Zum Hauptinhalt wechseln
industrieblick - stock.adobe.com

Corona-Lockerungen

3G am Arbeitsplatz endet

Wir klären auf, welche Bestimmungen jetzt gelten, wo die Maskenpflicht fällt und ob mein Betrieb dennoch weiterhin 3G kontrollieren darf

Die seit Anfang November bundesweit geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz ist mit 5. März 2022 vorerst Geschichte und läuft aus. Viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert, welche Corona-Schutzmaßnahmen danach für sie gelten.  

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko mit Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Noch Fragen?

Viele weitere Infos gibt es auch auf der Infoseite "Job und Corona" von ÖGB und Arbeiterkammer - HIER KLICKEN! 

Außerdem stehen dir die ExpertInnen der Gewerkschaft mit Rat und Tat zur Seite! 

Wenn du noch kein Gewerkschaftsmitglied bist, kannst du bequem online beitreten.

Hier klicken und jetzt Mitglied werden!

1. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist vorbei – kann mein Arbeitgeber trotzdem einen 3G- Nachweis (also ob ich geimpft, genesen oder getestet bin) von mir verlangen?

Die 3G-Regel gilt für gewisse Bereiche wie für Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime weiter, wobei Burgenland und Wien für diese Bereiche speziellere Regeln vorsehen. In allen anderen Bereichen gibt es ab dem 5. März 2022 keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz.  

Will nun ein Arbeitgeber eine 3G-Pflicht im Betrieb einführen, so kann er das grundsätzlich machen. Wenn er kontrollieren will, ob man geimpft, getestet oder genesen ist, muss der Betriebsrat zustimmen.

Es geht hier nämlich um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren – diese dürfen niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine derartige Maßnahme dann die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.

2. Wenn es in meiner Firma weiter die 3G-Regel gibt, darf der Arbeitgeber den 3G-Nachweis kontrollieren?

Auch hier gilt: Wenn es eine Zustimmung des Betriebsrates gibt, kann der Arbeitgeber auch regelmäßige Kontrollen durchführen.

3. Wenn Tests in Zukunft nicht mehr gratis sind, muss ich meinen Test dann selbst bezahlen, wenn mein Arbeitgeber einen verlangt?

Nein. Wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zum Testen gibt, dann muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Die Testzeit ist auch als Arbeitszeit zu werten. Eine Betriebsvereinbarung könnte aber hier auch anderes regeln.

4. Mein Arbeitgeber verlangt weiter einen 3G-Nachweis. Was passiert, wenn ich mich weigere, die 3G-Regel zu befolgen?

Mit der Änderung der Verordnung ist auch die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der 3 G-Regel in einem Großteil der Arbeitswelt weggefallen.

Gibt es jetzt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung, die eine Kontrolle der 3G-Regel erlaubt bzw. eine Vereinbarung mit jedem/r einzelnen ArbeitnehmerIn in betriebsratslosen Betrieben, kann ArbeitnehmerInnen dadurch kein Nachteil entstehen. 

5. Wenn mit 5. März die 3G-Regel am Arbeitsplatz fällt, muss der Arbeitgeber dann nicht mehr auf den gesundheitlichen Schutz seiner MitarbeiterInnen schauen?

Natürlich muss er das weiterhin tun.

Der Arbeitgeber ist generell, auch abseits einer Pandemie, aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, das Leben, die Gesundheit sowie die Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu schützen

6. Muss ich am Arbeitsplatz weiterhin eine Maske tragen?

Die neue Verordnung sieht vor, dass neben den KundInnen auch Beschäftigte weiterhin in gewissen Bereichen eine Maske tragen müssen. Hier geht es um jene Bereiche, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden – das sind beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Apotheken oder Banken.  

Jedoch kann in diesen Betrieben die Maskenpflicht für Beschäftigte entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird, etwa durch eine Plexiglasscheibe.  

In allen anderen Bereichen besteht keine Maskenpflicht mehr. Zwar kann der Arbeitgeber in begründeten Fällen hier eine Maskenpflicht vorschreiben, aber: Wer freiwillig einen 3G-Nachweis vorlegt, braucht keine Maske tragen. Das sieht der Generalkollektivvertrag vor. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. April.

Auch wenn die Maskenpflicht praktisch gefallen ist, empfiehlt der Gesetzgeber, dass grundsätzlich in geschlossenen Räumen weiter eine Maske getragen werden sollte.  

7. Ich fühle mich unwohl an meinem Arbeitsplatz, weil keine 3G-Regel mehr kontrolliert wird – kann ich meinen Arbeitgeber auffordern, zu kontrollieren? Und wenn nicht kontrolliert wird, darf ich dann auf Homeoffice bestehen bzw. nicht zur Arbeit gehen?

Ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet 3G-Kontrollen bei KundInnen durchzuführen, so kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er dennoch seine KundInnen kontrolliert oder eben nicht.

Einfach so ins Homeoffice darf ich nicht gehen. Homeoffice muss immer zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Es kann also auch nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden.  

Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter der Weiterbezahlung des Entgelts bestehen, und zwar dann wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht und der Arbeitsplatz auch nicht so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist. 

8. Mein Arbeitgeber verlangt weiterhin einen 3G-Nachweis. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich mich weigere, den Nachweis zu erbringen?

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund.

Wird man jedoch nur deswegen gekündigt, weil man den 3G-Nachweis nicht erbringt, obwohl der Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, wie z.B. die Betriebsvereinbarung für die Kontrolle hat, dann wird man gegen die Kündigung vorgehen können.

Am besten sofort Kontakt mit der Gewerkschaft aufnehmen. 

 

 

 

 

Bleib informiert über deine Arbeitswelt!
Jeden Freitag: Das Wichtigste aus einer Woche