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Job-Verlust wegen Hass-Postings

Hasspostings in den sozialen Medien sind mittlerweile leider keine Einzelfälle mehr, sondern ein regelrechtes Massenphänomen. Mit einem eigenen Gesetzespaket steuert die Regierung jetzt dagegen – Postings mit verletzendem Inhalt sollen künftig leichter geahndet werden und betroffene User sollen sich rasch, kostengünstig und niederschwellig wehren können. 

Nicht nur im Privatleben auch am Arbeitsplatz sind Hasspostings keine Seltenheit. Viele machen ihrem Ärger über den Chef oder die Chefin über ein Facebook- oder Instagram-Posting Luft. Seinen Gefühlen in den sozialen Netzwerken bei Problemen am Arbeitsplatz freien Lauf zu lassen, ist aber keine gute Idee. Mit wenigen Klicks kannst du dir großen Ärger am Arbeitsplatz einhandeln. 

Damit du sicher im Netz und den sozialen Medien unterwegs bist, haben wir mit unserer Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff gesprochen.  

oegb.at: Ich bin wütend auf meinen Chef und poste, dass er mich unfair behandelt hat und mich nur mehr nervt. Kann ich deswegen meinen Job verlieren?  

Reiff: Unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen würde ich jedem dazu raten, den Unmut über den Chef oder die Chefin nicht in einem Posting abzuhandeln. Das Gespräch zu suchen oder Dampf bei KollegInnen im privaten Kreis abzulassen, ist einfach sinnvoller. Wenn ich doch abfällig über meinen Chef poste, könnte ich im schlimmsten Fall entlassen werden. Das bedeutet, dass mein Arbeitsverhältnis fristlos beendet wird.

Ob eine Entlassung gerechtfertigt ist, muss man sich dann genau anschauen: Habe ich sein bzw. ihr Ansehen und seine bzw. ihre soziale Wertschätzung herabgesetzt? War es eine erhebliche Ehrbeleidigung? usw. 

oegb.at: Was kann passieren, wenn ich Betriebsgeheimnisse in Sozialen Medien ausplaudere? 

Reiff: Für mich als Arbeitnehmerin bzw. als Arbeitnehmer gibt es eine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – ich habe eine Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Aber auch aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung kann sich eine Geheimhaltungsverpflichtung ergeben und die gilt auch im Internet.

Man muss bedenken, dass über Soziale Medien auch unbeabsichtigt schnell eine große Menge an Menschen erreicht wird, die im "realen" Leben nicht so leicht möglich wäre. Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann einen Entlassungsgrund darstellen, und es kann auch im Arbeitsvertrag eine Konventionalstrafe vorgesehen sein – d.h. es kann ziemlich teuer werden. 

oegb.at: Wenn ich in der Arbeitszeit rassistische oder anders herabwürdigende Postings oder Fotos auf meinen Kanälen teile, kann das Folgen haben? Macht es einen Unterschied, ob ich es während der Arbeit oder in meiner Freizeit mache?  

Reiff: Das Internet und die sozialen Medien sind kein (arbeits-)rechtsfreier Raum. Ein Posting kann arbeitsrechtliche Folgen haben, wie etwa eine gerechtfertigte Entlassung. Es gelten für Äußerungen im Internet grundsätzlich dieselben Regeln wie im realen Leben. Hinzu kommt, dass Postings anders als unmittelbare mündliche Äußerungen durch die Verschriftlichung schon eine gewisse Reflexion erfordern und sich somit nicht immer als Handlung im Affekt rechtfertigen lassen.

Vom Posten diskriminierender, fremdenfeindlicher, potenziell beleidigender oder sonstiger rechtswidriger Inhalte sollte man grundsätzlich Abstand nehmen – während und auch außerhalb der Arbeitszeit.

Charlotte Reiff, ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin

oegb.at: Darf ich während meiner Dienstzeit privat posten? Also: Darf ich meine Fotos aus dem gerade zu Ende gegangenen Urlaub hochladen? 

