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Kollektivvertrag

Faire Arbeitsverträge!

ÖGB-Erfolg im Kampf gegen unfaire Vertragsklauseln

"Ein großer Schritt im Kampf von ÖGB und AK gegen unfaire Vertragsklauseln" nennt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB, die Reformen im Arbeitsvertragsrecht, die beim Arbeitsmarktgipfel beschlossen wurden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bereits in Begutachtung. Der Missbrauch von All-in Verträgen wird abgeschafft, Konkurrenzklauseln darf es nur mehr für ArbeitnehmerInnen mit deutlich höheren Einkommen geben als derzeit, und Unternehmen dürfen Ausbildungskosten nicht mehr so lang zurückfordern wie bisher. Außerdem sollen ArbeitnehmerInnen Rechtsanspruch auf einen Lohn-/Gehaltszettel haben.

All-in-Missbrauch nicht mehr möglich

"All-in-Verträge waren ursprünglich nur für Führungskräfte üblich, mittlerweile sind sie auch bei NiedrigverdienerInnen auf der Tagesordnung", so Achitz. Künftig muss in All-in-Verträgen der Grundlohn/das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit klar ausgewiesen sein. "Diese Transparenz macht es erst möglich, auszurechnen, wie viele Stunden die ArbeitnehmerInnen maximal für ihr Geld zu arbeiten haben. Das verhindert Missbrauch durch Unternehmen, die unter All-in-Verträgen Rund-um-die-Uhr-Ausbeutung verstanden haben", sagt Achitz.

Konkurrenzklauseln nur mehr für Menschen, die mehr als 3.100 Euro im Monat verdienen

Auch Konkurrenzklauseln sind längst nicht mehr nur in Spitzenpositionen üblich, sondern sogar bei ungelernten Tätigkeiten. "ÖGB und AK haben Fälle aufgezeigt, wo Aushilfen in Elektroketten mit Konkurrenzverbot bedacht wurden: Sie wurden mit einer Vertragsstrafe von 50.900 Euro unter Druck gesetzt", erinnert Achitz. Auch das soll nun Vergangenheit sein: Konkurrenzklauseln darf es künftig nur mehr für ArbeitnehmerInnen mit einem Monatsentgelt über 3.100 Euro geben (das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, derzeit 155 Euro). Achitz: "Auch die Höchststrafe wird nun begrenzt."

Ersatz von Ausbildungskosten wird beschränkt

Finanziert der Arbeitgeber die Ausbildung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, dann darf er die Ausbildungskosten zurückverlangen, wenn diese/dieser innerhalb von fünf Jahren kündigt. "Diese Frist wird nun auf vier Jahre verkürzt. Außerdem wird die rückforderbare Summe von Monat zu Monat niedriger", sagt Achitz: "Mit diesen neuen Regelungen wird es für die schwarzen Schafe unter den Unternehmern nicht mehr so leicht sein, ihre Beschäftigten unter Druck zu setzen. Dadurch wird die von der Wirtschaft unablässig geforderte Mobilität erst möglich."

Endlich wird überprüfbar, ob Lohn/Gehalt korrekt berechnet wurden

Alle ArbeitnehmerInnen sollen Anspruch auf einen Lohnzettel bzw. Gehaltszettel haben. Achitz: "Wer keinen bekommt, kann ihn künftig zivilrechtlich einklagen. Erst mit dem Zettel in der Hand wird für die ArbeitnehmerInnen überprüfbar, ob ihre Ansprüche korrekt berechnet wurden."