützen.

Alle ÖGB-Informationen zum Thema Coronavirus gibt es gesammelt unter oegb.at/corona.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit sichert in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze, ist aber nur mit gewerkschaftlicher Mitbestimmung ein unverzichtbares Modell. Es heißt, dass die Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) reduziert wird. Dadurch kann ein zeitlich begrenzter Engpass, der infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder von Zulieferungen bzw. Betriebsmitteln entsteht, überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen ArbeitnehmerInnen genutzt werden.

Kurzarbeitsunterstützung

Die ArbeitnehmerInnen erhalten vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallsstunde eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. für jede, für die Qualifizierung verwendete Ausfallsstunde eine Qualifizierungsunterstützung. Durch die Förderung des AMS werden dem Arbeitgeber die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung bzw. der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallsstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.

Voraussetzungen

  • Vorübergehende (nicht saisonbedingte) wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten sechs Wochen vor Einführung bzw. vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden)
  • Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (Erstgewährung) unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien.
  • Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10 Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit.
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere über den Geltungsbereich, den Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist.
  • Festlegungen der Grundzüge des Ausbildungskonzeptes und der Höhe der Qualifizierungsunterstützung im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung.
  • Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen ist die Verständigung und Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses und – anstatt der Sozialpartnervereinbarung - eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene erforderlich.

Wer wird bei Kurzarbeit gefördert?

Förderbar sind alle Arbeitgeber - ausgenommen sind der Bund, die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.

Förderbar sind alle ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist - ausgenommen sind Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Überlassene Arbeitskräfte sind förderbar, wenn sie im Beschäftigerbetrieb von Kurzarbeit betroffen sind.

Wieviel bekommt man bei Kurzarbeit?

Die für die Kurzarbeitsunterstützung pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die aus der Arbeitslosenversicherung für Arbeitslosengeld zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge entstünden. Die für die Qualifizierungsunterstützung festgelegten Pauschalsätze beinhalten einen Zuschlag für schulungsbedingte Mehraufwendungen im Ausmaß von 15 Prozent.

Für die jeweilige Höhe des Pauschalsatzes ist die geltende gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit, das monatliche Brutto-Entgelt zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen vor Beginn der Kurzarbeit und die jeweilige Anzahl der Kinder maßgeblich.

Wie lange dauert Kurzarbeit?

Die Dauer ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Der maximale Beihilfenzeitraum insgesamt beträgt 24 Monate.

Wo muss Kurzarbeit gemeldet werden?

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS (Verständigung und Beratung) richtet sich nach dem Betriebsstandort.

Das Kurzarbeitsbegehren für ein oder mehrere Betriebsstandorte im Bundesland ist bei der jeweiligen AMS-Landesgeschäftsstelle drei Wochen vor Beginn bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden).