Aktives Wahlrecht - Wer darf wählen?
Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind jene Betriebsangehörigen die Arbeitnehmer:innen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind
- ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
- und am Tag der Wahl der Gruppen- oder Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben
- und am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
- bei der Wahl des getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen
Arbeitnehmer:innen die als Heimarbeiter:innen beschäftigt werden, sind wahlberechtigt.
Arbeitnehmer:innen, die sich in Karenz oder in Altersteilzeit befinden oder Präsenzdienst/Zivildienst versehen, sind Beschäftigte im Betrieb und sind daher wahlberechtigt.
Überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeitnehmer:innen) sind, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind, als Arbeitnehmer:innen des Beschäftigerbetriebes zu betrachten. Sie zählen von Beginn der Überlassung zum Beschäftigerbetrieb und besitzen das aktive Wahlrecht – unabhängig von der Dauer der Beschäftigung.
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer:innen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht.
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 36, Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 6
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 52, Betriebsratswahlordnung (BRWO) § 7