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Arbeitsrecht

Impfung: Was jetzt am Arbeitsplatz gilt

Impfpflicht? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen

Mehr und mehr Menschen gehen boostern oder lassen sich erstmals impfen. Der ÖGB hat schon am Anfang des vergangenen Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich. 

Gleichzeitig ergeben sich mit der Impfung und Impfpflicht arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

oegb.at: Was gilt ganz konkret für mich am Arbeitsplatz, wenn die generelle Impfplicht Anfang Februar kommt?

Martin Müller: Die allgemeine Impfpflicht hat keine direkten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Es gilt auch nach dem 1. Februar die 3-G-Regel. Also auch ohne Impfung oder genesen zu sein können ArbeitnehmerInnen mit einem aktuellen Test arbeiten gehen.

"Die allgemeine Impfpflicht hat keine direkten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz", sagt Arbeitsrechtsexperte Martin Müller
"Die allgemeine Impfpflicht hat keine direkten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz", sagt Arbeitsrechtsexperte Martin Müller ©lisalux2018

Darf der Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich mich impfen lasse?

Eine Impfung anweisen kann der Arbeitgeber nicht. Es kann natürlich sein, dass meine Tätigkeit eine Impfung erfordert, weil ich etwa ständig ins Ausland reisen muss und ich für den Grenzübertritt die Impfung brauche. Wenn ich mich nicht impfen lassen möchte und es keine Tätigkeit für mich gibt, die ich ohne Impfung ausüben kann, dann wird es eng.

Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?

Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe. Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen. Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?

Den Impfstatus braucht der Arbeitgeber an sich nicht zu wissen. Er hat ja nur die 3-G-Regel zu überprüfen. Doch nicht zuletzt anhand der Gültigkeit des „grünen Passes“ erfährt er, wenn ich nur über einen Test verfüge. Dieser gilt maximal 72 Stunden während eine Impfung oder Genesung mehrere Monate gilt. Also erfährt der Arbeitgeber nicht unmittelbar von der Impfung, sehr wohl erkennt er aber, wenn man den grünen Pass aufgrund eines Tests hat.

 

dsff