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Salzburg

COVID als Berufskrankheit?

Eine COVID-Erkrankung während der Arbeit muss unbedingt an die AUVA gemeldet werden!

Wenn eine COVID-Erkrankung als Berufskrankheit eingestuft werden muss, die Meldung an die AUVA aber nicht erfolgt, dann hat das für die Betroffenen oft sehr verheerende Auswirkungen. Wir haben über das Problem mit Clemens Hofbauer, Sekretär der Gewerkschaft Bau-Holz und Arbeitnehmervertreter im Landesstellenausschuss der AUVA, gesprochen.

Warum ist eine COVID-Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen?

In der Liste der Berufskrankheiten der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) werden auch Infektionskrankheiten gelistet. Die hier geltende Systematik ermöglicht es, dass auch neue Infektionskrankheiten, wie der COVID-19 Virus, automatisch in diese Kategorie fallen ohne, dass es eine Änderung im Gesetz braucht. Wenn die Infektion mit dem Virus im Rahmen der Ausübung des Berufs erfolgt, dann muss diese Infektion auch als Berufskrankheit an die AUVA gemeldet werden. Die Meldung kann auch im Nachhinein vom Beschäftigten selbst erfolgen, wenn z.B. eine Invalidität festgestellt wird und die Spätfolgen der Erkrankung dazu führen, dass der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Nur so kann garantiert werden, dass Betroffene auch die Versicherungsleistungen, die ihnen zustehen, z.B. Umschulung, Rehabilitation und eine Unfallrente erhalten.

Wie viele Berufskrankheiten wurden im Jahr 2020 an die AUVA gemeldet?

Insgesamt wurden in Österreich letztes Jahr 931 Berufskrankheiten anerkannt. Bei den COVID-Erkrankungen in Salzburg waren es im Zeitraum März 2020 bis 30. März 2021 insgesamt 441 gemeldete Fälle in Salzburg. Die Berufsgruppe, die dabei die höchste Fallzahl aufweist, ist jene der Gesundheitsberufe mit insgesamt 277 gemeldeten Erkrankungen, die im Zuge der Ausübung des Berufs erfolgt ist und gemeldet wurden. Im Vergleich zum Jahr 2019 zeigt sich allerdings, dass sowohl die Anzahl der Arbeitsunfälle wie auch der Berufskrankheiten stark zurückgegangen ist.

Was muss deiner Meinung nach passieren, damit die COVID-Erkrankten ihre Leistungen über die AUVA beziehen können?

Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, dann ist es relativ einfach. Der Betriebsrat muss stets darauf achten, dass die Meldungen an die AUVA korrekt erfolgen. Da bitte ich alle Betriebsrätinnen und Betriebsräte darum, dass sie sich die Fälle genau anschauen und gegebenen falls nachhaken. Bei Rückfragen können sich die Betriebsrätinnen und Betriebsräte natürlich bei ihrer Gewerkschaft melden. Wenn es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt, dann können sich Gewerkschaftsmitglieder natürlich auch direkt bei uns melden. Wir können bei der Gelegenheit auch gleich darüber sprechen, ob es möglich ist, einen Betriebsrat bei ihnen zu organisieren, denn erfahrungsgemäß treten solche Fälle vor allem in jenen Unternehmen auf, wo es keinen Betriebsrat gibt.