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European Union, 2018

Europabüro und EU

Corona: Kurzarbeit in allen Ländern der EU

Corona-Kurzarbeitsmodell hat Vorbildwirkung - viele Länder in der EU machen es jetzt nach

Die Sozialpartner leisten viel für die Krisentauglichkeit des Landes, war am 24. März in einer österreichischen Tageszeitung zu lesen, die Rede war vor allem vom Corona-Kurarbeitsmodell, aber auch von anderen stützenden Maßnahmen für ArbeitnehmerInnen.

So verhandelten ÖGB und WKO bereits wenige Stunden, nachdem die Bundesregierung am 13. März Schulschließungen angekündigt hatte, drei Wochen Sonderurlaub für Eltern, die keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder haben. In ähnlicher Rekordgeschwindigkeit wurde dann auch das Kurzarbeitsmodell geschaffen, mit dem Ziel, möglichst viele Menschen in Beschäftigung zu halten. 

Mehrere Verbesserungen

„Es gibt keinen Grund mehr für Unternehmen, ihre Leute in die Arbeitslosigkeit zu schicken“, erklärt ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian das Modell, das bereits mehrere Adaptierungen erfahren hat. Die hohe Nettoersatzrate – 80 bis 90 Prozent des Lohns, sozial gestaffelt – war von Anfang an garantiert. Nachgebessert wurde beispielsweise die Anwendbarkeit auch für Lehrlinge oder dass der Bund die Kurzarbeit auch im Krankheitsfall mitfinanziert. In der ersten Woche haben bereits 20.000 Betriebe davon Gebrauch gemacht, Tendenz steigend. 

Welche Lösungen bieten andere Staaten in der EU an?

Um zu verhindern, dass ein vorübergehender Schock langanhaltende negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Wirtschaft und die Gesellschaft insgesamt hat, haben andere EU-Staaten folgende Regelungen getroffen:

  • Auch Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal verfügen über spezielle Regelungen, die gut etabliert sind.
  • In Dänemark, Irland, den Niederlanden, Spanien und Finnland wird die Unterstützung von ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit durch das System der Arbeitslosenunterstützung mit der Gewährung eines so genannten "Teilarbeitslosengelds" gewährt.
  • In Kroatien und der Slowakei wird die Unterstützung von Kurzarbeit als Form der aktiven Arbeitsmarktpolitik verwaltet.
  • In Bulgarien ist der (nach der Krise von 2009 geschaffene) rechtliche Rahmen formal zwar noch in Kraft, das System kann aber als "inaktiv" betrachtet werden, da es nicht finanziert wurde.
  • In Schweden wurde 2014 ein neues Kurzarbeits-System gesetzlich verankert, es kann im Prinzip nur im Falle einer schweren und tiefen wirtschaftlichen Rezession "aktiviert" werden.
  • In Litauen wurde die Kurzarbeitsregelung im Jahr 2018 eingeführt, aber bisher noch nie genutzt.

Notfallmaßnahmen in allen EU-Ländern

Alle Mitgliedstaaten der EU, in denen es beim Ausbruch der Corona-Krise noch keine Kurzarbeitsregelungen gab (Estland, Griechenland, Zypern, Malta, Slowenien, Tschechische Republik, Rumänien, Lettland und Polen), haben in der Zwischenzeit eine Form der Unterstützung als Notfallmaßnahme eingeführt:

  • Slowenien hat ein neues System für Arbeitgeber eingeführt, die aufgrund der aktuellen Krise nicht in der Lage sind, mindestens 30% ihrer ArbeitnehmerInnen zu beschäftigen. Betroffene erhalten vom Arbeitgeber eine Entschädigung von 80% ihres Lohns für einen Zeitraum von maximal drei Monaten, wobei der Staat 40% dieses Betrags subventioniert (und den gesamten Betrag für ArbeitnehmerInnen in Quarantäne).
  • In Griechenland ist es Unternehmen, deren Betrieb eingestellt werden muss, untersagt, ihre Beschäftigten zu entlassen, sie sind aber nicht mehr dazu verpflichtet, Löhne und Beiträge zu zahlen. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 800 Euro als außerordentliche Finanzhilfe.
  • In Rumänien erlaubt das Arbeitsgesetz den Unternehmen bereits, ArbeitnehmerInnen in Teilzeitarbeit oder technische Arbeitslosigkeit zu vermitteln. Dieses „technische Arbeitslosenprogramm" wurde nun geändert, um sicherzustellen, dass die vorübergehende Arbeitslosenunterstützung aus dem öffentlichen Arbeitslosenversicherungsfonds (und nicht vom Arbeitgeber) gezahlt wird. Die Höhe der Leistung beträgt 75 % des Grundgehalts, ist aber mit einer Obergrenze von 75 % des nationalen Durchschnittsbruttogehalts gedeckelt.
  • Die Tschechische Republik plant die Einführung eines gezielten Beschäftigungsförderungsprogramms, das zunächst für April bis Juni gelten und die Lohnkosten für die Arbeitgeber (ganz oder teilweise) auszugleichen soll, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne arbeitsunfähig sind oder wenn ihre Betriebe die Arbeit wegen Corona einstellen müssen.
  • Lettland plant die Einführung einer Sonderzulage in Höhe von 70% der Löhne für Arbeitnehmer, die aufgrund der Krise vorübergehend ihren Arbeitsplatz verloren haben, mit einer Obergrenze von 700 EUR pro Monat.
  • Polen plant die Einführung einer Subvention zur Unterstützung der Entlohnung von Mitarbeitern in Unternehmen, die einen Umsatzrückgang verzeichnen, der Staat zahlt zwischen 50 und 90% des Mindestlohns für jeden Arbeitnehmer.

Große Unterschiede bei nationalen Regelungen

Die nationalen Regelungen zur Kurzarbeit unterscheiden sich, völlig unabhängig davon, ob sie schon vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie etabliert waren oder erst jetzt eingeführt werden, in erheblicher Art und Weise.

Eines zieht sich aber wie ein roter Faden durch alle Länder. „Je höher die Abdeckung durch Kollektivverträge ist und je stärker die nationalen Gewerkschaften eingebunden sind, desto besser entlastet das jeweilige Kurzarbeitsmodell die ArbeitnehmerInnen“, bringt es der ÖGB-Präsident auf den Punkt: „In Österreich haben die Sozialpartner rasch reagiert und ein Modell ausgearbeitet, das Beschäftigung sichert. Ich weiß aus etlichen Telefonaten in den vergangenen Tagen, dass unsere Corona-Kurzarbeit Vorbild für andere EU-Staaten ist. Ich hoffe, dass es auch möglichst vielen gelingt, Kurzarbeit zu etablieren beziehungsweise ihre Modelle zu adaptieren, damit möglichst viele Menschen in Europa ihre Arbeitsplätze behalten.“