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ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth

Tirol

Wohlgemuth fordert Rücknahme vorschneller Kündigungen

Anfragen betroffener Mitarbeiter häufen sich

Von Seiten zahlreicher Beschäftigter wurde die Gewerkschaft seit der Ankündigung des Wintersaison-Aus und des damit einhergehenden Beherbergungsverbots mit Anfragen geradezu bombadiert. Offenbar setzen vermehrt Hoteliers ihre Beschäftigten kurzerhand auf die Straße. Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth warnt davor, ungeprüft zu unterschreiben und fordert die Hoteliers auf, vorschnelle Kündigungen zurückzunehmen. Er verweist zudem auf das neue Kurzarbeit-Modell.

 

Dem Vernehmen nach wurden Hotellerie-Beschäftigten in den vergangenen Tagen massenweise Vereinbarungen zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vorgelegt. „Die Telefone laufen seit Tagen heiß!“, beschreibt Wohlgemuth die drastische Situation. Er fordert Hoteliers jetzt auf, diese vorschnellen Kündigungen ebenso schnell wieder rückgängig zu machen. „Ich appelliere dringend an die betroffenen Unternehmer, von anderen Regelungen Gebrauch zu machen!“

 

Kurzarbeit oder auf Epidemiegesetz zurückgreifen

Das neue Kurzarbeit-Modell sieht unter anderem vor, dass MitarbeiterInnen zu Hause und trotzdem im Unternehmen beschäftigt sein können, die Arbeitszeit kann vorübergehend sogar auf Null reduziert werden. Das AMS leistet Zahlungen in der Höhe der Arbeitslosenunterstützung plus einen Zuschlag, die Höhe der Zahlungen ist abhängig vom Netto-Einkommen. „Wir warnen Beschäftigte eindringlich davor, ungeprüft zu unterschreiben. Sie können sich gerne an die Gewerkschaft wenden, wir sind für sie da!“, so Wohlgemuth. 

 

Bund muss Verdienstentgänge der Beschäftigten ausgleichen

Das Epidemiegesetz verweist in § 32 Abs 1 Z 4 darauf, dass der Bund die ArbeitnehmerInnen im Falle einer Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen (§ 20 EpidemieG) schadlos hält. „Dabei hat gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz der Arbeitgeber die Bezüge zu leisten und bekommt diese in der Folge ersetzt. Als Berechnungsmethode wird auf das Entgeltfortzahlungsgesetz verwiesen. Daher kommt das Ausfallsprinzip zu tragen, das heißt konkret der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen. Das gilt sinngemäß auch für Angestellte. Dort verfestigt eine Judikatur, dass diesen mindestens jenes Entgelt zusteht, welches sie im Durchschnitt zuvor verdient haben (Durchschnittsprinzip), jedoch sind auch mögliche, künftige Verdienste mit zu berücksichtigten (Ausfallsprinzip) – also stark vereinfacht jene Methode, welche günstiger ist“, so Wohlgemuth.