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Was man von der Steuer absetzen kann

Am Beginn jedes Jahres stehen ArbeitnehmerInnen vor einer großen Herausforderung, wenn es um die Arbeitnehmerveranlagung geht. Viele verzichten darauf, weil sie schlicht nicht wissen, wie sie dieses Rätsel lösen sollen, andere sind der Meinung, sie würden nichts bekommen. Und so schenken viele ArbeitnehmerInnen dem Finanzminister Geld – und das jedes Jahr.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus? 

Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerienjobberInnen und Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder in Karenz gegangen sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren, kann es zu einer Gutschrift kommen.

Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder VerdienerInnenbetrag, sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Veranlagung nicht verzichten.

Oegb.at hat die wichtigsten zehn Tipps gesammelt, die du bei der Arbeitnehmerveranlagung rausholen kannst.

Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Am einfachsten online auf finanzonline.at mit Handysignatur oder Anmeldung und zugeschickter Zugangsdaten. Der beste Zeitpunkt ist ab Anfang März, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel abzugeben.

 

1. Kosten, die durch den Beruf entstehen: "Werbungskosten"

Kosten, die dir durch deine berufliche Tätigkeit entstehen, kannst du abgegolten bekommen. Verwirrenderweise nennt das Finanzamt diese Rubrik "Werbungskosten". Gemeint sind damit Kosten für Arbeitskleidung, Fortbildungen oder auch Dienstreisen.

Alles rund um Arbeitswege

  • Tag- und Nächtigungsgeld für Fahrt- und Reisekosten, die der Arbeitgeber nicht ersetzt
  • Kilometergeld für Fahrten, die nicht den Arbeitsweg umfassen
  • beruflich veranlasste Umzugskosten
  • Pendlerpauschale (siehe oben)

Ausrüstung

  • Arbeitskleidung
  • Werkzeuge 
  • Arbeitszimmer
  • Internet, Telefon, Handy
  • Computer: Wer sich einen Computer kauft, den er/sie auch beruflich nutzt, kann ihn über drei Jahre hinweg als Werbungskosten abschreiben. Für die private Nutzung müssen 40 Prozent der Kosten abgezogen werden.

Aus- und Fortbildung

  • Aus-, Fortbildungen und Umschulungen
  • Fachliteratur  
  • Sprachkurse
  • Studienreisen

Gut zu wissen! Wer diese Kosten nicht selbst absetzt, bekommt in der automatischen Arbeitnehmerveranlagung (siehe unten) einen Pauschalbetrag von 132 Euro gutgeschrieben. Wenn du höhere Werbungskosten hast, lohnt es sich diese bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Sind sie niedriger, bekommst du trotzdem die 132 Euro pauschal gutgeschrieben. 

2. Pendlerpauschale

Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht dir zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist und die große Penderpauschalte, wenn das nicht der Fall ist. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges.

Tipp! Ob Anspruch auf eine Pendlerpauschale besteht, und wenn ja in welcher Höhe, kannst du mittels Pendlerrechner herausfinden. Welche Beihilfen dein Bundesland PendlerInnen gewährt, erfährst du hier.

3. Homeoffice

Deine Gewerkschaft hat für dich Vergünstigungen rund ums Homeoffice erreicht!

  • Homeoffice-Pauschale: Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021 bekommst du bis 100 Tage pro Arbeitstag in Homeoffice pauschal drei Euro für Kosten für Raum, Strom, Heizung, Internet, Telefon, Computer angerechnet. Dank der Verhandlungen der Sozialpartner bekommst du also pauschal bis zu 300 Euro von der Steuer abgezogen!

Vorsicht! Um deine Homeoffice-Kosten von der Steuer absetzen zu können, brauchst du eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit deinem Betrieb!

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4. Familienbonus

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag, der für jedes Kind geltend gemacht werden kann, wenn man genug verdient. Seit 2022 beträgt der Höchstsatz 2.000 euro pro Kind, der direkt vom Steuerbeitrag (also von der zu zahlenden Steuer) abgezogen wird. Für Kinder ab 18 Jahren steht ein reduzierter Familienbonus von 650 Euro pro Jahr und Kind zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. 

Wer nicht genug verdient, um sich diesen Betrag vom Steuerbetrag abziehen lassen zu können, bekommt den Bonus anteilig. Der Mindestbetrag – der sogenannte Kinderbetrag – beläuft sich ab 2024 auf 700 Euro. Für die vergangenen Jahre sind aber noch die alten Mindestbeträge gültig. 2022 und 2023 sind es 550 Euro, für die Jahre bis 2021 sind es 250 Euro pro Kind und Jahr. 

Tipp! Der Antrag auf den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann auch von der Berücksichtigung beim Arbeitgeber abweichen und ist dann empfehlenswert, wenn eine andere Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen steuerrechtlich optimaler ist.

