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Aktives Wahlrecht - Wer darf wählen?

Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind jene Betriebsangehörigen die Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind

  • ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
  • und am Tag der Wahl der Gruppen- oder Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • und am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
  • bei der Wahl des getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen

Arbeitnehmer:innen die als Heimarbeiter:innen beschäftigt werden, sind wahlberechtigt.

Arbeitnehmer:innen, die sich in Karenz oder in Altersteilzeit befinden oder Präsenzdienst/Zivildienst versehen, sind Beschäftigte im Betrieb und sind daher wahlberechtigt.

Überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeitnehmer:innen) sind, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind, als Arbeitnehmer:innen des Beschäftigerbetriebes zu betrachten. Sie zählen von Beginn der Überlassung zum Beschäftigerbetrieb und besitzen das aktive Wahlrecht – unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. 

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer:innen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 36Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 6
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 52Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 7