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Antonio Diaz

Corona-Kurzarbeit:

Urlaub aufbrauchen oder nicht?

oegb.at klärt auf, wann Alturlaub und Zeitguthaben bei Kurzarbeit aufgebraucht werden müssen

Wenn ArbeitnehmerInnen in Corona-Kurzarbeit geschickt werden, ist für viele unklar, ob sie ihren Urlaub aufbrauchen müssen oder nicht. Normalerweise kann Urlaub nicht einseitig angeordnet werden, sondern muss zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Bei Corona-Kurzarbeit hingegen sollen Alturlaub – also übrige Urlaubstage aus vergangenen Jahren – und aktuelles Zeitguthaben aufgebraucht werden.

Martin Müller, Arbeitsrechtsexperte des ÖGB, erklärt die Regelungen bei Corona-Kurzarbeit im Detail.

Muss ich im Zuge der Kurzarbeit meinen Urlaub aufbrauchen?

Vor Beginn oder während der Kurzarbeit sollen ArbeitnehmerInnen tunlichst nach den betrieblichen Notwendigkeiten das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über die ersten drei Monate hinaus sollen weitere drei Wochen Urlaubsanspruch verbraucht werden.

Wichtig: Im Zuge eines Urlaubs während der Kurzarbeit wird das Entgelt (Löhne/Gehälter) auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit bezahlt.

Mein Chef sagt, er kann mich nicht in Kurzarbeit schicken, weil ich den Alturlaub aufbrauchen muss. Stimmt das?

Es ist laut Richtlinie „tunlichst“ der Alturlaub sowie Zeitguthaben abzubauen und das „ernstliche Bemühen nachzuweisen“.

Den Alturlaub zu verbrauchen, hat den Vorteil, dass in der Zeit des Urlaubs das volle Entgelt zusteht und nicht nur 80 bis 90 Prozent. Die Kurzarbeit sollte man nicht an der Frage des Urlaubsverbrauchs scheitern lassen. Dazu sind die Vorteile der Kurzarbeit viel zu bedeutend.

Alle arbeitsrechtlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gibt es auf: jobundcorona.at