Zum Hauptinhalt wechseln
cegli – stock.adobe.com

Wasser trinken verboten? Das ist eine sittenwidrige Schikane!

Trinkverbot während der Arbeitszeit

Wie Anfang der Woche bekannt wurde, hat eine Drogeriekette den MitarbeiterInnen das Trinken während der Arbeitszeit verboten. Auf gewerkschaftlichen Druck hin hat die Drogeriekette mittlerweile angekündigt, die Betriebsordnung zu ändern. oegb.at hat beim ÖGB-Arbeitsrechtsexperten Martin Müller nachgefragt, was ein Arbeitgeber überhaupt regeln darf und was nicht.

oegb.at: Wie berichtet wurde, war das Trinkverbot in der Drogeriekette mittels Betriebsordnung festgelegt. Was kann eigentlich mit einer Betriebsordnung alles geregelt werden?

Martin Müller: Grundsätzlich kann der Arbeitgeber natürlich gewisse Ordnungsvorschriften vorgeben. Eine Hausordnung, eine Betriebsordnung, eine Bekleidungsordnung und so weiter. Mit solchen Ordnungsvorschriften kann alles Mögliche geregelt werden, was das Verhalten im Betrieb betrifft. Der Arbeitgeber kann also vorschreiben, dass die Beschäftigten eine Krawatte tragen müssen oder keinen sichtbaren Schmuck tragen dürfen. Gibt es im betreffenden Betrieb einen Betriebsrat, kann dieser erzwingen, dass er beim Erlass von Ordnungsvorschriften mitreden kann.

Kann man entlassen werden, wenn man sich nicht daran hält?

Das kommt darauf an. Wenn es zum Beispiel um Vorschriften zum Tragen von Schutzkleidung geht, und ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, beim Arbeiten mit der Flex eine Schutzbrille zu tragen, wäre das ein Entlassungsgrund. Genauso, wenn ich mich in der Bank beharrlich weigere, im Anzug und mit Krawatte zu kommen, obwohl das Vorschrift ist, stellt das einen Entlassungsgrund dar. Das sind Fälle beharrlicher Pflichtverletzung. Also grundsätzlich gilt schon, was in solchen Ordnungen steht.

Gibt es keine Grenzen für Ordnungsvorschriften?

Es gibt natürlich Grenzen. Nämlich dort, wo Vorschriften in meine persönlichen Bereiche eingreifen, in einer Weise, die unzulässig ist. Der Arbeitgeber kann mir zum Beispiel vorschreiben, dass ich eine gewisse Kleidung zu tragen habe – aber er kann mir nicht vorschreiben, dass ich diese Kleidung auch in der Freizeit zu tragen habe.

Wie ist es beim Trinken?

Auf der Baustelle ist es sogar ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen muss. Bei sonstigen Arbeitsstätten sieht die Arbeitsstättenverordnung, Paragraph 32, vor, dass es Wasserentnahmestellen geben muss. Der Arbeitgeber kann also direkt am Arbeitsplatz Wasser zur Verfügung stellen oder ermöglichen, dass ArbeitnehmerInnen in die Küche gehen und sich ein Glas Wasser holen. Einfach zu sagen: „Trinken darfst du nicht“, geht nicht. Einer Kassiererin zu sagen, dass sie nicht zwischen zwei Kunden einen Schluck aus der Wasserflasche nehmen darf, ist Schikane. Und wenn es nur mehr darum geht, Leute zu schikanieren, dann widerspricht das den guten Sitten.

Was sind die guten Sitten?

Die guten Sitten sind grundlegende rechtliche Wertvorstellungen und haben sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert. Was in den 1950er-Jahren gute Sitten waren, belächeln wir heute zum größten Teil. Heute würde es zum Beispiel gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ein Mann einer Frau verbietet, arbeiten zu gehen. In den 1950er-Jahren ist das aber noch im ABGB gestanden. Grundsätzlich ist bei Verträgen etwas sittenwidrig, was einen der beiden Vertragspartner gröblich benachteiligt bzw. sind Bestimmungen sittenwidrig, die so weit eingreifen, dass die Menschenwürde berührt wird. Solche Dinge kann der Arbeitgeber nicht einseitig beschließen.

Wie ist das eigentlich bei Alkohol?

Es gibt tatsächlich kein generelles gesetzliches Alkoholverbot. In einigen Bereichen ja, zum Beispiel dort, wo Maschinen bedient werden. Ansonsten kann aber der Arbeitgeber sagen: Ich verordne absolutes Alkoholverbot. Das darf er und da muss ich mich als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin dran halten.