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Gesundheit und Krankheit am Arbeitsplatz

Krankenstand – was man darf und was nicht

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Krankenstand

Im Zuge des Kassenumbaus fordert die Wirtschaft eine Verschärfung bei Krankenständen – in Zukunft sollen Arbeitgeber die Krankenstände ihrer MitarbeiterInnen überprüfen können. Der ÖGB spricht sich deutlich dagegen aus. Welche Rechte und Pflichten ArbeitnehmerInnen zumindest aktuell noch haben – eine Übersicht:

Was müssen erkrankte ArbeitnehmerInnen tun?

Der Arbeitgeber muss unverzüglich von der Verhinderung informiert werden, sowie von der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ohne Aufforderung dem Arbeitgeber eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann allerdings eine Krankenstandsbestätigung verlangen, auch bei eintägigem Krankenstand. Pauschale Verpflichtungen des Arbeitnehmers, bei jeder Erkrankung eine Bestätigung vorzulegen, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Derartige Verpflichtungen können auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Kollektivvertrags sein. Der Arbeitgeber muss die Krankenstandsbestätigung in jedem Anlassfall aufs Neue verlangen.

Was muss in der Bestätigung der Ärztin oder des Arztes angeführt werden?

Der Beginn des Krankenstandes, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung müssen angegeben werden. Die Diagnose muss allerdings nicht bekanntgeben werden, sondern nur, ob sie an einer Krankheit leiden oder einen Unfall erlitten haben.

Führt ein und dieselbe Krankheit bei allen ArbeitnehmerInnen zum Krankenstand?

Die „Krankschreibung“ ist immer tätigkeitsbezogen. Arbeitsunfähigkeit und damit eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ArbeitnehmerInnen infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands in der Lage sind, bisher ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.

Welche Krankheiten oder Unfälle zur Arbeitsunfähigkeit führen, kann nicht generell gesagt werden, da immer der Bezug zur jeweiligen Beschäftigung herzustellen ist. Daher kann die Dienstverhinderung berufsbezogen unterschieden werden und ein und dieselbe Erkrankung (z. B. Heiserkeit) kann bei einem Opernsänger bereits zur Dienstverhinderung führen, bei einem Büroangestellten dagegen nicht.

Was passiert, wenn ArbeitnehmerInnen den Krankenstand nicht melden bzw. bestätigen?

Für die Dauer des Versäumnisses muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen. Die verspätete Meldung oder selbst die Nicht-Meldung stellen für sich jedoch keinen Entlassungsgrund dar.

Können Beschäftigte im Krankenstand gekündigt werden?

ArbeitnehmerInnen sind während des Krankenstands nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Es sind jedoch die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Außerdem darf sich der Arbeitgeber durch die Kündigung keine Entgeltfortzahlung ersparen. Er hat also noch so lange das Entgelt im laufenden Krankenstand zu zahlen, wie er es auch im aufrechten Dienstverhältnis gemusst hätte.

Dürfen ArbeitnehmerInnen krank außer Haus gehen?

Grundsätzlich dürfen ArbeitnehmerInnen nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist und was nicht, hängt jedoch von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann ein Spaziergang mit Freunden durchaus hilfreich sein, andererseits ist bei einer Grippe und hohem Fieber „Bett hüten“ angesagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten fixe Ausgehzeiten auf der Krankenstandsbestätigung angegeben sein.

Was passiert, wenn man im Urlaub krank wird?

Wenn man im Urlaub länger als drei Tage krank ist, wird der Urlaub durch den Krankenstand unterbrochen. Dazu muss dem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens am dritten Tag gemeldet werden, auch wenn man sich im Urlaub im Ausland befindet. Nach Wiederantritt des Dienstes muss auch eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden. Während der Zeit des Krankenstades wird dafür kein Urlaub verbraucht.

Vorsicht: Der wegen Krankheit nicht verbrauchte Urlaub darf nicht einfach an den vereinbarten Urlaub angehängt werden.

Muss ich im Krankenstand für den Arbeitgeber erreichbar sein?

Grundsätzlich muss man während des Krankenstandes für den Arbeitgeber nicht erreichbar seinNur in wenigen Ausnahmefällen sind laut OGH ArbeitnehmerInnen, bei „konkret erforderlichen Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde“, auch im Krankenstand dazu verpflichtet, für den Dienstgeber erreichbar zu sein. Die Kontaktaufnahme darf den Genesungsprozess allerdings auch dann nicht beeinträchtigen