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Fragen und Antworten zur Pflegekarenz

Wer kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit können alle ArbeitnehmerInnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in Anspruch nehmen.

Wie lang kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch genommen werden?

Sowohl die Pflegekarenz als auch die Pflegeteilzeit können für einen bis maximal drei Monate lang in Anspruch genommen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs (zumindest um eine Pflegestufe) ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit möglich.

Für welche Angehörige kann der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann für nahe pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegestufe 3 bzw. für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1 in Anspruch genommen werden.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
  • Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Wichtig: ein gemeinsamer Haushalt mit dem pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist nicht notwendig!

Welche finanzielle Unterstützung gibt es?

Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden.

Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?

Bei der Pflegekarenz bekommt der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhält der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenzgeld anteilig.

Wo kann der/die ArbeitnehmerIn das Pflegekarenzgeld beantragen?

Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen).

Ist der/die Arbeitnehmer/in während der Pflegekarenz versichert?

Während des Pflegekarenzgeldbezuges ist man automatisch kranken- und pensionsversichert.