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Zusammensetzung der Konzernvertretung

Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat hat folgende Anzahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden:

Für bis zu 500 vertretene ArbeitnehmerInnen...................2 Delegierte
501 bis 1000 vertretene ArbeitnehmerInnen.....................3 Delegierte
1001 bis 1500 vertretene ArbeitnehmerInnen...................4 Delegierte
1501 bis 2000 vertretene ArbeitnehmerInnen...................5 Delegierte

Sowie für je weitere 500 ArbeitnehmerInnen je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet. Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen ArbeitnehmerInnen sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen heranzuziehen.

Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Falls dies erforderlich erscheint, können auch mehrere Ersatzdelegierte nominiert werden, allerdings unter Festlegung der Reihenfolge der Vertretung. Der Zentralbetriebsrat hat über die Entsendung der Delegierten zu beschließen, wobei er an Nominierungsvorschläge der nach dem d`Hondt'schen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppe gebunden ist. Außerdem soll bei der Nominierung und Entsendung auf eine angemessene Vertretung der ArbeiterInnen und Angestellten sowie der ArbeitnehmerInnen und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.

Der Zentralbetriebsrat hat auch dann den Beschluss über die Entsendung der Delegierten zu fassen, wenn er ursprünglich gegen die Errichtung einer Konzernvertretung gestimmt haben sollte. Die Zusammensetzung der Konzernvertretung kann sich aber auch während laufender Tätigkeitsdauer ändern: Auf Vorschlag der nominierungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen können einzelne Delegierte wieder abberufen werden. Rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralbetriebsrat unverzüglich über die Neuentsendung eines Delegierten zu beschließen.

Darüber hinaus kann sich die Zusammensetzung durch das Hinzukommen eines neuen Unternehmens in den Konzern bzw. das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzern ändern: Kommt ein Unternehmen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neu in den Konzern, so ist der dort errichtete Zentralbetriebsrat berechtigt, eine entsprechende Anzahl von Delegierten (Ersatzdelegierten) in die Konzernvertretung zu entsenden.

Das gilt im Übrigen auch, wenn bei der Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen übersehen wurde oder ein Zentralbetriebsrat an der Errichtung der Konzernvertretung nicht teilgenommen hat.