
Rauchpausen? Da hat der Betriebsrat einiges mitzureden!
Ausstempeln für die Rauchpause
Endlich müssen auch Beschäftigte in der Gastronomie nicht mehr mitten in einer Rauchwolke arbeiten. Aber was gilt für jene ArbeitnehmerInnen, die rauchen wollen? Ob während der Arbeitszeit geraucht werden darf, ob dafür ausgestempelt werden muss und welche Möglichkeiten der Betriebsrat beim Thema Rauchen im Betrieb hat:
Habe ich ein Recht auf eine Rauchpause? Muss ich für die Rauchpause ausstempeln?
Per Gesetz gibt es keine konkreten Bestimmungen über Rauchpausen. Das heißt, ArbeitnehmerInnen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eigene Rauchpausen. Jedoch gibt es gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen, wie z. B. die Mittagspause, die es einzuhalten gilt. Pausen dürfen von ArbeitnehmerInnen frei gestaltet werden, also darf im Grunde währenddessen auch geraucht werden. Weiters gibt es keine Regelung, dass für eine Rauchpause ausgestempelt werden muss. Es kommt im konkreten Fall darauf an, ob das Rauchen in der Arbeitszeit gestattet ist.
Für Betriebe ohne Betriebsrat gilt:
Es wäre möglich, die Häufigkeit und Dauer von Rauchpausen einzelvertraglich zu vereinbaren. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, einseitig den MitarbeiterInnen Rauchpausen zu gestatten. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte in diesem Fall aber klar sein, ob diese Rauchpausen als Arbeitszeit gewertet werden oder nicht. Viele Unternehmen in Österreich setzen nach wie vor auf die Selbstverantwortung der MitarbeiterInnen: So lange die Arbeit erledigt wird, sind Rauchpausen erlaubt.
Für Betriebe mit Betriebsrat gilt:
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, Regelungen betreffend "Rauchen" (z. B. Rauchpausen, RaucherInnenraum) über eine Betriebsvereinbarung durchzusetzen. Es ist gemäß § 97 Abs.1 Z1 ArbVG möglich, die Häufigkeit und Dauer von Rauchpausen in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Eine derartige Betriebsvereinbarung gilt als "allgemeine Ordnungsvorschrift", die das Verhalten von ArbeitnehmerInnen im Betrieb regelt. Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dazu keine Einigung zustande bringen, könnte diese vom Betriebsrat erzwungen werden. Im Falle der Nichteinigung würde dann eine beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingerichtete Schlichtungsstelle über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung entscheiden.
Eine solche Entscheidung erging z. B. zu einem Betrieb mit 400 ArbeitnehmerInnen, wovon 80 rauchten. Der Betriebsinhaber wollte ein generelles Rauchverbot für das gesamte Betriebsareal und alle Gebäude. Die Schlichtungsstelle entschied, dass das Rauchen in zwei Räumen und auf vier Plätzen im Freien gestattet werden müsse (Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, 4. Februar 2008).