Europa
Das „28. Regime“ der EU: Freiheiten für Unternehmen – Risiken für Arbeitnehmer:innen
Nächster Schritt der EU-Deregulierungsagenda mit schwerwiegenden Folgen für Beschäftigte
Die Europäische Kommission will in den nächsten Tagen ihren Vorschlag für ein sogenanntes „28. Unternehmensregime“ präsentieren. Die Idee dahinter: Neben den bestehenden 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen soll ein optionales, einheitliches europäisches Regelwerk für Unternehmen geschaffen werden. Dieses soll vor allem Start-ups und schnell wachsenden Unternehmen dabei helfen, einfacher im europäischen Binnenmarkt zu operieren. Hinter dieser vermeintlichen Vereinfachung und Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit verbirgt sich jedoch ein Projekt mit erheblichen Gefahren für die Mitbestimmung, Kollektivverträge und sozialen Standards von Arbeitnehmer:innen in der EU.
Was die EU-Kommission erreichen will
Die Kommission argumentiert, dass junge und innovative Unternehmen in Europa derzeit mit einem Flickenteppich aus 27 unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen konfrontiert sind. Unterschiedliche Vorschriften im Gesellschafts-, Insolvenz-, Steuer- oder Arbeitsrecht würden ihnen erschweren, rasch zu wachsen oder grenzüberschreitend tätig zu werden.
Das geplante 28. Regime soll diese Hürden reduzieren. Vorgesehen sind unter anderem:
- eine einheitliche europäische Unternehmensform, die in allen EU-Staaten anerkannt wird - zusätzlich zu den 27 nationalen Rechtsformen
- eine digitale Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden mit einem Eigenkapital von nur einem Euro
- standardisierte Dokumente und ein vollständig digitaler Unternehmenszyklus
- vereinfachte Regeln etwa für Kapitalbeschaffung oder Mitarbeiterbeteiligungen
- eine freiwillige Nutzung parallel zu nationalen Rechtsformen
Durch die Einführung des 28. Regimes will die Europäische Kommission die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes stärken und insbesondere das Wachstum von Start-ups und Scale-ups erleichtern.
Deregulierung durch die Hintertüre
Die Etablierung eines 28. Unternehmensregimes führt nicht zu den erhofften Vereinfachungen für den europäischen Binnenmarkt, sondern reiht sich nahtlos in die aktuelle Deregulierungsagenda der Europäischen Kommission ein. Besonders kritisch ist, dass sich das 28. Regime nicht nur auf das Gesellschaftsrecht, sondern auch – zumindest mittelbar – auf Bereiche des Arbeits- und Steuerrechts sowie der Sozialversicherungen betreffen könnte. Aus gewerkschaftlicher Sicht ergeben sich daraus mehrere konkrete Risiken:
Das zentrale Problem liegt im Wahlrecht für Unternehmen. Wenn Firmen zwischen nationalem Recht und einem neuen europäischen Regime wählen können, entsteht ein starker Anreiz, jene Regeln zu wählen, die für sie am günstigsten sind. Das kann schnell zu einem Unterbietungswettlauf bei Sozial- und Arbeitsstandards führen. Arbeitsrecht sowie Kollektivverträge könnten so systematisch umgangen werden und europaweites Lohn- und Sozialdumping im großen Stil ermöglichen. Besonders kritisch ist aus gewerkschaftlicher Sicht die Gefahr einer Umgehung der Unternehmensmitbestimmung. Erfahrungen mit europäischen Unternehmensformen wie der Europäischen Aktiengesellschaft zeigen bereits heute, dass solche Konstruktionen gezielt genutzt werden, um nationale Mitbestimmungsregeln zu umgehen oder einzufrieren. Ein neues europäisches Unternehmensregime könnte diese Entwicklung weiter verstärken.
Weniger Mitbestimmung, mehr Risiko für Beschäftigte
Die Gefahr beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Mitbestimmungsrechte. Ein solches optionales Unternehmensregime kann auch neue Schlupflöcher für missbräuchliche Unternehmensstrukturen schaffen. So können Briefkastenfirmen leichter entstehen, wenn Unternehmen sehr schnell und mit minimalem Kapital gegründet werden können. Eine „Ein-Euro-GmbH“ innerhalb von 48 Stunden mag für Investoren attraktiv wirken, öffnet aber auch Schlupflöcher für Steuerhinterziehung und die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer:innen.
In Start-up-Kreisen wird oft über Mitarbeiterbeteiligungen anstelle von höheren Löhnen diskutiert. Mitarbeiterbeteiligungen können jedoch keinen Ersatz für kollektivvertraglich abgesicherte Löhne und Gehälter darstellen und unterwandern die in Kollektivverträgen geregelten Mindeststandards. Arbeitnehmer:innen tragen dadurch einen Teil des unternehmerischen Risikos, da der Wert von Unternehmensanteilen gerade bei jungen Unternehmen stark schwanken kann.
Kein Wachstum auf dem Rücken der Beschäftigten
Ein Wirtschaftsmodell, das vor allem durch Deregulierung und schwächere Schutzstandards Wettbewerbsfähigkeit organisiert, steht im Widerspruch zum europäischen Sozialmodell. Eine erfolgreiche europäische Wettbewerbspolitik baut auf sozialen Standards und Rechten auf und untergräbt sie nicht.
Das geplante 28. Regime wird von der Europäischen Kommission als Instrument präsentiert, um Innovation und Wachstum im Binnenmarkt zu fördern. Sollten dadurch neue Schlupflöcher für Sozialdumping, Mitbestimmungsflucht und Steuervermeidung entstehen, wäre das keine nachhaltige Grundlage für einen erfolgreichen Binnenmarkt. Ein neuer europäischer Rechtsrahmen in dieser Form ist weder sinnvoll noch notwendig.