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Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands

Einberufung, wenn schon ein Betriebsrat besteht

Wenn bereits ein Betriebsrat besteht, sind je nach Art des Betriebsrats zur Einberufung verpflichtet:

  • Der Betriebsrat der Arbeiter:innen oder Angestellten (Einberufung der Gruppenversammlung) bzw.
  • der Gemeinsame Betriebsrat (Einberufung der Betriebsversammlung).

Einberufung, wenn noch kein Betriebsrat besteht

Wenn noch kein Betriebsrat besteht sind zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung berechtigt:

  • die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer:in oder
  • mindestens so viele Arbeitnehmer:innen des Betriebes, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (Festlegung der Zahl der Betriebsratsmitglieder siehe "Mandatsermittlung"), oder
  • die zuständige freiwillige (Gewerkschaft) oder gesetzliche (Arbeiterkammer) Interessenvertretung. Sie hat das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, falls dort die oben genannten berechtigten Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von 2 Wochen einberufen. 

Dieser Personenkreis beruft auch - vor der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands - die Gruppenversammlung ein, die die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beschließt.

Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers

Die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstands muss in Form einer von der bzw. dem Einberufer:in unterzeichneten schriftlichen Kundmachung erfolgen. Die bzw. der Einberufer:in hat der bzw. den Betriebsinhaber:in vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebs(Gruppen)versammlung sowie auf die Pflicht der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmer:innenverzeichnisses ausdrücklich hinzuweisen ist.

Kundmachung

Die Kundmachung muss so oft angebracht werden, dass jede bzw. jeder Arbeitnehmer:in die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten (Filialen, Baustellen) soll die Kundmachung in jeder Arbeitsstätte angeschlagen werden.

Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, haben alle Einberufer:innen die Kundmachung zu unterzeichnen.

Wann ist einzuberufen?

Die Kundmachung über die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstands muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.

Betriebsratswahlordnung (BRWO) §§ 9 bis 19