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Mitbestimmung im Betrieb

Behindertenvertrauensperson: So funktioniert die Wahl

Menschen mit Behinderung haben neben dem Betriebsrat auch eine spezielle Interessenvertretung

„Großes Interesse und Freude daran, anderen Menschen zu helfen“, nannte Herbert Valentan in der März-Ausgabe der Solidarität eine wesentliche Voraussetzung für seine Funktion als gewählte Behindertenvertrauensperson. Aber was sind die Aufgaben von Behindertenvertrauenspersonen, und wie wird die Wahl gestartet? oegb.at hat die Antworten.

Wofür ist die Behindertenvertrauensperson da?

Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen. Vor allem kontrolliert sie, dass das Behinderteneinstellungsgesetz eingehalten wird. Der Betriebsrat unterstützt sie dabei, und sie darf auch an den Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen.

Wie funktioniert die Wahl zur Behindertenvertrauensperson?

In jedem Betrieb, in dem mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, ist von diesen für jeweils fünf Jahre eine Behindertenvertrauensperson zu wählen. Außerdem werden StellvertreterInnen gewählt – die genaue Zahl hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen im Betrieb beschäftigt sind.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen. Wenn sowohl der Gruppe der ArbeiterInnen als auch der Gruppe der Angestellten jeweils fünf oder mehr begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und die StellvertreterInnen zu wählen.

„Begünstigte Behinderte“

Begünstigte Behinderte haben zum Beispiel erhöhten Kündigungsschutz, bekommen spezielle Förderungen im beruflichen Bereich, aber auch Steuervergünstigungen und Ermäßigungen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice. Infos und Antrag
Unternehmen ab 25 Beschäftigten müssen auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten bzw. eine begünstigte Behinderte einstellen. Tun sie das nicht, wird eine Strafe („Ausgleichstaxe“) fällig. Der ÖGB fordert, dass diese derzeit sehr niedrigen – ab 262 Euro – Strafen erhöht werden, damit mehr Menschen mit Behinderung Arbeit finden.