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Wahltag

Von der Ausstattung bis zur Stimmabgabe

Zeitpunkt und Ort der Wahl (verlinken zu Zeitpunkt und Ort der Wahl)

Ausstattung des Wahllokals

Die Wahlzelle

  • ist auszustatten mit einem Stehpult oder mit einem Tisch und Sessel
  • und Schreibmaterial.
  • Die Wahlzelle hat ausreichend beleuchtet zu sein.
  • Sie soll ausreichend Sichtschutz gewähren, damit die Wähler:innen den Stimmzettel unbeobachtet von allen anderen Personen im Raum ausfüllen und in das Wahlkuvert stecken können.
  • In der Wahlzelle haben alle kandidierenden Wahlvorschläge mit Bezeichnung und vollständiger Kandidatinnen- bzw. Kandidatenliste aufzuliegen.
  • Bei Bedarf können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.

Einrichtung des Wahllokals (BRWO § 24 Abs 1)

  • Eine Wahlurne pro Wahllokal, die verschlossen bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) aufzustellen ist. Der Wahlvorstand hat sich vor Beginn der Wahlhandlung davon zu überzeugen, dass die Urne leer ist.
  • Ausreichend Tische und Stühle für den Wahlvorstand und die Wahlzeugen.
  • Alle bereits veröffentlichten Wahlakten, angefangen von der Kundmachung, sowie die bereits eingegangenen Kuverts der Wahlkartenwähler:innen, sollten bereitliegen.
  • Ebenso die während der Wahlhandlung und der Abschlusshandlung auszufüllenden Formulare.

Wird die Wahl über den WahlAssistent des ÖGB abgewickelt, ist es sinnvoll auch die technischen Gegebenheiten des Wahllokals vorab zu prüfen. 

Wahlkommissionen (BRWO § 18 Abs 2, 3) (verlinken zu Wahlkommissionen)

Wahlzeugen (BRWO § 23) (verlinken zu Wahlzeugen)

Aufgabenverteilung beim Wahlvorgang

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes oder der Wahlkommission sollen wie folgt aufgeteilt werden:

Vorsitzende  bzw. Vorsitzender:

  • Übergabe des Stimmzettels und des leeren Wahlkuverts;
  • Übernahme der geschlossenen Kuverts;
  • Einwerfen der Kuverts in die Urne.

Mitglied 2:

  • Führen der WählerInnenliste BR5

Mitglied 3:

Führen des Abstimmungsverzeichnisses BR6

Schon während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses sollten Protokollnotizen gemacht werden. Dies erleichtert die spätere Verfassung der Niederschrift zum Wahlprotokoll BR10. 

Ablauf der Wahl (BRWO § 24 Abs 3 und 4)

Die Wahl des Betriebsrates wird, mit Ausnahme der zugelassenen Wahlkartenwähler:innen, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Persönliche Stimmabgabe

  • Die bzw. der Wähler:in ist von der Wahlkommission nach dem Namen zu fragen, um ihn mit der Wähler:innenliste zu vergleichen und in das Abstimmungsverzeichnis eintragen zu können.
  • Bestehen Zweifel über die Identität, so hat sie bzw. er sich mittels Ausweis oder durch Zeugen auszuweisen. Ist das nicht möglich, kann an der Wahl nicht teilgenommen werden.
  • Es folgt die Übergabe des Stimmzettels durch die bzw. bzw. den Vorsitzende:n der Kommission und die Aufforderung zum Betreten der Wahlzelle.
  • In der Wahlzelle füllt die bzw. der Wähler:in den Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert und verschließt es. Dann erst verlässt sie bzw. er die Wahlzelle und übergibt das Kuvert der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission.
  • Die bzw. der Vorsitzende nimmt das Wahlkuvert entgegen und wirft es ungeöffnet in die Wahlurne.
  • Ist die Wahl vollzogen, wird der Name der Wählerin bzw. des Wählers in der Wähler:innenliste abgehakt.
  • Der Familien- und Vorname der Wählerin bzw. des Wählers sowie die laufende Nummer aus dem Wähler:innenverzeichnis werden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen.
  • Bei persönlicher Stimmabgabe von Wahlkartenwähler:innen ist zusätzlich „Wahlkartenwähler:in“ oder einfach „WK“ zu vermerken.
  • Die Wahlkarten werden den Wahlakten beigelegt.
  • Blinde oder schwer sehbehinderte Personen dürfen sich von einer Begleitperson bei der Wahl helfen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlvorstand. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson muss in der Niederschrift BR10 vermerkt werden.

Stimmabgabe durch Briefwahl (BRWO § 25 Abs 2, 3 und 4)

Die eingelangten Briefumschläge mit den Wahlkarten und den Wahlkuverts dürfen nicht vor Beginn der Wahlhandlung geöffnet werden. Alle rechtzeitig bis zum Schließen des Wahllokals eingelangten Wahlkarten müssen aber vor Beginn der Stimmauszählung in die Urne geworfen werden.

Auf den beim Wahlvorstand eingelangten Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die bzw. der Vorsitzende hat sie bis zu ihrer Öffnung unter Verschluss aufzubewahren.

Die Stimmabgabe mit Wahlkarten geht folgendermaßen vor sich:

  • Die Briefumschläge werden geöffnet.
  • Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Briefumschläge eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert enthalten.
  • Liegt eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert bei, ist dies in dem vom Wahlvorstand angelegten „Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten“ zu vermerken
  • Die ungeöffneten Wahlkuverts werden in die Wahlurne geworfen.
  • Die Stimmabgabe der Wahlkartenwählerin bzw. des Wahlkartenwählers wird, einschließlich der fortlaufenden Nummer aus dem Wähler:innenverzeichnis, im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Samt dem Zusatzvermerk „Wahlkartenwähler:in“ oder kurz „WK“.
  • Die Wahlkarten sind zu den Wahlakten zu geben.

Liegt keine gültige Wahlkarte bei

  • ist auf dem Wahlkuvert, nicht auf dem Briefumschlag, anzumerken „ohne Wahlkarte eingelangt“.
  • Das so gekennzeichnete Wahlkuvert wird den Wahlakten beigelegt und nicht in die Urne geworfen – die Stimme ist ungültig!
  • Vermerk dieses Vorgangs in der Niederschrift.

Liegt kein verschlossenes Wahlkuvert bei,

  • wird die Wahlkarte mit dem entsprechenden Vermerk zu den Wahlakten gelegt.
  • Vermerk dieses Vorgangs in der Niederschrift.

Achtung: Wurde das Wahlkartenkuvert BR9 verwendet, ist das Kuvert die Wahlkarte und es befindet sich darin nur mehr das verschlossene Wahlkuvert mit dem Stimmzettel.

Der Wahlvorstand notiert auf zu spät, nach dem Ende der Wahlzeit, eingelangten Briefumschlägen das Datum und die Uhrzeit des Einlangens und nimmt sie ebenfalls – ungeöffnet – in die Wahlakten auf.

Treffen Briefumschläge von Wahlkartenwähler:innen erst ein, wenn die Wahlakten schon versiegelt sind, kann der Wahlvorstand zusammentreten, das Kuvert mit den Wahlakten öffnen, die Briefumschläge beilegen und diese Handlung zusätzlich protokollieren. Dann sind die Wahlakten neu zu versiegeln.