Deine Rechte
Sexuelle Belästigung im Job: So kannst du dich wehren
Deine Rechte – von ersten Grenzüberschreitungen bis zu Anzeige und Unterstützung im Betrieb
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Einzelfall – und sie wird oft erst dann sichtbar, wenn Fälle öffentlich werden und eine breitere Debatte auslösen.
Für Betroffene ist die Situation meist belastend und mit vielen Unsicherheiten verbunden: Wer unterstützt mich? Wie kann ich mich wehren? Und welche Rechte habe ich im Job?
oegb.at hat die wichtigsten Antworten für dich – verständlich erklärt und auf einen Blick.
1. Was gilt rechtlich als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – und spielt das für eine Kündigung überhaupt eine Rolle?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das jemand nicht will. Das führt zu einem einschüchternden, feindseligen, entwürdigenden, beleidigenden oder demütigenden Arbeitsumfeld. Sexuelle Belästigung kann zum Beispiel ein Spruch, eine Nachricht, eine Berührung, eine Geste oder ein Bild sein.
Für ein derartiges Verhalten steht der betroffenen Person nach österreichischem Arbeitsrecht Schadenersatz zu und Arbeitgeber müssen Handlungen setzen, die weitere Belästigungen verhindern.
Wichtig ist hier im ersten Schritt, dass betroffene Personen Arbeitgeber von der Situation informieren.
2. Wie weit reicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?
Das Allerwichtigste ist, die betroffene Person zu schützen. Was der Arbeitgeber unternimmt, um dieses Ziel zu erreichen, liegt in seiner Verantwortung. Aber wenn Arbeitgeber nicht oder nicht angemessen reagieren, obwohl sie über das Problem informiert wurden, kann gegen sie ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.
Wichtig: Um Menschen zu schützen, muss die belästigende Person nicht zwingend gekündigt werden.
Übrigens sind Arbeitnehmer:innen auch vor Belästigung durch Dritte – zum Beispiel Kund:innen oder Vertragspartner:innen – zu schützen.
3. Was mache ich, wenn mein Vorgesetzter/ein Kollege mir ein Dick Pic schickt?
Das unaufgeforderte Übermitteln von Bildern von Genitalien (Dick Pics) stellt jedenfalls eine Form der sexuellen Belästigung dar, mittlerweile handelt es sich dabei sogar um einen Straftatbestand (sogenanntes „Cyberflashing“).
Die betroffene Person hat also Anspruch auf Schadenersatz. Sie kann auch eine Anzeige gegen den Übermittler erstatten.
4. Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, auch wenn keine rechtlich nachgewiesene Belästigung vorliegt?
Grundsätzlich gilt in Österreich für Arbeitgeber eine Kündigungsfreiheit, das heißt Kündigungen müssen – im Gegensatz zu Entlassungen – selten begründet werden.
Im Kontext mit sexueller Belästigung gibt es aber einige Ausnahmen bzw. Besonderheiten.
So dürfen z. B. Personen, die sexuell belästigt wurden und dies ihrem Arbeitgebergemeldet haben, deswegen nicht gekündigt werden. Werden sie dennoch gekündigt, können sie beim Arbeits- und Sozialgericht dagegen vorgehen, solange die Vorwürfe nicht offensichtlich falsch waren – das muss das Gericht feststellen.
Auch bei Personen, gegen die der Vorwurf erhoben wird, sie hätten eine andere Person sexuell belästigt, gilt die Kündigungsfreiheit von Arbeitgebern. Für eine Kündigung müssen daher keine rechtlich nachgewiesenen Beweise vorliegen.
Bei einer Entlassung ist die Situation eine andere. Zu einer Entlassung sind Arbeitgebe nur dann berechtigt, wenn ein vom Gesetz klar definierter Grund vorliegt. Ein Entlassungsgrund besteht jedenfalls bei sexueller Belästigung (anzügliche Bemerkungen etc.).
Wenn als Beweis – wie in diesen Fällen häufig – nur die Aussage der betroffenen Person vorliegt, entscheidet wieder das Gericht, ob die Entlassung gerechtfertigt war. Eine glaubhafte Beweisaussage vor Gericht ist aber jedenfalls ein ausreichender Beweis.
5. Darf mein Arbeitgeber Vorwürfe oder interne Fälle öffentlich machen, oder verletzt er damit meine Rechte?
Arbeitgeber dürfen Vorwürfe sexueller Belästigung grundsätzlich nicht öffentlich machen, wenn dabei Personen identifizierbar sind, weil hier Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletzt werden.
Sowohl die betroffene Person als auch die beschuldigte Person haben Anspruch auf Schutz. Solche sensiblen Informationen dürfen in der Regel nur intern aufgearbeitet und nicht ohne klare Rechtsgrundlage oder Einwilligung veröffentlicht werden.
Eine Veröffentlichung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei ausdrücklicher Zustimmung oder vollständig anonymisierter Darstellung.
6. An wen kann ich mich im Betrieb wenden – und welche Unterstützung bekomme ich vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft?
Wer von sexueller Belästigung betroffen ist, muss unbedingt alles dokumentieren, sich Verbündete suchen und – wenn die Person nicht selbst der Belästiger ist – den Sachverhalt an Vorgesetzte melden und die Fürsorgepflicht einfordern.
Ein Betriebsrat kann hier ein wichtiger Begleiter sein und insbesondere bei den Abhilfemaßnahmen wie zum Beispiel Versetzungen eine hilfreiche Rolle spielen.
Die Gewerkschaft kann bei innerbetrieblichen Verhandlungen unterstützen und im Rahmen des Rechtsschutzes den Schadenersatz für die betroffene Person gerichtlich geltend machen.
7. Wie lange habe ich Zeit, um Schadenersatz bei sexueller Belästigung einzufordern?
Drei Jahre. Für ein Beweisverfahren vor Gericht, das in dieser Situation oft auf Aussagen und Wahrnehmungen beruht, scheint eine möglichst zeitnahe Einbringung der Klage aber empfehlenswert.
8. Muss ich mich als Arbeitnehmer:in auch dann rechtfertigen, wenn kein strafbares Verhalten vorliegt, aber „der Eindruck“ eines Fehlverhaltens entsteht?
Am Arbeitsplatz gilt ein besonders starker Schutz vor sexueller Belästigung.
Das bedeutet: Nicht alles muss eine Straftat sein, damit es verboten ist.
Auch Verhalten, das nicht im Strafgesetz steht, kann im Arbeitsleben schon zu weit gehen.
Wichtig ist: Wenn ein Verhalten in die sexuelle Sphäre eindringt, nicht gewollt ist und unangenehm oder verletzend ist, dann ist das ein Problem.
Es zählt auch, wie das Verhalten wirkt:
Fühlt man sich dadurch herabgesetzt oder bloßgestellt?
Wird die Privatsphäre verletzt?
Leidet man darunter im Arbeitsalltag?
Wenn so etwas passiert, ist eine Grenze überschritten.
Niemand muss sich im Job erniedrigen oder respektlos behandeln lassen. Jede:r hat ein Recht auf Würde und Respekt am Arbeitsplatz.
Wer sexuelle Gewalt oder sexuelle Belästigung erlebt, kann sich an zahlreiche Hilfseinrichtungen wenden - hier die wichtigsten Links:
Anlaufstellen und Angebote bei sexueller Gewalt