
Wenn die Arbeit krank macht
Arbeit kann krank machen. Doch welche Krankheiten gelten eigentlich als Berufskrankheiten, wo gibt es Handlungsbedarf und was fordert der ÖGB? Dieser Beitrag liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was ist eine Berufskrankheit?
Auf den Punkt gebracht: Eine durch berufliche Tätigkeit verursachte länger andauernde Schädigung. Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit hängt davon ab, ob die Erkrankung in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen ist. Derzeit gelten 53 Erkrankungen als Berufskrankheiten.
Was genau steht in der Liste der Berufskrankheiten?
In der Liste der Berufskrankheiten ist eine Vielzahl an Erkrankungen, die durch chemische Stoffe (Blei, Quecksilber, Arsen etc.) oder andere schädigende Einwirkungen (Lärm, ständiger Druck oder Erschütterung, Vibrationen) ausgelöst werden, angeführt. Mittlerweile sind die Erkenntnisse in der Medizin gut genug, um Zusammenhänge zwischen beruflichen Expositionen, also Aussetzungen, und dem Eintritt einer Erkrankung festgestellt werden können.
Was passiert, wenn meine Krankheit nicht auf der Liste steht?
Auch jede andere Krankheit, die nicht in der Liste enthalten ist, kann im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werden. Was es dazu braucht, ist: Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ob diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer von der/dem Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, dann liegt keine Berufskrankheit vor.
Wer meldet eine Berufskrankheit?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall und das vermutete Vorliegen einer Berufskrankheit zu melden. Oftmals aber kann der behandelnde Arzt den Verdacht äußern, dass unter Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit das Erscheinungsbild einer Erkrankung für das Vorliegen einer Berufskrankheit spricht. Dann leitet der Unfallversicherungsträger ein Verfahren ein. Überdies können sich auch Versicherte bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit melden.
Wie wird eine Berufskrankheit anerkannt?
Der Ball liegt da bei der Unfallversicherung. Diese schaut sich an, ob eine Erkrankung vorliegt. Gleichzeitig wird festgestellt, ob ein Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit besteht. Danach wird das Ergebnis per Bescheid ausgesprochen. Liegt ein positiver Bescheid vor, dann wird auch bekanntgegeben, wie hoch die Versehrtenrente ist. Ist das Ergebnis negativ, also wird der Antrag abgelehnt, können Versicherte binnen vier Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage einbringen. Auch die Höhe der Versehrtenrente kann mit einer Klage bekämpft werden.
Warum fordert der ÖGB eine Ausweitung der Liste?
Gemäß Regierungsprogramm soll die Berufskrankheitenliste modernisiert werden. Aus ÖGB-Perspektive ist es wichtig, die Liste der Berufskrankheiten anzupassen. Heute haben wir Erkenntnisse über Arbeitsstoffe, die uns vor einigen Jahren noch nicht zur Verfügung gestanden sind. Demnach sind viele Krebserkrankungen eindeutig auf Risiken im Beruf zurückzuführen. Das zeigt auch ein Blick in die Berufskrankheitenliste in Deutschland.
Ein Beispiel dafür ist Asbest, der aufgrund seiner Eigenschaften nach wie vor ein besonderer Arbeitsstoff ist. Die Risiken im Umgang damit wurden aber viel zu lange ignoriert.
Gleichzeitig geht es nicht immer nur um Arbeitsstoffe. Die Forschung hat heute die Möglichkeit, Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates genauer zu untersuchen. Dabei können die Zusammenhänge mit der beruflichen Tätigkeit hergestellt werden. Zielgerichtete Präventionsmaßnahmen, die das Entstehen arbeitsbedingter Erkrankungen verhindern, sind ein wichtiger Lösungsansatz. Dabei gilt das Credo: „Prävention ist günstiger als die spätere Behandlung“
Hier fordert der ÖGB schon seit langem die Einrichtung eines ExpertInnenstabes. Dieser soll Belastungen und ihre gesundheitlichen Auswirkungen in der Arbeitswelt laufend beobachten und analysieren.
Die ÖGB-Forderungen auf einen Blick:
- Mehr Berufskrankheiten anerkennen und an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen
- Die Liste wurde jahrelang nicht überarbeitet und einige Berufskrankheiten wären dringend hinzuzufügen, beispielsweise einige Krebsarten, wie weißer Hautkrebs, der durch erhöhte UV-Belastung bei Arbeiten im Freien entsteht (Bauarbeiter, Handwerker, etc.) und in Deutschland bereits seit 2015 als Berufskrankheit anerkannt ist.
- Zielgerichtete Präventionsmaßnahmen, die das Entstehen arbeitsbedingter Erkrankungen verhindern, sind ein wichtiger Lösungsansatz. Dazu gehört auch die Schaffung eines Kompetenzzentrums für arbeitsbedingte Prävention und angewandte Forschung in der AUVA.
- Einrichtung eines ExpertInnenstabes, der Belastungen und ihre gesundheitlichen Auswirkungen in der Arbeitswelt laufend beobachtet und analysiert.
- Ebenso betrifft das psychische Erkrankungen durch extrem belastende Berufe oder Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats durch einseitige Belastungen oder zu langes Sitzen. Die Aufnahme dieser Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten würde viele ArbeitnehmerInnen entlasten. Dagegen wehren sich allerdings WirtschaftsvertreterInnen und Unternehmen, da sie zusätzliche Kosten vermeiden wollen.