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Verordnung des Landes Steiermark

Maskenpflicht in der Steiermark

General-Kollektivvertrag regelt Pausen

Am Mittwoch 17. November 2021 ist um 0.00 Uhr eine Verordnung in Kraft getreten, die in der Steiermark eine weitgehende FFP2-Maskenpflicht festlegt. Diese Pflicht gilt für geimpfte und für ungeimpfte Personen. Demnach ist insbesondere "an Orten der beruflichen Tätigkeit durchgehend eine Maske zu tragen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann".

Maskenpause

Maskentragen bei der Arbeit kann sehr anstrengend sein. Deshalb hat der ÖGB einen Generalkollektivvertrag abgeschlossen, um wenigstens zwischendurch einmal durchschnaufen zu können. Das bedeutet, dass nach (jeweils) drei Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten vom Arbeitgeber ermöglicht werden muss. Darauf hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ein Recht.

Übrigens: Maskenpause bedeutet nicht unbedingt Arbeitspause. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist das zwar der Idealfall, es können aber auch Tätigkeiten verrichtet werden, bei denen es keine Maske braucht. Wenn man den obigen Text aus der Verordnung liest, kommt dies aber nur in Frage, wenn in der maskenlosen Zeit ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann.