Zum Hauptinhalt wechseln
ÖGB

Neue Karfreitags-Regelung

Die Karfreitagsdebatte ist momentan in aller Munde. Am Mittwoch, 27. Februar wurde im Nationalrat ein neuer Gesetzesentwurf zum Karfreitag beschlossen. Die Regierung redet zwar vom “persönlichen Feiertag“, aber das Gesetz sieht für Karfreitag keinen Feiertag mehr vor – für niemanden. Es erlaubt nur, einen seiner Urlaubstage an einem selbst gewählten Tag zu verbrauchen. Damit fehlt dieser Urlaubstag für die Erholung im eigentlichen Urlaub. Die ArbeitnehmerInnen zahlen sich ihren freien Tag selbst.

Das Gesetz ist schlecht, aber es gilt – Freien Tag schriftlich beantragen!
Der ÖGB kritisiert dieses Gesetz, insbesondere den Eingriff in die Kollektivverträge, und wird ein Rechtsgutachten einholen, um zu prüfen, wann, wie und wo geklagt wird. Das Gesetz gilt aber. Es tritt nach Beschluss im Bundesrat und Kundmachung in Kraft, voraussichtlich in wenigen Wochen. Der ÖGB empfiehlt daher, sich daran zu halten: Wer am Karfreitag (oder an einem anderen Tag) frei haben will, muss diesen als Urlaubstag vorher schriftlich beantragen. In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen im Vorhinein, danach drei Monate im Voraus.

Was muss man tun, wenn man heuer am Karfreitag frei haben will?

Für heuer heißt das: Wer am Karfreitag (19. April) frei haben will, muss bis spätestens zwei Wochen vorher, also bis zum 4. April, den „persönlichen Feiertag“ schriftlich und mit Unterschrift beim Arbeitgeber beantragen. In Betrieben, wo Urlaub üblicherweise elektronisch beantragt wird, empfiehlt der ÖGB, zusätzlich schriftlich bekannt zu geben, dass es sich nicht um einen normalen Urlaubsantrag handelt, sondern um den „persönlichen Feiertag“, auf den man einen Rechtsanspruch hat.

Für wen gilt das Gesetz?

  • Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle Beschäftigten bei privaten Arbeitgebern sowie für Bundesbeamte. Bei Ländern und Gemeinden gelten eigene Gesetze.
  • Wer am Karfreitag sowieso frei hat oder einen anderen Tag bevorzugt, kann einen anderen Urlaubstag mit Rechtsanspruch nehmen.
  • In Bereichen, in denen der Karfreitag aufgrund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen für alle ArbeitnehmerInnen frei ist, kann natürlich zusätzlich ein anderer Tag als Urlaubstag mit Rechtsanspruch genommen werden.

Viele werden sich nicht trauen, den Karfreitag frei zu nehmen

Theoretisch hat nun jede/r ArbeitnehmerIn das Recht, drei Monate vorher einen beliebigen Tag einseitig zum Urlaubstag zu erklären, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Im Gesetz steht aber auch, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten “ersuchen“ kann, “freiwillig“ doch zu arbeiten. Das ist realitätsfern – viele ArbeitnehmerInnen werden sich nicht trauen, auf ihren freien Tag zu bestehen – aus Angst, dann bei der erstbesten Gelegenheit ihren Job zu verlieren.

Viele sind zu kurz im Betrieb, um den freien Tag beanspruchen zu können

Drei Monate Vorankündigung, wenn man einen einzigen Tag frei haben will – das ist sehr lang. Nicht alle planen so lang im Voraus. Andere können gar nicht vorplanen, weil sie zum Termin des Karfreitags noch keine drei Monate in ihrem Unternehmen sind. Die Regierung bestraft also Menschen, die arbeitslos waren und wieder einen Job gefunden haben, die Saisonbeschäftigten (vor allem im Tourismus und am Bau), aber auch alle, die flexibel und mobil sind und ihren Arbeitsplatz gewechselt haben. LeiharbeiterInnen sind im Durchschnitt kürzer als drei Monate beschäftigt – sie können also nie einen „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen.

EuGH-Urteil hätte Feiertag für alle bringen können

Der EuGH hat die Regierung nicht aufgefordert, einen Feiertag abzuschaffen. Hätte sie nichts getan, dann wäre der Karfreitag ein Feiertag für alle. Die Regierung hat das aber verhindert und den freien Karfreitag komplett aus dem Gesetz gestrichen. Statt Feiertag für alle heißt es jetzt Feiertag für niemanden. Letztendlich wurde den ArbeitnehmerInnen kein Feiertag gegeben, sondern ein Urlaubstag genommen. Das ist ein Kniefall vor der Wirtschaft und eine Verhöhnung der arbeitenden Menschen.

Mehr Informationen