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Errichtung und Entsendung im schriftlichen Verfahren

Die Beschlussfassung über die Errichtung der Konzernvertretung sowie über die Zahl der Delegierten und die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen.

Dieses schriftliche Verfahren kann ebenso wie das Verfahren in der Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden von jedem Zentralbetriebsratsvorsitzenden (Betriebsausschuss, Betriebsrat) im Konzern eingeleitet und durchgeführt werden.

Der/die EinberuferIn hat die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte aufzufordern, Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung zu fassen.

Die jeweiligen Zentralbetriebsratsvorsitzenden haben dem/der EinberuferIn sodann die Ergebnisse dieser Beschlüsse ihrer Körperschaft sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen ArbeitnehmerInnen schriftlich mitzuteilen.

Der/die EinberuferIn ermittelt dann anhand der ArbeitnehmerInnenzahlen, der Zahl der bestehenden Körperschaften und der Zahl der Zustimmungsbeschlüsse, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt.

Diese Feststellung muss im schriftlichen Verfahren aufgrund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen getroffen werden.

Sodann hat der/die EinberuferIn schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen.

Daraufhin hat der/die EinberuferIn jedem im Konzern errichteten Zentralbetriebsrat mitzuteilen, ob ausreichende Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und gegebenenfalls, wie viele Delegierte und Ersatzdelegierte bis zu welchen Termin von der Körperschaft bekannt zu geben sind.

Werden nicht binnen 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung des Einberufers/der Einberuferin von einem Zentralbetriebsrat im Konzern begründete Einwendungen gegen die Mitteilung erhoben, so gilt die Konzernvertretung als errichtet und die Zahl der Delegierten als festgestellt.

Ist diese Frist verstrichen, so hat der/die EinberuferIn die ZentralbetriebsrätInnen über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren.

Nach diesem Zeitpunkt sind dann die Delegierten und Ersatzdelegierten bekannt zu geben.