Pflege
Fragen und Antworten zur Pflegekarenz
Alle Informationen, wie man eine Pflegekarenz einfach beantragen kann
Seit 2014 haben die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, um die Pflege für ihre Angehörige zu organisieren.
Wer kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit können alle u. A. ArbeitnehmerInnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in Anspruch nehmen.
Wie lang kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch genommen werden?
Sowohl die Pflegekarenz als auch die Pflegeteilzeit können für einen bis maximal drei Monate lang in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs (zumindest um eine Pflegestufe) ist möglich.
Eine rechtzeitige Information des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ist notwendig. In dieser Zeit diesem Zeitraum kann mit dem Arbeitgeber eine weitere , 2 Wochen dauernde Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbart werden. Kommt es jedoch zu keiner Einigung, hat der/die ArbeitnehmerIn einen weiteren einseitigen Anspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Über darüber hinaus beabsichtigte Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen werden.
Für welche Angehörige kann der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?
Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann für nahe pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegestufe 3 bzw. für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1 in Anspruch genommen werden.
Als nahe Angehörige gelten:
- Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
- eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Wichtig: ein gemeinsamer Haushalt mit dem pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist nicht notwendig!
Welche finanzielle Unterstützung gibt es?
Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?
Bei der Pflegekarenz bekommt der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhält der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenzgeld anteilig. Wenn vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit eine geringfügige Beschäftigung vorlag, ist der Bezug eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich.
Wo kann der/die ArbeitnehmerIn das Pflegekarenzgeld beantragen?
Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice.
Ist der/die Arbeitnehmer/in während der Pflegekarenz versichert?
Während des Pflegekarenzgeldbezuges ist man automatisch kranken- und pensionsversichert.