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Der gekränkte und missverstandene Arthur Fleck wird zum Joker und zeigt damit, wozu soziale Ungerechtigkeit führt.

Verteilungsgerechtigkeit

Warum Joker in Österreich nie Joker geworden wäre

Blockbuster im ÖGB-Check: In Gotham City gilt das Arbeitsrecht nicht

Vom Sozialsystem im Stich gelassen, von Mitmenschen gemieden und ausgelacht und vom Chef schlecht behandelt: Der gerade aus der Psychiatrie entlassene und bis auf die Knochen abgemagerte Arthur Fleck alias „Joker“ lebt mit seiner kranken Mutter in einem heruntergekommenen Wohnblock in der Bronx. Mit einem Job als Partyclown hält er sich über Wasser. Weil er mit dem „Klima der sozialen Kälte“ nicht klar kommt, entwickelt er sich langsam aber sicher zum „Joker“.

Auf das österreichische Sozialsystem ist Verlass

oegb.at hat den Blockbuster, der derzeit in den Kinos läuft, unter die Lupe genommen und kommt zum Schluss: In Österreich hätte Arthur Fleck nie zum „Joker“ werden müssen. Denn Menschen, die sich hierzulande in schwierigen Situationen befinden, können sich auf das gute österreichische Sozialsystem verlassen – etwa bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Ganz anders sieht die Situation in Gotham City aus, wo Arthur Fleck lebt. Von einem Tag auf den anderen fällt seine psychiatrische Betreuung Kürzungen zum Opfer. Medikamente, die er dringend brauchen würde, bekommt er nicht mehr.

Nicht nur bei der Unterstützung in Notlagen hat man es in Österreich besser als in Gotham City, sondern auch wenn es um die Sauberkeit und Sicherheit in den Städten geht. In Gotham City häufen sich nämlich die Müllberge, weil die Müllabfuhr monatelang streikt. Immer mehr Menschen leben in Armut, es herrscht Rücksichtslosigkeit und Gewalt. Die Mordrate ist extrem hoch und selbst der Bürgermeisterkandidat, ein Großindustrieller, bezeichnet Menschen, die sich selbst nicht zu helfen wissen, als „Clowns“.

Arthur Fleck zerbricht an der unsolidarischen Gesellschaft und entwickelt sich am Ende zum gruseligen Joker.

Auf eine Unterstützung aufgrund seiner sozialen Notlage, wie wir sie in Österreich kennen, kann Arthur Fleck also nicht hoffen. Seine aussichtlose Situation wird zusätzlich durch das ungerechte Verhalten seines Arbeitgebers verschlimmert. Wie dieser mit Arthur umgeht und welche Möglichkeiten Arthur in Österreich hätte, haben wir uns angeschaut.

Achtung: Ab jetzt Spoiler!

Arthur Fleck ist nicht schuldig, trotzdem wird er bestraft

Um Geld für das tägliche Leben zu verdienen, ist Fleck nicht nur als Clown unterwegs, sondern bewirbt im Auftrag seines Arbeitgebers auch Restschlussverkäufe von Geschäften, die vom Konkurs bedroht sind. Dabei wird er von Jugendlichen belästigt: Sie machen sich über ihn lustig, zerstören mutwillig das Werbeschild, schlagen zu dritt auf ihn ein und laufen weg. Durch den Angriff wird Fleck nicht nur körperlich verletzt, sondern verliert auch einen Teil seines Lohns. Denn sein Chef glaubt nicht, dass er von Teenagern vermöbelt wurde und zieht ihm das „verlorene“ Schild vom Lohn ab.

ÖGB und AK helfen bei Gewalt im Job weiter

„Das, was Fleck erlebt, muss sich zum Glück niemand gefallen lassen“, sagt Charlotte Reiff, Expertin des ÖGB. ArbeitnehmerInnen in Österreich haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit verursacht haben. „Der Schaden muss zum einen durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet sein. Und selbst dann besteht noch das Recht auf Minderung des Schadenersatzes. Zum anderen ist eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung widerspricht“, klärt die ÖGB-Expertin auf.

Außerdem können sich ArbeitnehmerInnen an ihren Betriebsrat, an ihre Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer (AK) wenden, wenn es zu Gewalt während der Arbeitszeit kommt. So informiert zum Beispiel die Plattform „Tatort Arbeitsplatz“ Beschäftigte über die unterschiedlichsten Formen der Gewalt, bietet Hilfestellung nach Übergriffen an und macht ihnen Mut machen, dagegen vorzugehen.

Mobbing am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt

Fleck, der an einer zwanghaften Lachstörung leidet, hat aber nicht nur mit körperlicher Gewalt im Job zu kämpfen. Von seinen Kollegen wird er häufig gehänselt und vom Chef ungerecht behandelt. Fast jeder Scherz geht auf seine Kosten. Mit diesem ruppigen Verhalten am Arbeitsplatz kommt er nicht zurecht, es macht ihn wütend.

„Mobbing am Arbeitsplatz verursacht psychische und gesundheitliche Schäden. Was mit kleinen Sticheleien beginnt, endet oft mit Ausgrenzung und Verlust des Arbeitsplatzes“, warnt die ÖGB-Expertin. Auch in Österreich klagen viele ArbeitnehmerInnen über Mobbinghandlungen, die das Arbeitsleben vergiften, die Freude am Job vermiesen und bis ins Privatleben nachwirken. Aber im Gegensatz zu Arthur können österreichische ArbeitnehmerInnen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. So beraten ÖGB-ExpertInnen vertraulich und vermitteln bei Bedarf weitere Supervision oder psychologische bzw. psychotherapeutische Beratung. Im Rahmen des ÖGB-Berufsschutzes werden sogar jährlich Kosten bis zu 350 Euro für anwaltliche und bis zu 350 Euro für psychologische Beratung übernommen.

Arthur Fleck zerbricht an der unsolidarischen Gesellschaft und entwickelt sich am Ende zum gruseligen Joker.

Arthur Fleck wird am Telefon gekündigt

Kurz nach dem gewalttätigen Vorfall bekommt der verletzte Fleck eine Waffe von einem Kollegen geschenkt. Obwohl Fleck betont, er dürfe eine solche nicht besitzen, besteht sein Kollege darauf, dass Arthur sie behält. Beim Besuch auf der Kinderonkologie und dem Versuch die Kinder zum Lachen zu bringen, fällt die Schusswaffe aus seiner Jackentasche heraus. Das führt zu einer Beschwerde bei seinem Chef, der ihn postwendend am Telefon kündigt.

Was sagt das österreichische Arbeitsrecht dazu? Für Kündigungen gibt es üblicherweise keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. „Viele Kollektivverträge sehen aber vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen“, betont Reiff.

TIPP: Eine Kündigung sollten Beschäftigte immer beweisen können. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung mündlich aus und gibt ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten sie – aus Beweisgründen – unbedingt mittels eingeschriebenen Briefes festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde.