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Rund um das Thema Rauchen während der Arbeit gibt es in vielen Betrieben unterschiedliche Regelungen Syda Productions – stock.adobe.com

Arbeitszeit

Rauchen rechtlich: Was Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz dürfen

Wir klären auf, ob es ein Recht auf Rauchpausen gibt und wie Betriebsräte beim Thema Rauchpausen mitreden können

Rauchen und Passivrauchen schaden nachweislich der Gesundheit.  Laut Arbeitnehmer:innenschutzgesetz ist das Rauchen in Gebäuden von Arbeitsstätten verboten, wenn dort Nichtraucher:innen beschäftigt sind.

Raucher:innenräume dürfen zwar grundsätzlich eingerichtet werden, aber nicht in Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- oder Umkleideräumen. Gesetzliche Rauchpausen gibt es jedoch grundsätzlich nicht. 

Was gilt also für jene Arbeitnehmer:innen, die rauchen wollen?

Wir klären auf, ob während der Arbeitszeit geraucht werden darf, ob dafür ausgestempelt werden muss und welche Möglichkeiten der Betriebsrat beim Thema Rauchen im Betrieb hat.

Das gilt für Betriebe ohne Betriebsrat:

Es wäre möglich, die Häufigkeit und Dauer von Rauchpausen einzelvertraglich zu vereinbaren.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, einseitig den MitarbeiterInnen Rauchpausen zu gestatten. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte in diesem Fall aber klar sein, ob diese Rauchpausen als Arbeitszeit gewertet werden oder nicht.

Viele Unternehmen in Österreich setzen nach wie vor auf die Selbstverantwortung der Mitarbeiter:innen: Solange die Arbeit erledigt wird, sind Rauchpausen erlaubt.

Das gilt für Betriebe mit Betriebsrat:

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, Regelungen betreffend "Rauchen" (z. B. Rauchpausen, RaucherInnenraum) über eine Betriebsvereinbarung durchzusetzen. 

Es ist gemäß § 97 Abs.1 Z1 ArbVG möglich, die Häufigkeit und Dauer von Rauchpausen in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Eine derartige Betriebsvereinbarung gilt als "allgemeine Ordnungsvorschrift", die das Verhalten von Arbeitnehmer:innen im Betrieb regelt. 

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dazu keine Einigung zustande bringen, könnte diese vom Betriebsrat erzwungen werden.

Im Falle der Nichteinigung würde dann eine beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingerichtete Schlichtungsstelle über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung entscheiden.

Eine solche Entscheidung erging z. B. zu einem Betrieb mit 400 Arbeitnehmer:innen, wovon 80 rauchten. Der Betriebsinhaber wollte ein generelles Rauchverbot für das gesamte Betriebsareal und alle Gebäude. Die Schlichtungsstelle entschied, dass das Rauchen in zwei Räumen und auf vier Plätzen im Freien gestattet werden müsse (Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, 4. Februar 2008).