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Fragen & Antworten zur Corona-Kurzarbeit

Nachdem das Erfolgsmodell Corona-Kurzarbeit mit 1. April um drei Monate verlängert wurde geht die Corona-Kurzarbeit ein viertes Mal in die Verlängerung. Darauf haben sich Sozialpartner und Bundesregierung am 7. Juni geeinigt. 

Die Corona-Kurzarbeit V gilt ab 1. Juli 2021 in zwei unterschiedlichen Varianten. 

Update: 7. Juni 2021

Das Wichtigste - zwei Varianten: Für von der Pandemie besonders getroffene Unternehmen, die etwa aufgrund langer Lockdowns hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, soll eine eigene Variante Arbeitsplätze sichern - zum Beispiel in der Nachtgastronomie. Für alle anderen gibt es eine Übergangsvariante. Alle ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit erhalten weiterhin 80-90 Prozent Nettoersatzrate. Der ÖGB hat sich mit Sozialpartnern und Bundesregierung auf eine Verlängerung geeinigt.

Uns war es wichtig, möglichst vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglichst lange ihren Arbeitsplatz zu sichern.

Wolfgang Katzian, ÖGB-Präsident

„Uns war es wichtig, eine Lösung zu finden, die möglichst vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglichst lange ihren Arbeitsplatz sichert. Das ist mit der Verlängerung und den Änderungen zur Kurzarbeit IV jetzt gelungen“, zeigt sich ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian zufrieden mit dem Verhandlungsergebnis.

Eckdaten Corona-Kurzarbeit V

Variante 1 für besonders betroffene Unternehmen

  • Für Betriebe, die entweder von Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind oder im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von 50 Prozent im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnen. 
  • 80 bis 90 Prozent Nettoersatzrate für ArbeitnehmerInnen 
  • Arbeitszeit zwischen 30 und 80 Prozent (in Einzelfällen darunter) 
  • Ab 1. Juli bis Ende 2021
  • Eckpunkte ähnlich Corona-Kurzarbeit IV

Übergangsmodell (Variante 2)

  • Mindestarbeitszeit 50 Prozent 
  • 80 bis 90 Prozent Nettoersatzrate für ArbeitnehmerInnen 
  • 15 Prozent Selbstbehalt für Unternehmen
  • Kann für 24 Monate und maximal bis Sommer 2022 genutzt werden 

Auch wenn sich der Arbeitsmarkt jetzt erfreulicherweise langsam erholt, kann noch lange nicht von einer Entspannung in allen Branchen die Rede sein. Die Verlängerung der Kurzarbeit IV für besonders hart getroffene Branchen und strengere Regelungen für alle anderen Betriebe, werden dieser Entwicklung gerecht, sagt Katzian: „Auch die erneute Verlängerung der Kurzarbeit wird laufend evaluiert werden. Die Sozialpartner arbeiten außerdem mit vereinten Kräften an weiteren Maßnahmen, um die Wirtschaft anzukurbeln und damit Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen.“

Eckdaten der Corona-Kurzarbeit IV

  • Kurzarbeit IV gilt von 1. April bis 30. Juni 2021 
  • ArbeitnehmerInnen bekommen weiterhin zwischen 80 und 90 Prozent 
  • Behaltepflicht und Kündigungsschutz 
  • KV-Erhöhungen werden berücksichtigt 
  • Die Arbeitszeit zwischen 30 und 80 Prozent (in Einzelfällen darunter) 
  • Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung durch Bewerbung der Sozialpartner und des AMS 
  • Urlaubsverbrauch in der KUA IV tunlichst eine Woche 
  • Lehrlingsausbildung sicherstellen

Die wichtigsten Fakten zur Corona-Kurzarbeit III hat oegb.at in einem FAQ Corona-Kurzarbeit III (inkl. Anpassungen für den Lockdown) zusammengefasst. Antworten auf weitere Fragen rund um die Arbeit in der Corona-Krise sind auf www.jobundcorona.at zu finden.

Die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit III waren angesichts des Lockdowns im November 2020 nicht mehr praktikabel – Gastronomie und Hotellerie mussten gänzlich sperren und Veranstaltungen sind verboten. Deshalb ist die Corona-Kurzarbeit adaptiert worden. 

Unter anderem können Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (z. B. Gasthäuser, Hotels), die Arbeitszeit im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns auf 0 Prozent senken. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 bzw. 10 Prozent Arbeitsleistung zulässig. Alle Infos zu den Änderungen finden Sie hier.

Was ist die Corona-Kurzarbeit?

  • Eine neue Form der Kurzarbeit für die Corona-Krise.
  • Betriebe können rasch und einfach auf Kurzarbeit umstellen.
  • Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe ist beim AMS einzubringen.
  • Die Arbeitszeit der Beschäftigten wird dabei verringert.
  • Beschäftigte erhalten zwischen 80 und 90 Prozent ihres letzten Lohns/Gehalts, unabhängig davon, wie viel sie arbeiten
  • Zum Vergleich: Im Falle von Arbeitslosigkeit erhält man nur 55 bis maximal 60 Prozent des bisherigen Lohns/Gehalts (abhängig von den jeweiligen Ansprüchen).
  • Die Abwicklung der Corona-Kurzarbeit erfolgt über das Arbeitsmarktservice (AMS) mit den Betrieben.
  • Keine Arbeit auf Abruf. Arbeitgeber müssen mindestens drei Tage im Voraus bekannt geben, wenn die Arbeitszeiten höher sind als ursprünglich vereinbart.
  • Bezahlung für Lehrlinge wird neu geregelt. Sie bekommen beim Wechsel des Lehrjahres oder bei erfolgreicher Lehrabschlussprüfung eine höhere Lehrlingsentschädigung beziehungsweise mehr Lohn und Gehalt.
  • Für die Zeit der Kurzarbeit gibt es eigene Dienstzettel.
  • Kurzarbeit wurde zunächst für drei Monate vereinbart und Ende Mai um weitere drei Monate verlängert (Kurzarbeit II). Ab 1. Oktober gilt die Corona-Kurzarbeit III.

Wie ändert sich mein Einkommen?

Die Höhe des Kurzarbeits-Einkommens richtet sich nach dem Bruttoeinkommen vor der Kurzarbeit und liegt zwischen 80 und 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen. Der Arbeitgeber hat also je nach Höhe des Brutto-Entgelts vor Kurzarbeit seinen ArbeitnehmerInnen ein reduziertes Entgelt zu bezahlen (Ab Corona-Kurzarbeit III kein Durchrechnungszeitraum mehr bei Bezahlung. Arbeitgeber muss die Arbeitszeit bezahlen, die erbracht wurde). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber dafür gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in etwa:

  • 90 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes, wenn das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu 1.700 Euro betrug,
  • 85 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes, wenn das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu 2.685 Euro betrug,
  • 80 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes, wenn das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu 5.370 Euro betrug.
  • Lehrlinge erhalten weiterhin 100 Prozent ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).

Für Betriebsräte: Vorlagen und Handlungsanleitungen um Corona-Kurzarbeit im Betrieb zu vereinbaren

Download: FAQ Corona-Kurzarbeit II

 

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Sonderzahlungen aus?

Für ArbeitnehmerInnen laufen die Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld normal (brutto) ungekürzt weiter.

Was ist, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?

Wenn Sie krank werden, bekommen Sie Ihre Entgeltfortzahlung im Ausmaß Ihres garantierten Kurzarbeitsentgelts. 

Kann/darf ich mir während der Kurzarbeit mit einer Nebenbeschäftigung (z. B. Werkvertrag) etwas dazuverdienen?

Grundsätzlich ja. Die neue Beschäftigung darf aber nicht gegen Konkurrenzklauseln oder ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag mit dem AG in Kurzarbeit verstoßen und muss aufgegeben werden, wenn die Kurzarbeit beim eigentlichen Arbeitgeber endet und die beiden Arbeitsverhältnisse sich von der Arbeitszeit her nicht vereinbaren lassen. (Bei Corona-Kurzarbeit III trifft das auch dann zu, wenn für den/die ArbeitnehemerIn Weiterbildungsmaßnhamen vorgesehen sind.) Unabhängig davon sind dann sozial- und steuerrechtlichen Fragen zu klären, da gilt das Gleiche wie bei einer Nebentätigkeit vor Corona.

Muss ich im Zuge der Kurzarbeit meinen Urlaub aufbrauchen?

Es ist laut Richtlinie „tunlichst“ der Alturlaub sowie Zeitguthaben abzubauen und das „ernstliche Bemühen nachzuweisen“.

Den Alturlaub zu verbrauchen, hat den Vorteil, dass in der Zeit des Urlaubs das volle Entgelt zusteht und nicht nur 80 bis 90 Prozent. Die Kurzarbeit sollte man nicht an der Frage des Urlaubsverbrauchs scheitern lassen. Dazu sind die Vorteile der Kurzarbeit viel zu bedeutend.

Mein Chef sagt, er kann mich nicht in Kurzarbeit schicken, weil ich den Alturlaub aufbrauchen muss. Stimmt das?

Es ist laut Richtlinie „tunlichst“ der Alturlaub sowie Zeitguthaben abzubauen und das „ernstliche Bemühen nachzuweisen“. Kommt es zu keiner Einigung, wird die KUA trotzdem genehmigt und der Urlaub/Zeitguthaben bleiben weiter stehen.

Welche Ziele sind mit der Corona-Kurzarbeit verbunden?

  • Arbeitsplätze sollen gesichert und Kündigungen vermieden werden.
  • Fachkräfte sollen Betrieben erhalten werden. Sie werden spätestens nach der Corona-Krise wieder gebraucht.
  • Die finanzielle Situation der Betriebe wird gestärkt. Sie müssen Beschäftigte im Falle einer Kündigung nicht „abrechnen“ und beispielsweise nicht verbrauchte Urlaube oder Zeitguthaben ausbezahlen.  

Ist Kurzarbeit in allen Betrieben möglich?

Kurzarbeit ist für Betriebe und Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Größe und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. 

Ist Kurzarbeit auch für LeiharbeiterInnen möglich?

Ja, sowohl für Leiharbeiter im Betrieb wie auch jetzt neu für den Arbeitskräfteüberlasser selbst. 

Ist Kurzarbeit für freie DienstnehmerInnen möglich?

Das AMS hat am 02.04.2020 klargestellt, dass freie DienstnehmerInnen ausnahmsweise in die Kurzarbeit aufgenommen werden können, wenn sie

a) pflichtversichert sind und somit Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet haben, und

b) eine regelmäßige Normalarbeitszeit auf Basis von Arbeitszeitaufzeichnungen ermittelbar ist.

Muss ein Unternehmen alle Angestellten in die Kurzarbeit schicken oder geht auch nur teilweise?

Ein Unternehmen kann auch nur Teilbereiche in Kurzarbeit (KUA) schicken (z. B. in einem Autohaus: die im Verkauf Beschäftigten machen alle Kurzarbeit, 80 Prozent der Beschäftigten in der Werkstätte und 50 Prozent der BüromitarbeiterInnen).

Habe ich ein Recht auf Kurzarbeit?

Nein. Kurzarbeit müssen Betriebe beim AMS beantragen. Dazu müssen sie mit dem Betriebsrat Vereinbarungen abschließen. Gibt es keinen Betriebsrat müssen alle betroffenen ArbeitnehmerInnen die Vereinbarung unterzeichnen. Im Anschluss müssen die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaften) zustimmen. Im schnellsten Fall ist das innerhalb von 48 Stunden ab Antrag möglich. Kurzarbeit ist für ArbeitnehmerInnen möglich (nicht für geschäftsführende Organe).   

Kann ich Kurzarbeit ablehnen? 

Die Corona-Kurzarbeit wurde zur Überbrückung der Krise geschaffen, um Kündigungen zu vermeiden. Betriebe, die unterstützt werden, haben bereits wirtschaftliche Probleme. Daher könnte im Fall einer Ablehnung, die Kündigung drohen.

Mein Chef oder meine Chefin schlägt mir vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen und verspricht, mich auch wiedereinzustellen. Soll ich darauf eingehen?

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich zwar jederzeit möglich, sofern die entsprechenden Fristen und Formvorschriften erfüllt werden. ÖGB und Arbeiterkammer appellieren an die Arbeitgeber, zu anderen Maßnahmen zu greifen (zum Beispiel Corona-Kurzarbeit, Homeoffice oder Teleworking, …), um die aktuelle Corona-Krise zu überbrücken.

Bevor die Auflösung eines Dienstverhältnisses unterschrieben wird, ist es ratsam, sich beim Betriebsrat zu informieren. Gibt es keinen Betriebsrat stehen Gewerkschaften und Arbeiterkammer mit Rat und Tat zur Seite.

Welche Schritte sind von den Betrieben einzuhalten?  

1. Schritt: Betriebe müssen umgehend das AMS über bestehende Beschäftigungs-Schwierigkeiten verständigen. 

2. Schritt: Betriebe müssen Gespräche mit dem Betriebsrat führen. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, müssen diese Gespräche mit allen betroffenen ArbeitnehmerInnen geführt werden. Das kann die Gespräche in die Länge ziehen. Am Ende der Gespräche steht die Unterzeichnung einer Vereinbarung.

3. Schritt: Der Betrieb reicht beim AMS elektronisch die Corona-Kurzarbeit ein. Das AMS prüft die Anträge und übermittelt diese an die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaften). Diese stimmen entweder umgehend zu oder verlangen eine zusätzliche Beratung. Bei Ablehnung werden die Betriebe vom AMS informiert.  

Kann der Arbeitgeber Beschäftigte während Kurzarbeit kündigen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Mit der Vereinbarung ab 1. Juni entfällt jedoch mit Zustimmung der Gewerkschaft oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit. 

Spricht aus Unternehmens-Sicht etwas gegen die Kurzarbeit?

Nein. Auf Drängen der Sozialpartner wurde die Corona-Kurzarbeit für Unternehmen noch attraktiver gemacht. Und schließlich ein drittes Modell entwickelt, das Planungssicherheit für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen gibt. Die Bundesregierung übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte in Corona-Kurzarbeit ab dem ersten Tag. 

Mit dieser in der Nacht auf den 17. März erreichten Einigung (Corona-Kurzarbeit I) wurde ein Paket geschnürt, das die größte finanzielle Unterstützung für Unternehmen sicherstellt. Aus jetziger Sicht gibt es keinen Grund, ArbeitnehmerInnen zu kündigen.

An wen kann ich mich als Beschäftigte oder Beschäftigter bei Fragen wenden?

Am besten an den jeweiligen Betriebsrat im Betrieb. Sollte es keinen Betriebsrat geben, dann können Sie sich an die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und den Gewerkschaften sowie der Arbeiterkammer wenden. Informationen zu allen anderen Fragen gibt es auch im Internet unter folgender Adresse: jobundcorona.at