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Bruno Glätsch

Nur dort, wo es Kollektivverträge oder Arbeitsvertrag selbst vorsehen, bekommen ArbeitnehmerInnen Weihnachtsgeld, ansonsten besteht kein Recht darauf.

Weihnachtsgeld deckt Fixkosten ab

Wenn es dem Jahresende zu geht, freuen sich die ArbeitnehmerInnen Österreichs auf ihr liebgewonnenes Weihnachtsgeld. Für viele kommt es ganz selbstverständlich im November oder Dezember auf das Konto. In Wahrheit müssen die Gewerkschaften das steuerlich begünstigte Urlaubsgeld aber jedes Jahr aufs Neue verteidigen.

Normalerweise beträgt das Weihnachtsgeld ein Monatsentgelt

Die Höhe des Weihnachtsgeldes hängt vom Kollektiv- oder vom Arbeitsvertrag ab. In den meisten Kollektivverträgen ist es mit einem Monatsentgelt festgeschrieben, es kann aber auch weniger sein. Überstunden und Prämien werden nur dann in die Berechnung des Weihnachtsgeldes miteinbezogen, wenn das der Kollektivvertrag vorsieht oder es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Weihnachtgeld ist dringend benötigtes Zusatzeinkommen

ArbeitnehmerInnen bessern mit dem Weihnachtsgeld nicht nur die Geschenkekassa auf, sondern füllen das Konto oder verwenden es für anstehende Reparaturen. Viele decken damit auch Fixkosten ab. Der ÖGB hat die Mitglieder seiner Facebook-Community gefragt, wofür sie ihr Weihnachtsgeld verwenden: Fazit: 73 Prozent der teilnehmenden UserInnen geben an, Rechnungen damit zu bezahlen.

Andreas B. und Jac S. weisen darauf hin, dass sie das zusätzliche Einkommen sparen. Für viele andere geht sich nicht einmal das aus, weil die Lebenshaltungskosten einfach zu teuer geworden sind. Judith. T. und Karin S. geben ihr Weihnachtsgeld für Rechnungen aus, während Petzi P. sein überzogenes Konto damit ausgleichen muss. Aber auch Außertourliches wird damit finanziert. Sandra H. verwendet das Weihnachtsgeld zum Beispiel für eine Zusatzausbildung.

Nicht alle bekommen Weihnachtsgeld

Nur dort, wo es die Kollektivverträge oder der Arbeitsvertrag selbst vorsehen, bekommen ArbeitnehmerInnen Weihnachtsgeld, ansonsten besteht auch kein Recht darauf. Für freie DienstnehmerInnen oder WerkvertragsnehmerInnen gibt es keine generelle Vereinbarung und daher auch keine Sonderzahlungen. Achtung: Auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und FerienjobberInnen haben Anspruch auf Weihnachtsgeld.