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Wahlkarten

Haben wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen durch Abwesenheit am Tag der Betriebsratswahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, Karenz, Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst usw.) nicht die Möglichkeit, von ihrem persönlichen Stimmrecht Gebrauch zu machen, können diese durch briefliche Stimmabgabe mit der Wahlkarte an der Betriebsratswahl teilnehmen. (ArbVG § 56 Abs 3, BRWO §§ 5 und 22)

Die Ausstellung der Wahlkarten ist Aufgabe des Wahlvorstandes (BRWO § 22 Abs 1)

Die Ausstellung einer Wahlkarte ist beim Wahlvorstand zu beantragen. Dieser hat die Anträge bis spätestens acht Tage vor der Betriebsratswahl entgegen zu nehmen.

Die Ausstellung von Wahlkarten kann beantragen:

  • die bzw. der Wahlberechtigte
  • eine der wahlwerbenden Gruppen

Erfährt der Wahlvorstand, dass Wahlberechtigte aus maßgeblichen Gründen ihre Stimme nicht persönlich abgeben können, hat er von sich aus tätig zu werden und eine Wahlkarte auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte unter Umständen zu einer Wahlanfechtung führen.

Die Entscheidung über die Anträge zur Ausstellung einer Wahlkarte hat der Wahlvorstand bis spätestens sieben Tage vor der Wahl zu treffen.

Jede der wahlwerbenden Gruppen hat das Recht, eine bzw. einen Beobachter:in zu dieser Sitzung zu entsenden. Sie sind spätestens einen Tag vorher zu verständigen.

Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen (BRWO § 22)

Nach Entscheidung über die Anträge muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis anlegen.

Einzutragen ist

  • der Familienname,
  • der Vorname,
  • die Anschrift des Aufenthaltsortes der Wählerin bzw. des Wählers
  • der Grund der Verhinderung, an der persönlichen Stimmabgabe teilzunehmen,
  • das Ausstellungsdatum der Wahlkarte.

Die Wahlkartenwähler:innen sind in der Wähler:innenliste besonders zu kennzeichnen, z.B. mit den Buchstaben „WK“ in der Spalte „Anmerkung“.

Das Formular BR 8 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen vorschreibt.

Ausstellung der Wahlkarten und Übermittlung der zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen (BRWO § 22 Abs 5)

Der Wahlvorstand hat den Wahlkartenwähler:innen spätestens sechs Tage vor der Betriebsratswahl die nötigen Unterlagen nachweislich zu übermitteln.

Dies ist möglich durch

  • eine eingeschriebene Briefsendung oder
  • persönliche Übergabe mit Nachweis.

Zu übermitteln sind:

  • die ausgefüllte Wahlkarte BR9 (kann auch ein bedrucktes Kuvert BR9 sein);
  • ein frankierter Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist;
  • ein leeres Wahlkuvert für den Stimmzettel (ein undurchsichtiges Kuvert in gleicher Farbe und Form wie für die persönliche Stimmabgabe);
  • der Stimmzettel;
    • der einheitliche Stimmzettel;
    • oder ein leerer Stimmzettel, wenn kein einheitlicher aufgelegt wurde
  • ein Brief zur Information der Wählerin bzw. des Wählers, was bei der brieflichen Stimmabgabe mit Wahlkarte alles zu beachten ist. Bei Verwendung des Vordrucks Wahlkarte BR 9 bzw. Kuvert BR9 kann dieser Brief entfallen.

Das Formular BR 9 bzw. das Kuvert BR9 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für die Wahlkarte vorschreibt.

Achtung: Die Rücksendung der Wahlkarten und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg erfolgen!

Fristen (BRWO §22 Abs. 1, 5)

  • Antrag auf Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 8 Tage vor der Wahl
  • Beratung und Entscheidung über Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 7 Tage vor der Wahl
  • Eingeschriebener Versand der Wahlkarten bzw. nachweisliche persönliche Aushändigung: spätestens 6 Tage vor der Wahl

Hinweise für die Wahlberechtigten!

Die bzw. der Wahlberechtigte hat den einheitlichen Stimmzettel anzukreuzen oder den leeren Stimmzettel auszufüllen und in ein Wahlkuvert zu legen. Die bzw. der Wahlberechtigte kann auch den Stimmzettel einer wahlwerbenden Gruppe verwenden.
Das Wahlkuvert ist zu schließen. Es darf zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen.

Das Wahlkuvert ist dann gemeinsam mit der Wahlkarte in den Briefumschlag, adressiert an den Wahlvorstand, zu legen.

Der Briefumschlag ist von der bzw. vom Wahlberechtigten so zeitgerecht mit der Post abzusenden, dass er spätestens bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand einlangt.

Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind zur persönlichen Stimmabgabe nur zugelassen, wenn sie die ihnen ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergeben.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Betriebsratswahlordnung (BRWO)