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ÖGB

So sah die Kurzarbeit vor 100 Jahren aus

Am 25. Mai haben sich die Sozialpartner auf die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit um 3 Monate geeinigt. Das Kurzarbeitsmodell wurde adaptiert und bringt für betroffene ArbeitnehmerInnen einige Vorteile. Ganz anders sah die Kurzarbeit vor hundert Jahren aus.

Der christlichsoziale „Prälat ohne Milde“. Bundeskanzler Ignaz Seipel, hatte am 4. Oktober 1922 die Genfer Protokolle unterschrieben. Dadurch wurden zwar in Form einer Völkerbundanleihe 650 Millionen Goldkronen in die Staatskasse gespült und die Hyperinflation gestoppt, allerdings führte Seipels Handeln auch zu BeamtInnenabbau, radikalen Sparmaßnahmen und letztlich auch zu einer Wirtschaftskrise. Die Menschen spürten Ende 1922 die Auswirkungen dieser „Seipelei“: Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit und Lohnsenkungen.

Entlassung oder Kurzarbeit

Unternehmen entließen MitarbeiterInnen, setzten bei Kollektivvertragsverhandlungen Lohnkürzungen bis zu 25 Prozent durch und schlossen mit Betriebsräten Kurzarbeitsvereinbarungen ab. Die ArbeitnehmerInnenvertretung musste diesen oft zustimmen, da sie vor der Wahl standen: Entlassung vieler KollegInnen oder Kurzarbeit. Meist hieß dies, dass Beschäftigte zwar statt den gesetzlichen 48 Wochenstunden nur mehr zwischen 16 und 36 Stunden arbeiteten, aber auch entsprechend weniger verdienten.

Im Dezember 1922 gab es 80.000 KurzarbeiterInnen, Anfang 1923 bereits 250.000. Die Kurzarbeit konnte aber das Steigen der Arbeitslosenzahlen nicht stoppen. Die Folge war, dass der Konsum einbrach und die Mieten nicht mehr bezahlt werden konnten, was die Wirtschaftskrise verschärfte und die Obdachlosigkeit anschwellen ließ.

Die Gewerkschaften kämpften einerseits gegen die geforderten Lohnkürzungen und andererseits aber auch für eine generelle Arbeitszeitverkürzung von 48 auf 40 Wochenstunden und für die Erhöhung des Arbeitslosengeldes. Letzteres gelang – allerdings war die Regelung nur auf wenige Wochen beschränkt.

Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit bestanden während der gesamten demokratischen Phase der Ersten Republik in unterschiedlicher Ausprägung. Die damit verbundene massenhafte Verarmung der Menschen führte dazu, dass sie vermehrt faschistischen Heilversprechungen Glauben schenkten; schließlich kam es im Jahr 1933 zur Ausschaltung des Parlaments und 1938 zum Anschluss an Nazi-Deutschland.

Kurzarbeit 2020

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz aus dem Jahr 1920 bot die Möglichkeit, dass zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Kurzarbeits-Vereinbarungen für einzelne Branchen abgeschlossen werden konnten, die vom Finanzministerium genehmigt werden mussten. Diese beinhaltete unter anderem, dass der Staat 90 Prozent der Differenz zwischen Normalarbeitslohn und Kurzarbeitslohn übernahm und die restlichen zehn Prozent mussten die Unternehmen bezahlen – und das war die Krux. Viele Firmenchefs erklärten, dass sie sich diese zehn Prozent nicht leisten könnten und somit erhielten die Beschäftigten in Kurzarbeit weiterhin nur den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

100 Jahre später stand die Welt vor der größten Krise seit dem Zweiten Weltkrieg, der Corona-Pandemie. Eine der Antworten auf den bevorstehenden Lockdown ab 16. März 2020 und den damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft war die Kurzarbeit, mit dem klaren Ziel Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Kaum war das Ausmaß der Pandemie klar, unterschrieben die Sozialpartner am 11. März 2020 die erste Kurzarbeitsvereinbarung. Seither gab es zahlreiche Verbesserungen und die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit stieg stetig an. Aktuell sind 1,3 Millionen Menschen in Österreich in Kurzarbeit.

Im Gegensatz zu den Regelungen in den 1920er-Jahren ist es im Jahr 2020 gelungen, dass Menschen in Kurzarbeit mindestens 80 Prozent ihres Normalarbeitslohns erhalten und nicht nur den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

1920

 

Nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt. Massive Einkommenseinbußen für ArbeitnehmerInnen.

 

Kurzarbeits-Vereinbarungen nur für einzelne Branchen

 

Aliquotierung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bzw. komplette Streichung

 

Kündigungen auch während der Kurzarbeit jederzeit möglich

 

Kürzungen der Kurzarbeitslöhne jederzeit möglich

2020

 

ArbeitnehmerInnen erhalten während der Kurzarbeit mindestens 80 Prozent ihres Lohnes/Gehalts.

 

Kurzrarbeits-Vereinbarungen für einzelne Unternehmen aus diversen Branchen

 

Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird auf Basis des Vollarbeitslohns bzw. -gehalts bezahlt

 

Kündigungen nur mit Zustimmung der Gewerkschaften bzw. des AMS möglich

 

Keinerlei Lohn- bzw. Gehaltskürzungen (außer bei AUA mit Zustimmung der Belegschaft)