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Grundlagen und Voraussetzungen

In Betrieben mit mindestens 5 begünstigten Behinderten ist die Wahl einer Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter:innen möglich, wobei diese selbst begünstigte Behinderte sein müssen.

Voraussetzungen zur Wahl

Ab 5 begünstigten Behinderten: 1 Vertreter:in und 1 Stellvertreter:in

Ab 15 begünstigten Behinderten: 1 Vertreter:in und 2 Stellvertreter:innen

Ab 40 begünstigten Behinderten: 1 Vertreter:in und 3 Stellvertreter:innen

Die Wahl sollte idealerweise mit der Betriebsratswahl stattfinden.

Personenkreis der begünstigten Behinderten

Begünstigte Behinderte sind Personen mit mindestens 50% Behinderungsgrad, einschließlich Unionsbürger:innen, EWR-Bürger:innen, Schweizer Bürger:innen, Flüchtlingen mit Asyl und Personen mit Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG". Behinderung ist eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung, die unabhängig vom konkreten Arbeitsverhältnis festgestellt wird.

Passives Wahlrecht

Wählbar sind begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen des Betriebs, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen des Betriebs am Tag der Wahlausschreibung und am Wahltag.

Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeitsdauer beträgt 4 Jahre, im öffentlichen Dienst 5 Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung und ist an die Amtszeit des Betriebsrates gekoppelt. Vorzeitige Beendigungsgründe umfassen Betriebsschließung, Funktionsunfähigkeit oder Rücktritt des Betriebsrates, sowie individuelle Gründe wie Rücktritt der Behindertenvertrauensperson.