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Anfechtung der Errichtung

Sowohl die Errichtung der Konzernvertretung als auch der Beschluss über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind:

  • jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Teilkonzernvertretung, Betriebsausschuss, Betriebsrat),
  • hinsichtlich des Delegiertenbeschlusses jede im jeweiligen Organ vertretene wahlwerbende Gruppe
  • jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

Ein Anfechtungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  • zum Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern vorgelegen ist;
  • die für die Errichtung erforderliche Zustimmung nicht oder nur wegen unrichtiger Ermittlung der ArbeitnehmerInnenzahlen erreicht wurde;
  • die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen wurde.

Auch andere Anfechtungsgründe, die ähnlich schwer wiegend sind, sind denkbar.