Reiff: In diesem Fall sind einerseits allgemeine arbeitsrechtlichen Grundsätze maßgeblich – z.B. darf die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt werden. Andererseits gibt es vielleicht eine konkrete Vereinbarung über die private Nutzung von Internet und Social Media. Sofern die Verwendung nicht grundsätzlich untersagt wurde, kann man eine Nutzung im üblichen Umfang und unter Beachtung der Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen.

Es sollte aber keinesfalls zu einer Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Speicherkapazitäten führen, z.B. weil umfangreiches Bild-, Ton- und Videomaterial runtergeladen wird.  

oegb.at: Was passiert, wenn ich im Krankenstand bin, aber zum Beispiel ein Foto von einem Ausflug poste? 

Im Krankenstand sollte ich mich auf das Gesundwerden konzentrieren – was ich darf und was nicht, sagt oft schon der gesunde Menschenverstand. Im Fall, dass ich im Krankenstand bin und Fotos von einem Ausflug poste, kommt es für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf die Art meiner Krankheit an. Weiters auf die Tätigkeit, die ich normalerweise im Arbeitsverhältnis ausübe, sowie auf die ärztliche Anordnung und wie ich mich bei dem Ausflug verhalten habe.

So wäre ein notwendiger Einkauf von Lebensmitteln während einer ärztlich bewilligten Ausgehzeit in Ordnung, ein Discobesuch bei einer Grippe würde wahrscheinlich den Heilungsverlauf verzögern und wäre problematisch. Die von mir geposteten Fotos können im schlimmsten Fall Beweise für ein missbräuchliches Verhalten darstellen.

ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff rät vor jedem Posting in den sozialen Netzwerken: "Denke nach, bevor du postest"

 

oegb.at: Was passiert, wenn ich z. B. ein Foto von mir in einem T-Shirt mit meinem Firmenlogo poste, während ich auf einer Demo bin? Kann das Folgen für meinen Job haben? 

Reiff: Ein Shirt mit Firmenlogo bei einer Demo ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zu tragen, ist keine gute Idee. Um die arbeitsrechtlichen Konsequenzen abzuschätzen, kommt es aber in solchen Fällen stark auf die Beurteilung im Einzelfall an: Um welche Art von Demo handelt es sich? In welcher Branche ist der Arbeitgeber tätig bzw. welche Wertvorstellungen vertritt er? Was ist der Inhalt meines Postings auch unter Berücksichtigung der vom mir bereits in der Vergangenheit geposteten Inhalten? Ist das Posting geeignet, negative Reaktionen, wie einen Shitstorm, auszulösen?

Im schlimmsten Fall kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, die man mit einer sogenannten „Vertrauensunwürdigkeit“ begründen könnte. Ein Beispiel für vertrauensunwürdiges Verhalten war die Äußerung einer Mitarbeiterin eines Rettungsdienstes, die sich nach einem Einsatz in einer Flüchtlingsunterkunft auf Facebook negativ über die von ihr betreuten Menschen äußerte. 

oegb.at: Spielt die Funktion eine Rolle? Sprich: Werden von Firmen z. B. Hasspostings von Lehrlingen weniger streng beurteilt als etwa von jahrelangen MitarbeiterInnen?  

Reiff: Bei der Beurteilung, ob eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit angemessen ist, werden viele Faktoren berücksichtigt. Dazu zählen u. a. auch die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Vorgeschichte einer Person. Das heißt aber nicht, dass Postings von Lehrlingen oder von jahrelangen MitarbeiterInnen grundsätzlich anders beurteilt werden, sondern alle Faktoren eines Einzelfalls werden erfasst und abgewogen. 

oegb.at: Was ist der beste Ratschlag?  

Reiff: Es gibt keinerlei Rechtfertigung für menschenverachtende und hasserfüllte Postings. Sachliche und konstruktiv geäußerte Kritik bewirken immer mehr als Hass und Wut. Und angesichts der schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann ich nur raten:

Denke nach, bevor du postest!