5. Sonstiges Familiäres und Privates

Weitere Steuerbegünstigungen für Familien sind:

  • AlleinerzieherInnenabsetzbetrag : bekommst du, wenn du alleine lebst und für ein oder mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen hast.
  • AlleinverdienerInnenabsetzbetrag: bekommst du, wenn deinE PartnerIn  nicht mehr als 6.000 Euro im Jahr verdient hat und für ein oder mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.

AlleinerzieherInnenabsetzbetrag und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag betragen für das Jahr 2023 520 Euro bei einem Kind, 704 Euro bei zwei Kindern und 936 Euro bei drei Kindern. Für das Kalenderjahr 2023 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht. Auch in den nächsten Jahren wird dieser Betrag jährlich angepasst und um mindestens zwei Drittel der Inflation erhöht.

Unter der Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" können weitere Kosten rund ums Privatleben abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen

  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörige
  • Kosten für eine Adoption oder künstliche Befruchtung
  • Begräbniskosten (Tipp: Als Gewerkschaftsmitglied bekommst du einen Begräbniskostenzuschuss!)

6. Kosten aufgrund von Krankheit oder Behinderung

Fallen dir Kosten aufgrund einer (chronischen) Krankheit oder Behinderung an, empfehlen wir dir, die Arbeitnehmerveranlagung selbst zu machen und dich nicht auf die automatische Veranlagung (siehe unten) zu verlassen. Folgende Posten kannst du geltend machen:

  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
  • Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
  • ÄrztInnenhonorare
  • Rezeptgebühr
  • Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen wie homöopathische Präparate oder Traditionelle Chinesische Medizin)
  • Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
  • Kosten für Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe und so weiter
  • Fahrtkosten zu ÄrztInnen oder Krankenhäusern, auch für Angehörige
  • Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz, allerdings nicht für Mundhygiene
  • Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit entstehen

7. SV-Bonus (auch für PensionistInnen)

Wer ein so geringes Einkommen bezieht, dass keine Lohnsteuer anfällt, kann eine Steuergutschrift bzw. eine Sozialversicherungs-Rückerstattung („Negativsteuer“) im Wege der Veranlagung bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sozialversicherung gezahlt wird. Das betrifft vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter:innen, Pflichtpraktikant:innen oder Pensionist:innen mit einer geringen Pension. 

Wenn dein Einkommen 16.832 Euro nicht übersteigt, beträgt die maximale SV-Rückerstattung 684 Euro. Bei Einkommen zwischen 16.832 Euro und 25.774 Euro wird der Betrag gleichmäßig eingeschliffen. 

Für Pensionist:innen gilt: Wenn Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag besteht und sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, werden 80% der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 579 Euro jährlich rückerstattet. Die Erstattung erfolgt jeweils nur im Wege der Veranlagung. 

8. Vorsicht bei Zuverdienst!

Bist du unselbstständig beschäftigt und verdienst mehr als 730 Euro im Jahr zusätzlich, etwa durch Werkverträge, musst du statt der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommenssteuererklärung ausfüllen! 

Musstest du aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Sozialversicherungs-Beiträge nachzahlen, kannst du das absetzen.

9. Versicherungen

In einigen Fällen kann man Versicherungszahlungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen:

  • selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge 
  • Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige

Vorsicht! Zusatzversicherungen wie Pensions-, Unfall-, Kranken- und Sterbeversicherung sind für das Jahr 2020 letztmalig absetzbar.

10. Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage und Spenden

  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen: Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
  • Betriebsratsumlage abschreiben: Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich, die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
  • Spenden an eingetragene Spendenorganisationen oder Kirchenbeiträge werden seit 2017 direkt von den Organisationen an das Finanzamt gemeldet und werden automatisch berücksichtigt.

Rechnungen aufbewahren

Du musst die Rechnungen und Quittungen zwar nicht bei der Antragstellung mit einreichen, solltest sie aber jedenfalls sieben Jahre lang aufbewahren, falls das Finanzamt doch einmal nachfragt.

Es ist nicht zu spät

Du hast deinen Antrag letztes Jahr vergessen? Oder noch nie eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht? Keine Sorge! Bis zu fünf Jahren rückwirkend kannst du die Anträge stellen.

Keine Angst vor Nachzahlungen

Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass du dein Antrag eine Nachzahlung statt einer Gutschrift ergibt, kannst du deinen Antrag einfach wieder zurückziehen. Alle, die ihre Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline machen, können, noch bevor sie die Erklärung einreichen, mit der Funktion "Vorausberechnung" herausfinden, wie hoch die Rückzahlung des Finanzamts sein wird.

Alle Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung findest du auch www.bmf.gv.at und www.arbeiterkammer.at.

 

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