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Einheitlicher Stimmzettel

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassene Wahlvorschläge, in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge, zu enthalten hat.

Obwohl es keine Angaben über die Reihenfolge gibt, ist Willkür des Wahlvorstandes sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, man sollte sich z.B. nach den Erfolgen der letzten Wahl orientieren. Bei einer Erstwahl könnte nach dem Einlangen der Listen, bei Gleichzeitigkeit nach dem Alphabet, gereiht werden.

Gestaltung

  • Die Größe ist unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  • Er hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschied in der Farbgebung, aufzuweisen.
  • Alle zugelassenen Wahlvorschläge sollen in gleicher Weise aufscheinen und den gleichen Raum zur Verfügung haben, damit keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht.
  • Neben jedem Wahlvorschlag hat in angemessenem Abstand ein Kreis aufzuscheinen.
  • Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Musterstimmzettel

Liste Nr.Für gewählte Liste im Kreis ein X einsetzen!KurzbezeichnungListenbezeichnung
1o  
2o  
3o  
4o  
5o  
6o  

Ausnahmen von der Verwendung des einheitlichen Stimmzettels

Vom einheitlichen Stimmzettel kann abgegangen werden (ArbVG §56 (4), BRWO § 35a)

  • in Betrieben oder Arbeitnehmer:innengruppen, in denen erstmalig ein Betriebsrat
    gewählt wird. Auch dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der
    Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.
  • in Betrieben oder Arbeitnehmer:innengruppen, in denen nicht mehr
    als 150 Arbeitnehmer:innen wahlberechtigt sind.

Dies hat der Wahlvorstand ausdrücklich zu beschließen (ArbVG §59 Abs. 1, BRWO §34). Fehlt dieser Beschluss und ist kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt, so stellt dies trotz Vorliegens einer der beiden Ausnahmebestimmungen einen Anfechtungsgrund dar. Dieser Anfechtungsgrund kann unabhängig davon, ob der Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, geltend gemacht werden.

Der Beschluss ist auch im Punkt 8 der Wahlkundmachung (BR 4) bekannt zu geben.

Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel (z.B. Fraktionen) wählen.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Betriebsratswahlordnung (BRWO)