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Wann ist eine Betriebsratswahl „nichtig“?

Kürzlich wurde bei der Ryanair-Tochter Laudamotion der neue Betriebsrat gewähltWie es vonseiten der Gewerkschaft vida heißt, sei die Wahlbeteiligung mit rund einem Drittel der gut 400 Wahlberechtigten über den Erwartungen gelegen. Die Laudamotion-Führung hatte die Wahl nämlich im Vorfeld für "nichtig" erklärt. ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet die entscheidenden Fragen dazu:

Wie hoch muss die Wahlbeteiligung sein, damit eine Wahl gültig ist?

Es gibt keine Mindest-Beteiligung. Es reicht eine einzige abgegebene gültige Stimme, und die Wahl ist gültig.

Im Vorfeld hatte die Laudamotion-Führung die Wahl für „nichtig“ erklärt – kann das sein?

Der Arbeitgeber kann keine Wahl für nichtig erklären. Das kann nur ein Gericht im Nachhinein, und auch nur dann, wenn wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden, wie etwa der Grundsatz der geheimen Wahl.

Gibt es für die Geschäftsführung eine Möglichkeit, die Wahl anzufechten?

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Wahl innerhalb eines Monats anzufechten. Er kann als Anfechtungsgrund aber nur anführen, dass die Wahl ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Angeblich fasche Wählerlisten – wie in diesem Fall kolportiert – berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung.