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Peter Reitmayer

Betriebsratswahlen in Corona-Zeiten

„Der Fall Paar“ in Graz hat viel Staub aufgewirbelt. Einerseits herrschen Wut und Fassungslosigkeit, dass das Unternehmen Anton Paar Messtechnik eine Betriebsratswahl kurz vor der eigentlichen Durchführung wegen des Corona-Virus abgedreht hat. Andererseits sind BetriebsrätInnen verunsichert, was die Entscheidung in Graz für ihre eigene Betriebsratsarbeit bzw. für geplante Betriebsratswahlen bedeutet.

Antworten auf die vielen offenen Fragen hat Martin Risak, Arbeitsrechtsexperte und Professor an der Universität Wien.

Martin, bevor wir beginnen: Wie siehst du aus rechtlicher Sicht die Untersagung der Betriebsratswahl in dem betroffenen Grazer Unternehmen? 

Nachdem die Betriebsversammlung und die Wahl des Wahlvorstandes bereits stattgefunden haben, gibt es für die Absage dieser Wahl überhaupt keine Argumente. Bei der Abhaltung der Wahl kann ich die Abstandsregeln völlig unproblematisch einhalten. Hier gibt es also kein gesundheitliches Risiko. 

Wir befinden uns in einer Krise. Können derzeit dennoch Betriebsratswahlen durchgeführt werden?  

Ja, das ist möglich. Man muss aber natürlich in der aktuellen Situation spezielle Regeln befolgen. Prinzipiell muss es vor der Betriebsratswahl eine Betriebsversammlung geben. Dort wird der Wahlvorstand gewählt.  

Sind Betriebsversammlungen derzeit eine besondere Herausforderung? Große Menschenansammlungen sind ja untersagt. 

Ganz genau, hier gibt es aber verschiedene Wege, um diese Versammlungen dennoch durchzuführen. Man kann zum Beispiel Teilversammlungen abhalten. Das heißt, dass höchstens zehn Menschen dabei sind – damit hält man sich auch an die Personengrenzen für Veranstaltungen. Es wird also quasi einer Gruppe nach der anderen die Möglichkeit gegeben, den Wahlvorstand zu bestimmen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Wahlvorstand ohnehin als angenommen gilt, wenn es nur einen Vorschlag gibt. Dann passiert also in einer Betriebsversammlung nicht viel.  

Gibt es noch andere Möglichkeiten, eine Betriebsversammlung über die Bühne gehen zu lassen?  

Auf alle Fälle. Also, eigentlich muss ja die Hälfte der Belegschaft anwesend sein. Aber: Wenn weniger als die Hälfte anwesend ist, dann muss eine halbe Stunde gewartet werden und dann ist die Beschlussfähigkeit gegeben. Das heißt, wenn die Beschäftigten sich ausmachen, dass nur zum Beispiel acht von ihnen erscheinen und dann 30 Minuten gewartet wird, ist auch alles okay.  

Was ist mit Betrieben, die weniger als zehn Beschäftigte haben? 

Dort gibt es mit den aktuellen Covid19-Bestimmungen ohnehin kein Problem und man kann die Betriebsversammlung einberufen. 

Kann ich eine Betriebsversammlung im Vorfeld einer Betriebsratswahl auch online abhalten?  

Das Gesetz schließt diese Möglichkeit nicht aus. Für diese virtuelle Versammlung etwa via ZOOM oder Skype ist aber wichtig, dass jeder Zugang zu diesem Online-Meeting hat.  

Kommen wir zur Wahl selbst: Ist die aktuell möglich? 

Ja. Es ist bei der Wahl ja ohne größere Probleme möglich, alle Abstandsregeln einzuhalten. In der Wahlzelle ist man allein und davor hält man einen Meter Abstand wie im Supermarkt oder sonst bei der Arbeit. Das können die Leute, weil sie so ja auch arbeiten. Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen natürlich in einem entsprechend großen Raum mit Abstand zueinander sitzen.