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Gesundheit und Krankheit am Arbeitsplatz

Coronawelle: Die wichtigsten Fragen zum Krankenstand

Alles was du über deine Rechte und Pflichten wissen musst, wenn du dich mit Corona infiziert hast

Die Coronawelle ist in Österreich gerade an ihrem Höhepunkt. Das bedeutet auch, dass sich viele ArbeitnehmerInnen anstecken. Gibt es während der Quarantäne ein Entgelt? Wie läuft es mit dem Absonderungsbescheid und muss ich trotz Infektion arbeiten? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

oegb.at: Bekomme ich Lohn, wenn ich Corona habe und damit in Quarantäne bin?

Müller: Das Wichtigste ist, dass die Betroffenen einen Absonderungsbescheid der Behörde bekommen. Nur mit diesem bekommt der Arbeitgeber jenes Geld zurück, dass er seinen Beschäftigten in deren Quarantäne zahlt. 

Wie komme ich zu diesem Bescheid?

Im besten Fall meldet 1450 gleich den Verdachtsfall der Gesundheitsbehörde. Spätestens das Labor muss das positive Testergebnis an die Gesundheitsbehörde melden. 

Viele Menschen klagen, dass sie keinen Bescheid bekommen haben. Was sollen sie tun? 

Da gibt es leider nur eine Antwort: Sie müssen lästig bleiben, also immer und immer wieder bei der zuständigen Behörde anrufen. Ohne Absonderungsbescheid bekommt der Arbeitgeber kein Geld zurück. Zuständig ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat. 

Betroffene berichten uns auch, dass sie ihre Absonderungsbescheide erst dann bekommen haben, als ihre Quarantänezeit schon längst vorbei war. Was sollen sie tun?

Den Bescheid unbedingt dem Arbeitgeber nachreichen.

Können Beschäftigte im Corona-Krankenstand gekündigt werden? 

Arbeitnehmerlnnen sind während des Krankenstands nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Es sind jedoch die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Außerdem darf sich der Arbeitgeber durch die Kündigung keine Entgeltfortzahlung ersparen. Er hat also noch so lange das Entgelt im laufenden Krankenstand zu zahlen, wie er es auch im aufrechten Dienstverhältnis gemusst hätte. Wenn die Kündigung außerdem offensichtlich aufgrund der Corona-Erkrankung erfolgt ist, so gibt es aufgrund des Corona-Generalkollektivvertrags auch einen Kündigungsschutz.

Was passiert, wenn der Chef sagt, ich muss trotz Corona arbeiten?

Wenn ich behördlich abgesondert bin, dann darf ich meine Wohnung nicht verlassen – auch nicht, um Arbeiten zu gehen. Ich würde mich sogar strafbar machen. Ich muss auch nicht im Homeoffice arbeiten. Der Arbeitgeber bekommt für meine Ausfallszeit den fortgezahlten Lohn ersetzt. Bei der Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne ist das Vorliegen von Symptomen entscheidend. Das bedeutet, dass nur jene Personen, die absolut symptomfrei sind, die Quarantäne verlassen und wieder arbeiten dürfen. Für alle anderen gilt, dass sie weiterhin abgesondert sind.  

Muss ich im Krankenstand erreichbar sein?

Absonderung ist nicht gleich Krankenstand. Die Frage ist schwierig zu beantworten, weil es einen Unterschied ausmachen könnte, ob ich nur abgesondert oder auch erkrankt bin.

Ab wann kann ich mich heraustesten?

Das ist von der Entscheidung der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörde abhängig. Das Gesundheitsministerium hat eine Empfehlung herausgegeben, die den Behörden für ihre Entscheidung zur Verfügung steht. Nach diesen Empfehlungen können sich Personen mit leichtem Krankheitsverlauf und jene ohne Symptome ab dem 5. Tag nach labordiagnostischem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn „freitesten“, sofern sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.

Für Gesundheits- und Pflegepersonal genügen 24 Stunden ohne Symptome. Es soll nun aber auch möglich sein, ohne PCR-Testnachweis bereits ab dem 5. Tag unter Beachtung bestimmter Beschränkungen (sogenannter Verkehrsbeschränkungen) die Absonderung zu beenden, sofern mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.

Während der Zeit der Verkehrsbeschränkung darf der eigene Haushalt verlassen werden, allerdings mit eingeschränkten Aktivitätsmöglichkeiten bis zum Ablauf des 10. Tages nach Erstnachweis bzw. Symptombeginn. Unter diese Beschränkungen fallen etwa das durchgängige Tragen einer FFP2-Maske oder der Ausschluss von Besuchen in vulnerablen Bereichen sowie Gastronomie und Großveranstaltungen. Die konkreten Bestimmungen werden von der Gesundheitsbehörde festgelegt, sie können daher eigene Maßstäbe und jedenfalls strengere Regelungen vorsehen.   Maßgeblich ist daher für jede:n Betroffene:n der jeweilige Absonderungsbescheid.  

Was gilt, wenn ich K1-Person bin?

Diese Festlegungen obliegt der zuständigen Gesundheitsbehörde. Grundsätzlich ist für Kontaktpersonen eine Verkehrsbeschränkung für zehn Tage nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person vorgesehen (siehe oben). Eine vorzeitige Beendigung der Verkehrsbeschränkung ist mit einer negativen PCR-Testung frühestens am Tag 5 nach dem Letztkontakt möglich. Die Behörde kann jedoch auch eine Quarantäne anordnen.

Was gilt bei Quarantäne?

Während einer Quarantäne darf der eigene Haushalt bzw. der Ort, an dem die Betroffenen abgesondert sind, grundsätzlich nicht verlassen werden. Ausnahmen – wie etwa ärztliche Notversorgung oder ein behördlich angeordneter Test auf COVID-19 – sind im Absonderungsbescheid ausdrücklich festgelegt.

Wie sieht die Quarantäne-Regelung für PenderInnen aus? (Wenn jemand in NÖ lebt und in Wien arbeitet?)

Entscheidend ist die Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsorts, an dem man sich in der Absonderung befindet. Maßgeblich ist daher für jede(n) Betroffene:n der jeweilige Absonderungsbescheid. 

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