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FAQs zu Coronavirus

Eine häufige Frage von ArbeitnehmerInnen lautet, ob der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen bzw. die MitarbeiterInnen nach Hause schicken kann. „Urlaub ist in jedem Fall Vereinbarungssache und kann aus so einem Grund nicht einseitig angeordnet werden. Der Chef kann die Beschäftigten allerdings dienstfrei stellen. In diesem Fall haben sie Anspruch Fortzahlung des Entgelts, dieses wird auf Basis des sogenannten ‚Ausfallsprinzips‘ berechnet“, informiert Tirols ÖGB-Rechtsschutzexperte MMag. Marc Deiser. Homeoffice darf nur dann angeordnet werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Eigenmächtig zu Hause bleiben aus Angst vor Ansteckung darf man übrigens nicht. „Das geht nur dann, wenn es in meinem unmittelbaren Umfeld bereits zu einer Ansteckung gekommen ist“, so Deiser.

Sollte es aufgrund von Sperren nicht möglich sein, den Arbeitsplatz zu erreichen, gilt der gleiche Grundsatz wie bei heftigen Unwettern: „Wenn der/die Arbeitnehmer/in alles Zumutbare unternommen hat, um zum Arbeitsplatz zu kommen und es trotzdem nicht möglich ist, hat er ganz normal Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, sollte in Tirol wie in Südtirol der Fall eintreten, dass Kindergärten oder Schulen vorübergehend geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.“

Wie sieht die Situation bei Dienstreisen aus? „Da hängt die rechtliche Situation stark vom Zielort ab. Sollte das Außenministerium beispielsweise eine Reisewarnung für das betroffene Gebiet – wie beispielsweise derzeit für Teile Italiens – herausgegeben haben, darf der Dienstnehmer die Reise ablehnen. Niemand muss schließlich wegen einer Dienstreise seine Gesundheit gefährden“, so Deiser.

ArbeitnehmerInnen und BetriebsrätInnen können sich unter 0800 22 12 00 80 an die Gewerkschaft wenden. Die Hotline ist bereits aktiv.

Arbeitnehmer-Entsendungen nach Italien derzeit nur eingeschränkt zulässig

Einige der Anfragen, die derzeit beim ÖGB Tirol rund ums Arbeitsrecht in Zusammenhang mit dem Coronavirus eingehen, beziehen sich auf Dienstreisen nach Italien. „Bei Entsendungen ist zuerst der zu Grunde liegende Entsendungsauftrag dahingehend zu prüfen, ob dieser im Zusammenhang mit plötzlich auftretenden Gefährdungen Maßnahmen vorsieht. Weiters sind die Reiseempfehlungen des Außenministeriums zu beachten. So wurde für Norditalien die Sicherheitsstufe 5 verhängt, also eine partielle Reisewarnung“, erklärt Wohlgemuth.

In Gebiete mit Reisewarnung, wie etwa Italien, darf niemand entsandt werden. Für alle anderen italienischen Gebiete treffen den Arbeitgeber Informations- und Schutzpflichten. Die Zumutbarkeit muss stets im Einzelfall abgewogen werden. Wo es keine Beeinträchtigungen gibt, ist der Arbeitseinsatz höchstwahrscheinlich zumutbar. „ArbeitnehmerInnen, die sich bereits in Krisengebieten befinden, können bei Unzumutbarkeit ihre Rückholung nach Tirol verlangen. Im Einzelfall können sich betroffene ArbeitnehmerInnen bei der ÖGB-Hotline unter 0800 22 12 00 80 beraten lassen“, ergänzt Deiser.

www.jobundcorona.at