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ÖGB Tirol

Wohlgemuth zu Maskenpflicht: General-KV regelt Pausen

Angesichts der heute verlautbarten, ausgeweiteten FFP2-Maskenpflicht verweist der ÖGB Tirol in Bezug auf den Arbeitsplatz auf die aktuell geltenden Regelungen des Generalkollektivvertrags. ArbeitnehmerInnen, die am Arbeitsplatz ständig eine FFP2-Maske tragen müssen, haben dank des General-Kollektivvertrages einen Rechtsanspruch auf Verschnaufpausen. Konkret steht den Beschäftigten nach drei Stunden Arbeit eine mindestens 10-minütige Pause vom Maskentragen zu. Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth spricht von einer „enorm wichtigen Entastung für die Beschäftigten“.

 

Bereits zu Jahresbeginn hatten die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung (IV) mit dem ersten seit Jahrzehnten abgeschlossenen Generalkollektivvertrag arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pandemie fixiert. Dieser General-KV wurde Anfang September adaptiert und gilt bis 30. April 2022. „Wesentlicher Eckpunkt darin ist der Rechtsanspruch auf die Maskenpause: ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer behördlichen Verordnung zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen. Im Idealfall absolvieren sie eine Pause, aber auch das Verrichten einer Tätigkeit, die ohne Maske erledigt werden kann, ist möglich“, erklärt Wohlgemuth. Er betont: „Das ständige Tragen des Schutzmasken ist für die ArbeitnehmerInnen eine große Belastung. Umso wichtiger ist es, dass sie zumindest kurz bei einer Verschnaufpause durchatmen können.“ Der General-KV stellt zudem klar, dass ArbeitnehmerInnen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen.

 

Ein General-Kollektivvertrag regelt einzelne Arbeitsbedingungen und gilt österreichweit für alle Wirtschaftszweige, für die die Wirtschaftskammer kollektivvertragsfähig ist. Generalkollektivverträge sind in Österreich eher selten: Der letzte wurde vor über 40 Jahren zum Urlaubsentgelt abgeschlossen.

 

Hier der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen im Wortlaut:

§ 1. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

3. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

1. ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

3. Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist.
Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gem. § 1 Abs.4 2.COVID-19-ÖffnungsVO, BGBl II. 278/2021, ermächtigt.

4. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Kollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

5. Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von COVID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 3. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2021 in Kraft und gilt bis 30.4.2022.