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ÖGB

Fasching: Verkleiden erlaubt

Spätestens am Faschingswochenende ist für viele in Österreich die Zeit der Narren und Pappnasen gekommen. Aber wie sind Faschingsverkleidungen und Alkoholkonsum im Job arbeitsrechtlich zu bewerten? Antworten auf drei häufig gestellte Fragen:

Darf ich verkleidet in die Arbeit kommen?

An sich ist die Arbeitskleidung dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebs anzupassen. Auch die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzes und betriebliche Regelungen müssen eingehalten werden.

Was also eher nicht gehen wird, ist ein Bauarbeiter in Clownschuhen, eine Richterin im Drachenkostüm, eine als Panzerknacker verkleidete Polizistin oder ein Bankschalter-Bediensteter mit Cowboyhut.

Am besten, man erkundigt sich schon im Vorhinein, ob Faschingskostüme im Betrieb erlaubt und erwünscht sind.

Kann ich gezwungen werden, mich zu verkleiden?

Abgesehen davon, dass sich einige ArbeitnehmerInnen schon mit Krawatte oder in Schuhen mit Absatz verkleidet vorkommen: Faschingskostüme können nicht einfach angeordnet werden, sie müssen individuell vereinbart werden. Ausnahmen sind aber möglich, zum Beispiel, wenn man auf einer Faschingsparty als KellnerIn arbeitet.

Ist es erlaubt, zu Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?

Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein oder Bier. Wichtig ist dabei, zu beachten: Es gibt kein generelles Verbot von Suchtmitteln im Job.

Aber laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dürfen sich ArbeitnehmerInnen nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen.

Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-FahrerInnen. Ebenso kann durch eine Betriebsvereinbarung der Konsum von Alkohol im Betrieb geregelt bzw. verboten werden.