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Probezeit für Lehrlinge verkürzen

Aktuell beträgt die Probezeit für Lehrlinge laut Berufsausbildungsgesetz §15 Absatz 1 drei Monate. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehr¬verhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der im Berufsausbildungsgesetz Absatz 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß Berufsausbildungsgesetz § 15a zulässig.

Die Probezeit wird häufig dazu missbraucht, um Lehrlinge als billige Arbeitskräfte zu nutzen. Speziell in Saisonbetrieben kommt es häufig vor, dass ArbeitgeberInnen Lehrlinge zur Überbrückung anstellen und gegen Ende der drei Monate das Lehrverhältnis auflösen. In allen anderen Anstellungsformen beträgt die Probezeit ein Monat.

Der ÖGB Tirol fordert:

  • Umgehend eine Verkürzung der Probezeit für Lehrlinge auf einen Monat