
Gleicher Job, weniger Geld?
Gleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit? Immer noch verdienen Frauen oftmals weniger als ihre männlichen Kollegen. Wir zeigen, wie ihr rausfinden könnt, ob ihr ungleich behandelt werdet und wie ihr euch aktiv dagegen wehren könnt.
Mit ArbeitskollegInnen über das Gehalt zu reden, ist in Österreich immer noch ein ungeschriebenes Tabu. Davon profitieren aber nur die Arbeitgeber, die sich dadurch nicht mit Vorwürfen der Diskriminierung herumschlagen müssen. In den Kollektivverträgen ist festgehalten, dass die gleiche Position bei gleicher Qualifikation mit gleichem Lohn bzw. Gehalt zu vergelten ist. Viele Arbeitgeber halten sich jedoch nicht daran. Gehaltsdiskriminierung kann aber nur dann aufgedeckt werden, wenn Löhne und Gehälter transparent und nachvollziehbar sind.
- Der ÖGB fordert für die verpflichtende Erstellung eines Einkommensberichtes eine Senkung der Beschäftigtengrenze auf zumindest 100 ArbeitnehmerInnen (derzeit 150) und verpflichtende Maßnahmen zur Beseitigung der ungleichen Bezahlung sowie spürbare Sanktionen bei Nichterstellung des Berichts.
- Zudem braucht es ein Lohntransparenzgesetz, damit MitarbeiterInnen auf Anfrage erfahren, was KollegInnen mit gleicher Arbeit verdienen.
- Auch ist zur Verringerung der Einkommensschere und Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen ein verpflichtender Fortschrittsbericht in Unternehmen notwendig.
Verdienen Frauen und Männer in deinem Betrieb gleich viel? So findest du es heraus!
- So steht es im Gesetz
Das Gleichbehandlungsgesetz legt schon seit 1979 den zentralen Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit fest. Im Klartext bedeutet das: Es ist verboten, Unterschiede beim Entgelt nur aufgrund des Geschlechts zu machen. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Weil auf die Fairness der Arbeitgeber nicht immer gezählt werden kann, braucht es klare rechtliche Rahmenbedingungen.
- Einkommensberichte für mehr Transparenz
Um zu überprüfen, ob der Grundsatz „Gleiches Geld für gleich(wertig)e Arbeit“ eingehalten wird, gibt es Einkommensberichte. Unternehmen mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre nach Geschlecht aufgeschlüsselte Einkommensberichte zu erstellen. Zum Einkommen zählen übrigens auch Boni, Zulagen und Überstundenentgelte. Für die Beurteilung der Unternehmensgröße zählen alle unselbstständig Beschäftigten einschließlich geringfügig Beschäftigter und Lehrlinge.
- Gehe zu deinem Betriebsrat
Einsicht in den betrieblichen Einkommensbericht erhalten ArbeitnehmerInnen über den Betriebsrat. Sollte es keinen Betriebsrat im Unternehmen geben, muss der Bericht an einem für alle ArbeitnehmerInnen zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Wenn das Unternehmen trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen Bericht vorlegt, kann der Betriebsrat innerhalb von drei Jahren eine Klage bei Gericht einbringen.
- Wende dich an deine Gewerkschaft
Erkundige dich nach branchenüblicher Bezahlung. Alle Infos bekommst du bei deiner Gewerkschaft und auf www.kollektivvertrag.at. Eine grobe Einschätzung gibt es auch unter www.gehaltsrechner.gv.at
Was kannst du machen, wenn du diskriminiert wirst?
Ist eine Diskriminierung passiert und sieht die Geschäftsführung in deinem Unternehmen oder Betrieb keine Notwendigkeit, das zu ändern, kannst du dich an deinen Betriebsrat wenden. Hast du in deinem Unternehmen keinen Betriebsrat, gibt es unterschiedliche Anlaufstellen und Hilfsangebote - das solltest du wissen!
Ungleiche Bezahlung ist nur mit einer „sachlichen Rechtfertigung“ zulässig. „Verhandlungsgeschick“ auf der einen Seite oder „zu wenig Nachfragen“ auf der anderen Seite sind keine sachlichen Rechtfertigungen. Im Klartext heißt das: Du bist nicht selbst daran schuld, wenn du weniger verdienst, nur weil du schlechter verhandelt hast als männliche Kollegen. Es ist die Aufgabe der Unternehmen für gleichen Lohn bei gleicher Arbeit zu sorgen. Das bestätigt auch der Oberste Gerichtshof (OGH).
Im Falle einer Diskriminierung bei der Entlohnung kannst du einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen und/oder beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Gewerkschaftsmitglieder können für Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag auf Rechtsschutz bei der Arbeiterkammer oder ihrer Gewerkschaft stellen.